Arbeitsrecht

Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Anrecht, Ehezeit, Scheidung, Ehezeitanteil, Entgeltpunkte, Anrechte, Ausgleichswert, AG, Antragsteller, Ehegatten, Ausgleich, Altersvorsorgevertrag, interne Teilung, Ende der Ehezeit

Aktenzeichen  001 F 186/19

Datum:
18.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43180
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kulmbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die am vor dem Standesbeamten des Standesamtes geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,5319 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.848,01 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. LV AG mit Stand vom 25.4.2013, bezogen auf den 31. 05. 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 974,70 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. LV AG mit Stand vom 25.4.2013, bezogen auf den 31. 05. 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.012,70 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. LV AG mit Stand vom 25.4.2013, bezogen auf den 31. 05. 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,7546 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2019, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Scheidung
Zum Scheidungsausspruch der am vor dem Standesbeamten des Standesamtes (Heiratsregister Nr.) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2. Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1995 Ende der Ehezeit: 31. 05. 2019 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 25,0638 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,5319 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 90.675,64 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
2. Bei der G. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.872,20 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.848,01 Euro zu bestimmen.
3. Bei der G. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.009,70 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 974,70 Euro zu bestimmen.
4. Bei der G. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.149,90 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.012,70 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,5092 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,7546 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 48.873,49 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 90.675,64 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 12,5319 Entgeltpunkte
Die G. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.848,01 Euro
Die G. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . . 974,70 Euro
Die G. Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.012,70 Euro Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 48.873,49 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 6,7546 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 2.848,01 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil die Summe der antragstellerseits bei der G. LV AG bestehenden Anrechte erheblich über der Bagatellgrenze liegt.
Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 974,70 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil die Summe der antragstellerseits bei der G. LV AG bestehenden Anrechte erheblich über der Bagatellgrenze liegt.
Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 2.012,70 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten, weil die Summe der antragstellerseits bei der G. LV AG bestehenden Anrechte erheblich über der Bagatellgrenze liegt.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,5319 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.848,01 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 974,70 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.012,70 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,7546 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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