Aktenzeichen M 21 K 14.1066
GG Art. 4 Abs. 3
Leitsatz
1 § 49 Abs. 4 S. 3 SG 1995 ist dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer bei einem Ausscheiden aus dem Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeit die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundewehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG BeckRS 2007, 25799). (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart der Soldat keine Kosten für eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), weil diese Ausbildung kostenfrei ist. Soweit die Ausbildungsverträge bei der DFS eine Rückzahlungsklausel (über 74.000 Euro) für den Fall der Nichteinhaltung einer Mindestbeschäftigungszeit enthalten, erspart der Soldat auch diesen Betrag nicht (siehe aber BayVGH BeckRS 2017, 140185). (Rn. 27 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Februar 2014 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz (SG). Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 SG sich bestimmenden Mindestdienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Ausbildungskosten lagen zwar dem Grunde nach vor. Der Kläger wurde auf Grund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 1 SG entlassen, wobei die Entlassung nach Halbsatz 2 als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Die Entlassung erfolgte vor Ablauf der Mindestdienzeit gemäß § 46 Abs. 3 SG für das mit seiner militärischen Ausbildung verbundene Studium sowie die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier.
Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 12, 19).
Die Beklagte hat aber das ihr nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler liegen (1) bezüglich der Höhe des Rückforderungsbetrags und (2) im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlungen vor.
(1) Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 SG ist der Dienstherr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde.
Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten haben, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 15).
Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt demnach eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 16).
Im Rahmen des Ermessens, das die Beklagte bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge der Härtefallregelung für eine Reduzierung der zu erstattenden Kosten zu entscheiden. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein, als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von einer Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Durch den Vorteilsausgleich wird die Situation hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17).
Der Vorteil aus der Fachausbildung im Rahmen dieses Vorteilsausgleichs besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen lassen sich, wenn auch nur generalisierend und pauschalierend, die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf daher nur die eingetretene Ersparnis. Die Prüfung der abzuschöpfenden Vermögensvorteile erfolgt nach Maßgabe einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise und darf nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG vom 28.10.2015 a.a.O. Rn. 18, 25).
Diesen Maßstäben genügt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung bei Anwendung der Härteklausel nicht. Die Beklagte hat zwar auf der Grundlage der maßgeblichen Bemessungsgrundsätze 2002 eine Vergleichsberechnung vorgenom men, um den dem Kläger durch die Fachausbildungen verbleibenden Vorteil zu ermitteln. Sie ist dabei aber unzutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine fiktive zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS unmittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 74.000 EUR als ersparte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden können.
Die zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS ist unstreitig kostenfrei. Ersparte Aufwendungen liegen entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht im Hinblick darauf vor, dass in den Ausbildungsverträgen der DFS eine Verpflichtung enthalten ist, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer „Mindeststehzeit“ mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und bei einem vorzeitigen Ausscheiden einen Betrag von 74.000 EUR zu erstatten.
Die Absolvierung der entsprechenden militärischen Ausbildung ohne bewehrte Min-deststehzeit stellt – selbst wenn man die im Hinblick auf § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zweifelhafte Wirksamkeit entsprechender Regelungen in den Ausbildungsverträgen der DFS unterstellt – zwar einen Vorteil dar, dem jedoch kein bestimmbarer Geldwert zukommt, der im Rahmen der anzustellenden Vergleichsbetrachtung als verbleibendender Vorteil abgeschöpft werden könnte.
Die Kammer folgt insofern der Auffassung des VGH Baden-Württemberg in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 10. November 2015, wonach eine Berücksichtigung der Rückzahlungsklausel bei den ersparten Aufwendungen nicht möglich ist (VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13).
Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Rückzahlungsklauseln setzt jedenfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Mindeststehzeit voraus. Die Berücksichtigung entsprechen der Klauseln als ersparte Aufwendungen wäre dementsprechend nur dann sachgerecht, wenn die Erfüllung einer entsprechenden Mindeststehzeit nach Abschluss der militärischen Ausbildung auch im Rahmen der militärischen Tätigkeit als Soldat möglich wäre. Das ist jedoch nach der Entlassung als Berufssoldat infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht der Fall. Der Soldat könnte die fiktive Min-deststehzeit bei der DFS daher nur dadurch erfüllen, dass er den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht stellt. Die Berücksichtigung der sankti-onsbewehrten Mindeststehzeit bei der DFS würde damit zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der Härteregelung gerade vermieden werden soll.
Zudem wird mit der Einstellung des bei einer Verletzung der Mindeststehzeit anfallenden Rückzahlungsbetrags unterstellt, dass die Rückzahlungsklausel auch bei einer zivilen Ausbildung fällig geworden wäre, die Mindeststehzeit also nicht erfüllt worden wäre. Damit werden an die Stelle der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise konkrete hypothetische Umstände gesetzt (für die überdies keine Anhaltspunkte bestehen – der Kläger war vor und nach seiner Entlassung als Soldat als Fluglotse bei der DFS tätig).
Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VG Regensburg in einem Parallelfall (VG Regensburg vom 16.9.2015 – Rn. 1 K 14.890) geht auf die o.a. Gesichtspunkte nicht ein und gibt daher aus Sicht der Kammer für die vorliegend zu treffende Entscheidung nichts her. Dies gilt auch für die Aussage in dem Urteil, der Betrag sei nur als Anhaltspunkt für die tatsächlich angefallenen unmittelbaren Ausbildungskosten genommen worden bzw. die Aussage der Beklagten, der Betrag habe als Anhaltspunkt für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen gedient und werde von der DFS als (teilweiser) Wert ihrer Ausbildung angegeben. Die für die Bundeswehr tatsächlich angefallenen unmittelbaren Ausbildungskosten sind bekannt und betrugen im Fall des Klägers 206.326,28 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass oder welchem Teil der Ausbildungskosten bei der DFS die 74.000 EUR zugeordnet werden können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Derartige Kosten hätten aber im Hinblick darauf, dass die Kosten der Ausbildung seitens der DFS Auszubildenden – unabhängig von ihren internen Kosten – nicht in Rechnung gestellt werden, aber auch keine rechtliche Bedeutung.
Auch eine andere Bewertung der dem Kläger verbliebenen Vorteile durch die militärische Fachausbildung ist nicht möglich. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Verdienstmöglichkeiten als Fluglotse bei der DFS als Anknüpfungspunkt zu wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen die maßgeblichen verbliebenen Vorteile einer Fachausbildung aber in der Ersparnis von Aufwendungen für eine vergleichbare zivile Ausbildung, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen infolge der absolvierten Fachausbildung. Welchen finanziellen Gewinn der ausgeschiedene Soldat in seinem weiteren Berufsleben aus den erworbenen Fachkenntnissen ziehen werde, lasse sich nicht einmal annähernd prognostizieren (BVerwG, U.v. 30.3.2006 a.a.O. Rn. 20). Die Prüfung der abzuschöpfenden Vermögensvorteile erfolgt zudem nach Maßgabe einer abstraktgeneralisierenden Betrachtungsweise und darf nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, U.v. 28.10.2015 a.a.O. Rn. 18, 25). Auch wenn eine Beschäftigung als Fluglotse in Deutschland ausschließlich bei der DFS möglich ist und damit – anders als bei den meisten Ausbildungen – eine pauschalierende Bestimmung der entsprechenden tarifgebundenen Verdienstmöglichkeiten bei der DFS grundsätzlich denkbar wäre, müsste für die Ermittlung verbleibender Vorteile entweder eine individuelle Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, ob tatsächlich eine Beschäftigung bei der DFS erfolgt oder eine Beschäftigung bei der DFS und damit ein hypothetischer Gesche hensfortlauf unterstellt werden. Mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann daher auch bei Fluglotsen nicht vom Grundsatz abgewichen werden, dass Maßstab für die vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ausschließlich die ersparten Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung sind.
Unerheblich für die Ermittlung ersparter Aufwendungen einer fiktiven zivilen Ausbildung ist der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte eine zivile Ausbildung zum Fluglotsen bei der DFS im Hinblick auf ein mehrstufiges Auswahlverfahren sowie eine Altersgrenze möglicherweise gar nicht bzw. mit erheblicher Wartezeit absolvieren können.
Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, der Kläger habe sich bei der Stellung seines KDV-Antrags in einer atypischen Situation befunden, weil er infolge seiner Beurlaubung für eine Tätigkeit bei der DFS nicht in das militärische Arbeitsumfeld eingebettet gewesen sei. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 a.a.O. Rn. 16).
(2) Die Ermessensentscheidung leidet zudem an einem Fehler im Zusammenhang mit der Gewährung von Ratenzahlung. Ob der Betrag, zu dem die Ermessenserwägungen führen, verlangt werden kann, hängt auch von der individuellen Einkommens- und Vermögenslage des Soldaten ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation kann eine weitergehende Reduzierung oder ein Verzicht geboten sein (BVerwG vom 30.3.2006 a.a.O. Rn. 24). Entschließt sich der Dienstherr zu einer Stundung und Ratenzahlung, umfasst die Ermessensentscheidung auch auf die festzulegende Höhe der Raten. Nach Nr. 3.5 Abs. 4 der für die Ausübung des Ermessens insoweit einschlägigen und für die Beklagte bindenden Bemessungsgrundsätze 2002 der Be klagten ist bei Einräumung von Ratenzahlungen die monatliche Teilzahlungsrate auf 70 Prozent des pfändbaren Nettoeinkommens festzusetzen. Die Beklagte hat diese Beschränkung infolge eines Versehens unterlassen und die Rate auf 100 Prozent des pfändbaren Nettoeinkommens festgelegt. Der entsprechende Ermessensfehler wurde seitens der Beklagten zwar eingeräumt und eine Neufestsetzung der Ratenhöhe nach Bestandskraft des Leistungsbescheids in Aussicht gestellt. Eine Änderung des streitgegenständlichen Bescheids mit Nachholung der entsprechenden Ermessenserwägungen ist aber damit nicht erfolgt.
Die beiden Ermessensfehler führen – voneinander unabhängig – zu einer vollständigen Rechtswidrigkeit und Aufhebung des angefochtenen Bescheids einschließlich der Nebenentscheidungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Rahmen der Härtefallregelung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG vorzunehmende Ermessensentscheidung ist integraler Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Die dem Soldaten durch die Ausbildung verbleibenden Vorteile sowie die Rückzahlungsbedingungen stellen insofern nicht Rechnungsposten der Rückforderung dar, die abtrennbar sind und eine Teilaufhebung rechtfertigen könnten, sondern sind Teil einer Gesamtentscheidung, ob, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen eine Rückforderung von Ausbildungskosten erfolgt (vgl. ausführlich VG Stuttgart, U.v. 29.1.2013 – Az. 13 K 2029/09 und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2015 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.