Arbeitsrecht

Rechtswidrige Rückforderung von Anwärterbezügen

Aktenzeichen  RN 12 K 17.327

Datum:
10.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5105
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 820 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BayBesG Art. 15 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Gewährung von Anwärterbezügen unter der Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund vorzeitig endet, ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Anwärter, der wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. (Rn. 27)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24.01.2017 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu Unrecht Anwärterbezüge in Höhe von 25.221,53 € vom Kläger zurückgefordert. Der entsprechende Bescheid des Landesamts für Steuern vom 29.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Rückforderungsbegehren stützt sich auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) i.V.m. der Auflage über die Rückforderung von Anwärterbezügen, mit der sich der Kläger am 28.12.2012 schriftlich einverstanden erklärt hat. Regelungsinhalt der Auflage war unter anderem die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund endet. Rechtsgrundlage für die Auflage ist Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die – vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende – Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 – 2 A 9/00 – juris, Rn. 14). Danach kann die Gewährleistung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden. Bei dieser „Auflage“ handelt es sich nicht um eine Auflage gemäß Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die durch die Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, mit der Folge, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag die Bezüge „zu viel“ gezahlt sind und durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Denn wird die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht und wird eine solche Auflage nicht erfüllt, so tritt durch die Nichterfüllung der Auflage eine Zweckverfehlung hinsichtlich der gewährten Anwärterbezüge ein. Dies stellt eine Zweckverfehlung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, sodass gemäß Art. 15 Abs. 2 S. 1 BayBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB ein Rückforderungsanspruch des Dienstherren gegenüber dem Anwärter besteht (BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris, Rn. 12; Hebeler/Kersten/Lindner, Hdb BesR, 1. Aufl. 2015, § 14 Rn. 89).
Die hiernach grundsätzlich zulässige und im Falle des Klägers durch Unterzeichnung von Auflagen im Zuge seiner Ernennung zum Steuerinspektoranwärter tatsächlich erfolgte Verknüpfung der Anwärterbezüge mit einer Zweckbestimmung in Form einer Auflage gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Beklagten im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Rückforderung, weil eine Zweckverfehlung im Sinne der Auflage nicht eingetreten ist. Denn es fehlt schon an einer Nichterfüllung der hier maßgeblichen Zweckbestimmung.
Der Beklagte begründet die verfahrensgegenständliche Rückforderung damit, dass der Kläger die unter Buchstabe a) der von ihm unterzeichneten Auflagen zur Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter/innen, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer verwaltungsinternen Fachhochschule ableisten, nicht erfüllt hätte. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Denn hierzu müsste die Ausbildung vorzeitig, d.h. vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit geendet haben und dies außerdem aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund erfolgt sein. Es fehlt insoweit jedoch schon an einer vorzeitigen Beendigung.
Für die Frage, ob die Ausbildung des Klägers vorzeitig, d.h. vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit endete, mithin also, ob der Kläger seine Ausbildung beendet hat, ist zunächst zu bestimmen, wann die Ausbildung regulär, d.h. nach den in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeiten, geendet hätte und sodann festzustellen, wann die Ausbildung des Klägers tatsächlich endete. Vergleicht man im vorliegenden Fall diese beiden Zeitpunkte, so gelangt man nach Auffassung der erkennenden Kammer zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung des Klägers nicht vorzeitig endete, weil seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und damit aus dem Vorbereitungsdienst erst mit Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit im Sinne der Auflage erfolgte.
Die vom Kläger absolvierte Ausbildung, nämlich der Vorbereitungsdienst für die 3. Qualifikationsebene der Finanzverwaltung des Beklagten, endet entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst mit erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung. Der Fall des endgültigen Nichtbestehens der abschließenden Qualifikationsprüfung ist – unabhängig vom genauen Grund des Nichtbestehens – von der entscheidungserheblichen Auflage nicht als ein zur Rückzahlung verpflichtendes vorzeitiges Ende der Ausbildung umfasst. Vielmehr ist der Umstand der Vorzeitigkeit des Ausbildungsendes im Sinne dieser Auflage tatsächlich nur rein zeitlich zu verstehen. Dass hierfür auch ein am Ausbildungserfolg orientiertes finales Element zu berücksichtigen sein soll, ergibt sich bei objektiver Würdigung der Auflage jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (so auch mit ausführlicher Begründung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 34 ff.). Der Beklagte hat seine gegenteilige Ansicht ebenso wenig näher begründet wie das von ihm als Grundlage seiner Auffassung zitierte Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 5 A 254.02 –, juris, Rn. 21).
Eine Zweckbestimmung, wie sie nach dem oben Gesagten auch die Auflage im Sinne des Art. 75 Abs. 2 BayBesG darstellt, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet, erfordert eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 2 C 28/91 –, juris, Rn. 32). Aus dem Erfordernis der tatsächlichen Willenseinigung folgt, dass die Bezeichnung des zu erreichenden Erfolgs in der Auflage in der Weise bestimmt und eindeutig sein muss, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden, vorliegend also die Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Auflage durch den Kläger im Zuge seiner Ernennung zum Steuerinspektoranwärter, auch als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 30 f.). Die zwischen den Beteiligten getroffene Zweckbestimmung, wonach die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt worden sind, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Kläger zu vertretenen Grunde endet, enthält jedoch keine übereinstimmende tatsächliche Willenseinigung darüber, dass mit einem vorzeitigen Ende der Ausbildung auch der Fall des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemeint ist. Die Formulierung lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig in einem solchen Sinne verstehen. Diese Unklarheit in der Formulierung der Zweckbestimmung geht zu Lasten des Beklagten, weil dieser es in der Hand gehabt hätte, durch eine eindeutige Formulierung der Auflage einen derartigen Regelungsgehalt zu geben.
Dass aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers der Erklärungsgehalt der Verpflichtungserklärung so zu verstehen war, dass auch ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst, ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch und verständiger Würdigung eher fernliegend. Die vom Kläger unterzeichnete Auflage stellt nach ihrem Wortlaut auf ein Ende der Ausbildung vor Ende der regulären Ausbildungszeit ab. Schon rein begrifflich, aber auch im Zusammenhang mit Buchstabe c) der Auflage, welcher ebenfalls eindeutig nur auf ein (Nicht) Verstreichen einer reinen Zeitspanne abstellt, wird deutlich, dass der Umstand der Vorzeitigkeit nach objektivem Verständnis als rein zeitliches Moment zu begreifen ist. Der Anwärter soll nicht vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit ausscheiden, sondern bis zum Ende der Ausbildung dabei bleiben, ebenso wie er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden soll. Die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung meint typischerweise Fälle von Studienabbrechern, die ihre Ausbildung, obwohl sie es könnten, nicht zu Ende führen, nicht aber diejenigen, die am Ende ihrer Ausbildung am Bestehen der Abschlussprüfung scheitern. Denn dann endet eine Ausbildung nach allgemeinem Sprachgebrauch eben gerade nicht vorzeitig, sondern wie üblich nach der Abschlussprüfung, nur eben im Ergebnis nicht erfolgreich. Außerdem umfasst der Begriff der Ausbildung bei engem Verständnis nicht zwingend auch die eine solche abschließenden Prüfungen, sondern es erscheint denkbar, den Vorbereitungsdienst in einen Ausbildungsabschnitt, in dem es um die Vermittlung und das Erlernen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten geht, und einen Prüfungsabschnitt zu unterteilen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der vergleichbaren Regelung über den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG eine Unterscheidung zwischen dem eigentlichen Vorbereitungsdienst und der Laufbahnprüfung trifft. Nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG besteht ein Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet. Für den Bereich der Anwärtersonderzuschläge hat der Gesetzgeber danach das Bestehen eines Anspruchs nicht nur an die Voraussetzung geknüpft, dass der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes ausscheidet, was inhaltlich der hier in Rede stehenden vorzeitigen Beendigung der Ausbildung entsprechen dürfte, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Anwärter nicht wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheiden darf. Für den Regelungsgehalt der vorliegend streitgegenständlichen Auflage lässt sich daraus im Umkehrschluss bei vergleichender Betrachtung der Regelungen folgern, dass aus Sicht eines objektiven Dritten das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung keine Rückzahlungspflichten auslösen soll und somit keinen Fall der vorzeitigen Beendigung darstellt. Wäre nämlich gewollt, dass das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einer Pflicht zur Rückzahlung der Anwärtergrundbezüge führt, so wäre es naheliegend gewesen, in der Auflage ebenso wie im Hinblick auf den Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG ausdrücklich festzulegen, dass es gerade nicht zu einem vom Anwärter zu vertretenden Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung kommen darf.
Dass die Beendigung der Ausbildung im Sinne der Auflage auch die erfolgreiche Ablegung der Qualifikationsprüfung umfasst, ist auch unter Berücksichtigung des durch die Auflage verfolgten Zwecks nicht unbedingt geboten. Diese soll, wie die Auflage selbst einleitend festhält, sicherstellen, dass „Anwärter… keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen sollen“. Damit ist jedoch in erster Linie gerade nicht der Aspekt der – gewinnbringenden – Verwertung der im öffentlichen Dienst erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in der Privatwirtschaft angesprochen, sondern es wird ein Vergleich zu anderen Studierenden gezogen. Die für Zeiten des Studiums gewährten Anwärterbezüge haben den Charakter von Studienförderungsmitteln (Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 69. Update 11/17, § 59 BBesG Rn. 19), d.h. der Anwärter erhält eine Studienförderung, die der sonstige, nicht im Anwärterstatus Studierende nicht erhält (BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 – 2 A 6/99 –, juris, Rn. 17). Bei endgültigem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung realisiert sich dieser Vorteil – dem durch Rückforderung der Anwärterbezüge entgegengewirkt werden soll, wenn er wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheint – jedoch gerade nicht, da ein Anwärter in diesem Fall den Studienabschluss, den nicht im Anwärterstatus Studierende ohne Förderung durch einen Dienstherrn erlangen müssen, nicht erreicht. Es mag zwar durchaus angemessen und nachvollziehbar erscheinen, zumindest in den Konstellationen wie im hier vorliegenden Fall, in denen dieses mit einem Unterschleif auf einem schwerwiegenden Verschulden des Anwärters beruht, Anwärterbezüge auch im Fall des Nichtbestehens der einen Vorbereitungsdienst abschließenden Qualifikationsprüfung zurückfordern zu wollen. Der Dienstherr eines Anwärters mag auch ein legitimes Interesse haben, Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters nur für den Fall einer späteren Verwendung des Anwärters endgültig zu erbringen und wäre wohl auch nicht gehindert, eine Auflage so zu gestalten, dass dies möglich ist (so auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16). Dass mit der Gewährung der Anwärterbezüge unter der hier maßgeblichen Auflage aber auch dieses Ziel verfolgt wird und deshalb nach Sinn und Zweck der Auflage eine Beendigung der Ausbildung nur bei erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsprüfung zu bejahen ist, ist der Auflage bei objektiver Betrachtung, auf die es jedoch allein ankommt, wie dargelegt, eben nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 24.01.2017, Seite 4) ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 – 2 A 9/00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.2000 – 2 A 6/99 –, juris) nicht, dass die Auflage erkennbar auch diesem Zweck dienen soll (so unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile des BVerwG auch BayVGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 B 96.2154 –, juris, Rn. 16). Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Auflage, dass ihr primäres Ziel ist, einer Privilegierung von Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium absolvieren, gegenüber nicht im Anwärterstatus Studierenden entgegenzuwirken.
Wenn sich aus der Auflage also aus Sicht eines objektiven Dritten zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, dass die Ausbildung erst mit erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung regulär endet, kann auch angesichts der Tragweite eines solchen Verständnisses nicht von einer erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck, also nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien darin übereinstimmten, dass Anwärterbezüge auch im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung zurückzuzahlen sind. Dass Anwärter mit Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen, wenn sie die Ausbildung im Sinne eines Studienabbrechers vorzeitig beenden, ist auch nach dem in ihr ausdrücklich genannten Zweck der „Auflage“ verständlich und bildet ein für sie bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung erkennbares und berechenbares, weil steuerbares Risiko. Eine mögliche – und dann besonders hohe, weil erst am Ende der Ausbildung eintretende – Rückzahlungsverpflichtung im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung ist für sie hingegen nicht in dieser Weise berechenbar, sondern unterwirft die Berufsausbildung einem bei Eintritt in den Anwärterdienst kaum kalkulierbaren finanziellen Risiko. Die Verpflichtungserklärung erhielte hierdurch eine über das nahe liegende Verständnis hinausgehende, viel weiter reichende Tragweite. Eine derartige Risikoverteilung zugunsten des Dienstherrn in einem durch die Berufsausbildung geprägten Beamtenverhältnis muss angesichts der erheblichen Tragweite und der möglichen Folgen für den weiteren Lebensweg des gescheiterten Anwärters in der Zweckbestimmung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (Warnfunktion). Es reicht nicht aus, dass sich das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis lediglich aus einer (allein) an seinen fiskalischen Interessen orientierten Interpretation ergeben kann, wenn das allgemeine Sprachverständnis und eine unvoreingenommene, objektive Würdigung des Aussagegehalts für ein solches Verständnis nichts Hinreichendes hergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Oktober 2007 – OVG 4 B 15.07 –, juris, Rn. 35 f.).
Lässt man demnach die Frage des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung außer Betracht und stellt eine rein zeitliche Betrachtung an, so ergibt sich, dass der Vorbereitungsdienst, d.h. in den Worten der Auflage die in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegte oder im Einzelfall festgesetzte Ausbildungszeit, nach den maßgeblichen Vorschriften mit Ablegung der Prüfung und damit bei Nichtbestehen dieser Prüfung mit schriftlicher Mitteilung des Nichtbestehens regulär endet. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) i.V.m. § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in welches der Kläger gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG zum Zwecke des Vorbereitungsdienstes berufen wurde, mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, wobei letzteres hier insofern der Fall ist, als dass sich aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG ergibt, dass das endgültige Nichtbestehen als ein Unterfall des Ablegens der Prüfung anzusehen ist. Bestätigt wird dies durch die Regelung des Art. 76 BayBesG, der eine Fortzahlung von Anwärterbezügen nach Ablegung der Qualifikationsprüfung ermöglicht. Dieser Sonderregelung bedarf es nur, wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Ablegen der Qualifikationsprüfung der Vorbereitungsdienst einschließlich des Prüfungsabschnitts endet. Auch der Beklagte scheint dementsprechend davon auszugehen, dass der Vorbereitungsdienst mit Ablegung der Qualifikationsprüfung endet. Dies ergibt sich etwa aus einem Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern an den Kläger vom 11.04.2013, in welchem dieser über seine Einstellung als Steuerinspektoranwärter informiert wurde. Als abgelegt gilt eine Prüfung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG mit der Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung endet der Vorbereitungsdienst also mit Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung, da in diesem Zeitpunkt die Qualifikationsprüfung als abgelegt gilt und sich das Ende der Ausbildung allein danach bestimmt, wann die abschließende Qualifikationsprüfung abgelegt wird.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) für den Vorbereitungsdienst eine Dauer von 36 Monaten festgelegt. Die StBAPO regelt Ausbildungsinhalte und -ziele für Steuerbeamte. Dort enthaltene Regelungen zum zeitlichen Umfang des Vorbereitungsdienstes legen dementsprechend fest, welche Dauer als notwendig erachtet wird, um eine ausreichend intensive Befassung mit den Ausbildungsinhalten zu ermöglichen und geben daher den zeitlichen Rahmen des Vorbereitungsdienstes vor, sollen aber keine taggenaue Festlegung des Endes der Ausbildung bewirken. Für letzteres maßgeblich sind die soeben genannten Vorschriften. Würde man für die Festlegung der Ausbildungszeit im Sinne der hier entscheidungserheblichen Auflage die Festlegung in § 17 Abs. 1 StBAPO für maßgeblich erachten, so hätte dies außerdem zur Folge, dass in der wohl überwiegenden Mehrzahl der Fälle und vor allem auch bei erfolgreichem Bestehen der Qualifikationsprüfung ein vorzeitiges Ende der Ausbildung zu bejahen wäre, weil die für das Ende des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsabschnitts maßgebliche Aushändigung bzw. Zustellung der Prüfungszeugnisse oder der Mitteilungen über das Nichtbestehen regelmäßig nicht nach genau 36 Monaten des Vorbereitungsdienstes, sondern meist schon zuvor erfolgen dürfte.
Endet folglich – im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung – der Vorbereitungsdienst und somit die Ausbildungszeit im Sinne der Auflage mit der Mitteilung des Nichtbestehens, so liegt im Falle des Klägers keine vorzeitige Beendigung der Ausbildung und damit kein Verstoß gegen die Auflage vor. Denn der Kläger wurde gerade kraft Gesetzes durch Mitteilung über das Nichtbestehen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen und damit genau in dem Zeitpunkt, in welchem der von ihm absolvierte Vorbereitungsdienst im Falle des Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung nach den oben dargestellten Regelungen regulär endet, also die Ausbildungszeit im Sinne der Auflage „abläuft“. Damit kann aber beim gebotenen rein zeitlichen Verständnis des Kriteriums des vorzeitigen Endes im Falle des Klägers von einem vorzeitigen Ende der Ausbildung keine Rede sein, zumal auch eine nach Art. 27 Abs. 4 LlbG grundsätzlich mögliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Falle des Klägers mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Wiederholungskurs zuzulassen, abgelehnt wurde.
Bei der Mitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung handelt es sich auch um das für die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst maßgebliche Ereignis. Die Mitteilung wurde ihm ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28.09.2016 zugestellt. Ein früheres Ereignis, das einen Beendigungstatbestand verwirklichen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Entlassung kraft Gesetzes durch Mitteilung über das Nichtbestehen entfaltete auch bereits mit ihrer Zustellung Wirksamkeit, da in diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der Entlassung kraft Gesetzes gemäß Art. 29 Abs. 1 LlbG i.V.m. § 22 Abs. 4 BeamtStG vorlagen und mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer kraft Gesetzes erfolgenden Entlassung aus Gründen der Rechtssicherheit die Rechtsfolge, d.h. die Beendigung des Beamtenverhältnisses, automatisch eintritt (Sauerland, in: BeckOK BeamtenR, 10. Edition 01.01.2018, § 22 BeamtStG Rn. 29). Das zum Zwecke der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes bestehende Beamtenverhältnis des Klägers endete damit am 28.09.2016. Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf seinen Antrag hin zum Ablauf des 30.09.2016 ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Sie hätte innere Wirksamkeit mit Eintritt der intendierten Rechtsfolgen, also der Beendigung des Beamtenverhältnisses und somit mit Ablauf des 30.09.2016 erlangt. Da zu diesem Zeitpunkt das Beamtenverhältnis des Klägers aber schon durch die Entlassung kraft Gesetzes zum 28.09.2016 wirksam beendet worden war, wurde die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag zum Ablauf des 30.09.2016 nicht mehr wirksam (Weißgerber/Maier, in: BeckOK BeamtenR Bayern, 8. Edition 01.02.2017, Art. 56 BayBG Rn. 17).
Selbst wenn man aber die Entlassung des Klägers auf seinen Antrag zum Ablauf des 30.09.2016 als das für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes des Klägers maßgebliche Ereignis ansehen würde, so wäre erst recht nicht von einem vorzeitigen Ende der Ausbildung auszugehen. Denn dann hätte zum einen der Vorbereitungsdienst des Klägers erst nach Ablegung der Prüfung als für das reguläre Ende maßgebliches Ereignis geendet, zum anderen wäre der Kläger bis zum Ablauf der 36 Monate, die, wenn man den Zeitpunkt der Ablegung der Qualifikationsprüfung außer Acht lässt, die maximale Dauer des Vorbereitungsdienstes darstellen, im Vorbereitungsdienst verblieben.
Mangels vorzeitiger Beendigung der Ausbildung kommt es auf die weiteren Voraussetzungen von Buchstabe a) der Auflage, insbesondere das Vertretenmüssen, und damit auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten insbesondere zur Frage der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, dem Ausmaß des Unterschleifs und zur Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Crashkurs zuzulassen, nicht mehr an. Der Kläger hat damit aber nicht nur nicht gegen Buchstabe a) der von ihm unterzeichneten Auflage verstoßen, sondern auch nicht gegen die weiteren, unter Buchstaben b) und c) der Auflage geregelten Bestimmungen. Es ist schon fraglich, ob diese weiteren Bestimmungen zeitlich überhaupt anwendbar sind, weil sie erkennbar auf diejenigen zugeschnitten sind, die ihren Vorbereitungsdienst als Anwärter erfolgreich absolviert haben, während allein Buchstabe a) die Konstellationen erfasst, in denen ein Anwärter vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ausscheidet. Jedenfalls aber bestand für den Kläger mangels erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes schon gar nicht die Möglichkeit, entsprechend Buchstabe b) einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen oder gemäß Buchstabe c) nach dem Vorbereitungsdienst weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigt zu bleiben. Wenn dies aber für ihn schon von vornherein gar nicht möglich war, kann dies vom Kläger nicht verlangt und ein Unterlassen nicht als Auflagenverstoß angesehen werden. Dass diese fehlende Möglichkeit aus dem Nichtbestehen der Prüfung resultiert, kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn sonst würde das im Falle des Klägers im Hinblick auf eine Rückzahlungspflicht gemäß Buchstabe a) folgenlose Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung indirekt doch eine Rückzahlungspflicht begründen.
Dahinstehen kann mangels Auflagenverstoßes folglich auch, ob die weiteren Voraussetzungen einer Rückforderung vorlagen, insbesondere ob eine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.
Der angegriffene Bescheid war nach alledem rechtswidrig. Er verletzt den Kläger auch in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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