Arbeitsrecht

Rechtsanwaltsgebührenstreitwert bei beschränkter Rechtsmitteleinlegung

Aktenzeichen  VII ZR 168/17

Datum:
1.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:010719BVIIZR168.17.0
Normen:
§ 33 Abs 1 RVG
Spruchkörper:
7. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Juni 2017, Az: I-5 U 114/16, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 25. Mai 2016, Az: 12 O 267/14, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
1
Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde-begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.
2
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.
3
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
4
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
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