Arbeitsrecht

Rentengewährung wegen Erwerbsminderung

Aktenzeichen  S 7 R 913/17 A

Datum:
14.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 57086
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 65a Abs. 4,§ 136 Abs. 3, § 183 f.

 

Leitsatz

Werden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, kann sich das Gericht nicht veranlasst sehen, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Betroffenen einzuholen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, begründet ist sie aber nicht.
Der Bescheid vom 24.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den Begründungen des Bescheides vom 24.05.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 folgt und diese für richtig erklärt, § 136 Abs. 3 SGG.
Ergänzend, wird ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Sie wären nur dann erfüllt gewesen, wenn der Leistungsfall spätestens im Juni 1995 eingetreten wäre. Da aber der Kl. keine zeitnahen medizinischen Unterlagen vorlegen konnte, sah sich das Gericht nicht veranlasst, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Kl. einzuholen. Der Hinweis des Klbev., bei der zuständigen AOK des Kl. medizinische Unterlagen anzufordern, ist erfahrungsgemäß wenig sinnvoll, da die Krankenkassen nach so einem langen Zeitraum medizinische Unterlagen in aller Regel vernichtet haben. Zudem erhielt der Kl. in seiner Heimat erst seit 18.09.2010 Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 ff. SGG.

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