Arbeitsrecht

Revisionszulassung; landwirtschaftliche Fördermaßnahmen

Aktenzeichen  3 B 40/19, 3 B 40/19 (3 C 8/21)

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:300621B3B40.19.0
Normen:
§ 132 VwGO
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Juli 2019, Az: 2 LB 40/14, Beschlussvorgehend VG Greifswald, 21. Januar 2014, Az: 4 A 93/13

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 377 500 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen tatbestandlich davon auszugehen ist, dass eine Vor-Ort-Kontrolle einer Investitionsbeihilfe für einen landwirtschaftlichen Betrieb unmöglich gemacht wurde und die Bewilligung als Rechtsfolge gemäß Art. 23 und 73 VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG-MV zu widerrufen und die gewährte Förderung zurückzufordern ist oder Raum für eine Ermessensentscheidung bleibt.
2
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bedarf danach keiner Vertiefung. Zwar dürfte die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, dass der Hinweis auf die Existenzvernichtung nur “begrenzt” zutreffe, so zu verstehen sein, dass es die Gefährdung des Landwirtschaftsbetriebs als solche nicht in Abrede stellt. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger nach dem Stand des Verfahrens mit einer Abweisung der Klage ungeachtet der geltend gemachten Gefährdung der Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht rechnen musste. Das Oberverwaltungsgericht hätte in seiner – nur paraphierten – Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO unmissverständlich erkennen lassen müssen, wie es zu entscheiden beabsichtigt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2007 – 3 B 33.07 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75).
3
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 GKG.

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