Aktenzeichen M 5 K 18.250, M 5 K 18.1598
ZPO § 256
Leitsatz
1. Das Ausbildungszeugnis nach § 54 Abs. 3 JAPO hat eine Doppelfunktion. Zum einen soll es dem Rechtsreferendar aufzeigen, ob er – gemessen an den Belangen der Praxis – den Anforderungen entspricht oder ob er sich in diesem Bereich um Verbesserungen bemühen muss. Zum anderen soll der Ausbildungsstelle aufgezeigt werden, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Stationszeugnis kann sich nach Abschluss der Ausbildung nicht noch auf das berufliche Fortkommen eines ehemaligen Rechtsreferendars auswirken. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Verwaltungsstreitsachen M 5 K 18.250 und M 5 K 18.1598 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne Anwesenheit der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung ergehen. Die Ladung enthält den Zusatz, dass für den Fall, dass ein Beteiligter nicht erscheint, auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger wurde mit Postzustellungsurkunden am 31. März 2018 (M 5 K 18.250) und 5. Mai 2018 (M 5 K 18.1598) zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung wurden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Die gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitsachen sind unzulässig.
1. Soweit sich der Kläger im Verfahren M 5 K 18.250 gegen das Stationszeugnis vom 24. März 2017 für die von ihm im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 absolvierte Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft München I wendet, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn dieses Ausbildungszeugnis zeigt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen. Das Ausbildungszeugnis nach § 54 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (JAPO, GVBl S. 758) in der hier maßgeblichen Fassung bis 30. Juni 2017 (Ende des Zuweisungszeitraums) hat eine Doppelfunktion. Zum einen soll es dem Rechtsreferendar aufzeigen, ob er – gemessen an den Belangen der Praxis – den Anforderungen entspricht oder ob er sich in diesem Bereich um Verbesserungen bemühen muss. Zum anderen soll der Ausbildungsstelle aufgezeigt werden, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat. Ein Stationszeugnis, das sehr schlechte Leistungen attestiert, kann in Zusammenschau mit anderen negativen Leistungen – etwa den in den Arbeitsgemeinschaften geschriebenen Klausuren – Grundlage für eine Entlassung sein, wenn hierauf aufbauend abzusehen ist, dass der Referendar die für den Beruf erforderlichen Leistungen nicht erbringen wird. Hat ein Referendar das Ausbildungsziel erreicht – wie im vorliegenden Fall – so hat das Ausbildungszeugnis seinen Zweck erfüllt und zeigt keine weiteren Rechtsfolgen. Insbesondere fließt die Stationsnote im Freistaat Bayern nicht in die Examensnote mit ein. Das Zeugnis kann sich nach Abschluss der Ausbildung nicht noch auf das berufliche Fortkommen eines ehemaligen Rechtsreferendars auswirken (BayVGH, U.v. 27.9.1995 – 3 B 95.491 – BayVBl 1996, 27, juris). Durch die Änderung des Vorbereitungsdienstes dahin, dass die Rechtsreferendare nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, sondern in einem öffentlich– rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes/SiGjurVD vom 27. Dezember 1999 – GVBl S. 529, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.2017, GVBl S. 326), hat sich an den Rechtswirkungen des Stationszeugnisses nichts geändert. Auch in einem solchen Verhältnis kann eine Entlassung erfolgen, wenn der Referendar voraussichtlich die für den Beruf erforderlichen Leistungen nicht erbringen wird (OVG MV, B.v. 23.10.2010 – 2 M 98/10 – NordÖR 2011, 202, juris Rn. 6).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das Stationszeugnis Relevanz für eine spätere berufliche Tätigkeit entfalten könnte, trifft das nicht zu. Entscheidend für die berufliche Zukunft ist die Examensnote bzw. ergänzend sonstige Auswahlverfahren. Dem Stationszeugnis kommt hierfür keinerlei Aussagekraft zu. Denn es gibt über den Leistungsstand während einer sehr kurzen – vorliegend drei Monate umfassenden – Phase Auskunft, die bei Abschluss der Ausbildung schon erhebliche Zeit zurück liegt. Die Examensnote gibt darüber Aufschluss, wie sich der Referendar seither entwickelt hat. Den textlichen Ausführungen im angegriffenen Zeugnis kommt auch kein ehrverletzender Inhalt zu. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht begründet werden (BayVGH, a.a.O., S. 28). Wenn im Zeugnis formuliert ist, dass die Anregungen und Anträge des Referendars bei der Sitzungsvertretung trotz teilweise fehlender Rücksprache angemessen gewesen seien, mag das zwar eine Kritik zum Ausdruck bringen. Diese ist sachlich und zurückhaltend formuliert, wobei hervorzuheben ist, dass das Zeugnis im Übrigen sehr positiv und anerkennend abgefasst ist.
2. Die vom Kläger erhobene Zwischenfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.
Nach § 256 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt. Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.1.2012 – 7 C 5/11 – BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12 m.w.N.; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303, juris Rn.20).
a) Soweit der Kläger im Verfahren M 5 K 18.1598 im Hauptantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zentralen Dienstanweisung der Staatsanwaltschaft München I erstrebt, stellt das kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich –rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Kein Rechtsverhältnis sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen (BVerwG, U.v. 26.1.1996 – 8 C 19/94 – BVerwGE 100, 262, juris Rn. 10 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 12, 15).
Kein Rechtsverhältnis stellt grundsätzlich die rechtliche Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als rechtswidrig, fehlerhaft, nichtig, ungültig, unwirksam usw. dar. Die Regelungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sowie die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 43 VwGO stellen Sonderregelungen dar. Auch die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften – wie hier der Zentralen Dienstanweisung der Staatsanwaltschaft München I – stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (Happ in Eyermann, a.a.O., Rn.16). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daran fehlt es hier. Der Antrag des Klägers betrifft weder die Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des öffentlichen Rechts noch einen konkreten Sachverhalt (BVerwG, a.a.O., Rn. 10). Er will die Unwirksamkeit der Zentralen Dienstanweisung als solcher festgestellt wissen. Das ist eine abstrakte Vorfrage und kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Für eine weitergehende Auslegung des Antrags des Klägers dahin, dass dieser die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses beinhalten soll und entsprechend umgedeutet wird, besteht kein Raum. Zum einen ist nicht klar, hinsichtlich welchen konkreten Inhalts das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Zum anderen hat sich der Kläger auf den ausdrücklichen Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung vom 13. April 2018, die Zwischenfeststellungsklage betreffe nur eine Vorfrage und sei daher unzulässig, nicht geäußert. Sollte eine Auslegung des Antrags erfolgen, hätte der Kläger nach diesem Hinweis des Beklagten sein Klageziel näher konkretisieren müssen, um dem Gericht Anlass für eine Auslegung seines – ausdrücklich gestellten – Antrags zu geben.
b) Auch der Hilfsantrag, im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Zeugnisse der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 JAPO nichtig sind, ist unzulässig. Denn diesem Antrag fehlt bereits der Bezug zu dem Ausgangsrechtsstreit. Der Klage M 5 K 18.250 liegt das Ausbildungszeugnis der Station bei der Staatsanwaltschaft München I zugrunde und gerade kein Zeugnis über eine Arbeitsgemeinschaft. Im Übrigen stellt die allgemeine Feststellung, dass die Zeugnisse der Arbeitsgemeinschaften nichtig sind, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Denn es fehlt an einem konkreten Sachverhalt.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.