Aktenzeichen AN 10 K 16.01919
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2016 ist rechtmäßig, womit der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten innehat, ihm seinen Führerschein zurückzugeben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 20. Februar 2017 im Verfahren AN 10 S. 16.01918 Bezug genommen. Auch nach den Ausführungen der Klagepartei im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ausweislich des Fahreignungsgutachtens vom 14. Juli 2016 nicht fahrgeeignet ist. Das Gericht sieht insoweit deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf oben genannten Beschluss.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass das Gutachten keine Angaben darüber enthält, wie die Gutachterin auf die festgestellte Punkteanzahl kommt, doch ist es gerade in einem solchen standardisiertem Verfahren wie einem Fahreignungsgutachten, in dem dann auch noch ein standardisiertes Screening-Verfahren zur Feststellung kognitiver Defizite benutzt wird, nicht (unbedingt) erforderlich, jedes Detailergebnis im Sinne von Frage und Antwort explizit aufzuführen. Eine solche Vorgabe würde das Gutachten letztendlich verkomplizieren, verlängern und damit für die zu begutachtenden Personen erheblich teurer machen. Das Gericht bleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass das Gutachten vom 14. Juli 2016 nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, demzufolge zur Beurteilung der Fahrgeeignetheit des Klägers herangezogen werden kann, obwohl zuzugeben ist, dass es nicht allzu ausführlich ausgefallen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ebenfalls einen etwa verwirrten Eindruck gemacht hatte. Zwar fehlt dem Gericht diesbezüglich die notwendige Fachkenntnis insbesondere festzustellen, ob der Kläger fahrgeeignet ist oder eben nicht, doch hat das Verhalten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der Gutachterin eher bekräftigt. Wenn der Kläger beispielsweise auch angibt, er sei Analphabet und könne nicht lesen, das Lesen der Verkehrsschilder und -zeichen habe seine mittlerweile verstorbene Ehefrau übernommen, so ist es bereits deshalb schwer nachvollziehbar, dass der Kläger am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen kann, macht aber insbesondere auch das Gutachtensergebnis nachvollziehbarer. Die Behauptung des Klägers, man habe ihm nur zwei Fragen gestellt, ist durch das Gutachten selbst jedoch schon wiederlegt. Darüber hinaus ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger den Uhrentest nicht bestanden hat, da er auch in der mündlichen Verhandlung eine Armbanduhr nicht hat lesen können.
Das Gutachten erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 5 i.V.m. Anlage 4a Ziffer 2 zur FeV, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch das Landratsamt … gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gerechtfertigt ist. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger auch der Führerschein nicht wieder auszuhändigen ist.
Die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.