Aktenzeichen 22 O 539/15
ZPO § 91, § 709 S. 1, S. 2
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 6.268,69 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 812 I 1 BGB zu. Die Erklärung des Klägers aus dem Jahr 2013 war verfristet, da seine 1997 erfolgte Belehrung sowohl formalen wie inhaltlichen Erfordernissen genügte.
1. Die Belehrung ist hinreichend deutlich. Die Belehrung befindet sich räumlich unmittelbar vor der Unterschriftenzeile, fällt damit besonders in den Blick und ist nicht in einen Text eingebettet oder gar „versteckt“. Eine drucktechnische Hervorhebung liegt weiterhin insbesondere durch den Fettdruck vor; eine solche drucktechnische Hervorhebung wäre indes im vorliegenden Fall beim Abschluss nach dem Antragsmodell schon nicht gesetzlich geboten gewesen. Die für das Rücktrittsrecht geltenden Anforderungen für die Klarheit und Hervorhebung der Belehrung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.08.2014 – Az: 20 U 21/14 = NJOZ 2015, 592) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich mithin um eine Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014 – IV ZR 260/11 = NJW 2015, 1023; BGH Urt. v. 16.10.2013- IV ZR 52/12 = NJW 2013, 3776).
2. Die Belehrung genügt auch den inhaltlichen Erfordernissen.
a.) Einer gesonderten Belehrung über den Terminus „Abschluss des Vertrages“ war nicht erforderlich. Es handelt sich zum einen um den Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift des § 8 V WG a.F.. Zum anderen würde eine inhaltlich in allen Einzelheiten und Varianten erläuternde Differenzierung dieses Begriffes zu einer notwendigen Darstellung des Vertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches im Einzelnen führen, welches der zu belehrenden Person keine Klarheit, sondern nur eine Fülle von Wissen über rechtliche Grundlagen des Vertragsrechts im Allgemeinen vermitteln würde. Dies mag interessant sein, ist indes nicht Sinn und Zweck einer Belehrung und kann von Klägerseite auch nicht verlangt werden.
b.) Die Belehrung ist auch hinsichtlich der gebotenen Form der Erklärung nicht inhaltlich unzutreffend oder unzureichend. Aus der Venwendung des Wortes „Absendung“ ergibt sich, dass ein mündlicher Rücktritt nicht ausreichend ist (vgl. auch OLG München, Urt. v. 23.10.2014 – Az.: 14 U 875/14 = BeckRS 2014, 20160). Es kann nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare [damalige] gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011 – Az: 20 U 138/11 zitiert nach juris; OLG Hinweisbeschluss v. 21.03.2010 – Az.: 20 U 189/11 = BeckRS 2016, 00386).
3. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers auf geleistete Prämien (abzüglich des Rückkaufswertes) und geleisteter Zinsen besteht somit nicht.
4. Mangels eines Anspruches in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund Verzugs.
5. Die Klage war daher abzuweisen.
II.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
III.
Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 48 11, 63 II GKG.