Aktenzeichen S 7 AS 606/16
Leitsatz
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Sept. 2015 bis Juli 2016 monatlich 10,00 EUR zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe
Die Klage ist nicht nur zulässig. Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 12.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Höhe von 10 EUR monatlich von September 2015 bis Juli 2016.
Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Gemäß § 28 Abs. 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für
1.Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.die Teilnahme an Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Vorliegend ist für den Kläger § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II einschlägig, da es sich bei der Teilnahme an der Bläserklasse in der Schule des Klägers um Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht!) handelt.
Diese Leistungen sind nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 4 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anwendbar. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen. Insoweit wird auf die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II verwiesen. Zum anderen ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der stationär untergebracht ist, nicht erwerbsfähig ist (vgl. Eicher Rdnr. 135 zu § 7 SGB II). Der Kläger ist aber aufgrund seines Alters überhaupt nicht erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 SGB II. Somit ist § 7 Abs. 4 SGB II nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht auf den Kläger anwendbar (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2010 – L 7 AS 5263/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).