Arbeitsrecht

Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes

Aktenzeichen  6 B 17.299

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140185
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 49 Abs. 4
GG Art. 4 Abs. 3, Art. 87d

 

Leitsatz

1. Die Verpflichtung eines früheren Berufssoldaten zur Erstattung der Kosten eines vor dem 24.12.2000 begonnenen Studiums und einer späteren Fachausbildung richtet sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG nach § 49 Abs. 4 SG in der vor dem Stichtag geltenden Fassung. Dies gilt für die Kosten der Fachausbildung auch dann, wenn diese erst nach dem Stichtag aufgenommen wurde. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar. Die Härtefallregelung des § 49 Abs 4 S. 3 SG ist dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bewertung des Vorteils einer militärischen Fachausbildung nach dem Betrag, der bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung aufgrund einer Rückzahlungsklausel bei vorzeitigem Ausscheiden zu zahlen wäre, hält sich im Rahmen des durch § 49 Abs. 4 S. 3 SG eröffneten Bewertungsermessens. Der Rückgriff auf diesen Betrag führt nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Rückforderung anteiliger Kosten einer Fachausbildung scheitert nicht daran, dass der frühere Berufssoldat in seiner zivilen Tätigkeit Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
5. Sind Gegenstand der Erstattung ausschließlich die in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile, so scheidet eine Ermäßigung (Abdienquote) für Zeiten aus, in denen die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde (effektive Stehzeit). Etwas anderes kann nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote gelten. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 14.1066 2016-07-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wirkungslos.
II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Leistungsbescheid vom 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2. November 2016 (Reduzierung der monatlichen Rate von 2.840,00 € auf 1.991,00 €) und durch den Schriftsatz vom 6. November 2017 (Absehen von Stundungszinsen) zugunsten des Klägers geändert worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet.
Der Leistungsbescheid ist in der reduzierten Form, die er nach den beiden Abänderungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten seines Studiums und der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier zur erstatten, wobei sich die Erstattungspflicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf den ihm verbliebenen Vorteil beschränkt (1.). Diesen Vorteil hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rechtsfehler ermittelt und auf 131.969,76 € beziffert (2.). Demnach ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
1. a) Rechtgrundlage für das Erstattungsverlangen ist sowohl hinsichtlich der Kosten des Studiums als auch der Fachausbildungskosten § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737 – SG 1995 –). Diese Vorschrift findet gemäß der Übergangsregelung des § 97 Abs. 1 Soldatengesetz (in der Neufassung vom 30.5.2005, BGBl I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016, BGBl I S. 2362) Anwendung, weil der Kläger sein Studium am 1. Oktober 1997 und damit vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815 – SG –) begonnen hat. Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 13).
Nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG 1995 demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).
Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Der Kläger ist dem Grunde nach verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium und seine Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat zwar keinen förmlichen Entlassungsantrag gestellt; seine Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis, die auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, gilt jedoch gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag.
Die militärische Ausbildung des Klägers war zum einen mit einem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr, zum anderen mit einer auf die vorgesehene Verwendung ausgerichteten Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verbunden. Letztere erfolgte blockweise mit theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten und umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“, die der Kläger unter entsprechender Kommandierung bei der D. F. GmbH (DFS) absolviert hat. In ihrem Verlauf hat der Kläger die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung erworben.
Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Beim Zusammentreffen von Studium und Fachausbildung oder bei mehreren Fachausbildungen sind die Stehzeitverpflichtungen für jeden Ausbildungsgang gesondert zu berechnen. Wird während des Abdienens einer Stehzeitverpflichtung eine neue Fachausbildung begonnen, ist für deren Dauer der weitere Ablauf der Abdienzeit gehemmt. Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 – 6 C 13.85 – Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 – 3 B 93.270 – juris Rn. 16). Das Studium des Klägers dauerte ca. dreieinhalb Jahre und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 23. März 2001 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 6. August 2001 bis 5. September 2007 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.400 Tagen absolviert hat (nach Korrektur der im Leistungsbescheid angegeben 1.445 Tage durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015, vgl. VG-Akt Bl. 149 f.); das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von drei Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch – erst recht – die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis mit Ablauf des 25. März 2010 abgelaufen.
Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15).
c) Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Höhe des Erstattungsanspruchs vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt ist. Der Dienstherr ist vielmehr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 11).
Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat.
Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19 f.).
2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ohne Rechtsfehler angewendet und den nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 zu erstattenden Betrag für das Studium und die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier in nicht zu beanstandender Weise auf 131.969,76 € beziffert. Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – BVerwGE 52, 70/73).
a) Den geldwerten Vorteil aus dem bei der Bundeswehr absolvierten Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das entgegen der Ansicht des Klägers ohne Zweifel auch im späteren zivilen Berufsleben von Nutzen ist, hat die Beklagte mit dem Leistungsbescheid in Anwendung ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVG – PSZ I 8 – Az 16-02-11 vom 22.7.2002) rechtsfehlerfrei auf 24.297,76 € an ersparten Aufwendungen bemessen.
Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Beklagte hat für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt in monatlicher Höhe zwischen 512,83 € (1997) und 546,57 € (2001) sowie für Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse berücksichtigt. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 ZU 2203/07 – juris Rn. 11). Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12). Nach den neuen Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 hätte sich, wie die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein etwas höherer Erstattungsbetrag errechnet (26.779,89 €), auf den nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings nicht zum Nachteil des Klägers abzustellen ist. Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung „zivil“ durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).
Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 € deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 8) mit 68.857,78 € beziffert worden sind.
b) Für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, welche die Lizenzen zur örtlichen und überörtlichen Flugsicherung vermittelt und im späteren Berufsleben ebenfalls von Nutzen ist, hat die Beklagte einen dem Kläger verbleibenden geldwerten Vorteil von insgesamt 107.672,00 € angesetzt, und zwar im Einzelnen: 74.000,00 € unmittelbare Ausbildungskosten, ferner mittelbare Ausbildungskosten in Form von persönlichen Kosten über 7.879,78 € und in Form von Lebenshaltungskosten von 25.792,22 €. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die unmittelbaren Ausbildungskosten, die der Kläger durch seine militärische Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier erspart hat, wurden von der Beklagten – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13) – in Ausübung ihres durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Ermessens mit 74.000 € sachgerecht bewertet.
Die Fachausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier umfasste unter anderem die lehrgangsgebundene Ausbildung „Überörtliche Flugsicherung“ (17.10.2005 bis 6.3.2007) bei der DFS, dem einzigen Ausbildungsanbieter in Deutschland für den Erwerb der entsprechenden Lizenzen nach Maßgabe der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der vom 7. Juli 1999 bis 16. Oktober 2008 geltenden Fassung (BGBl I 1999, S. 1506). Die Bundeswehr hat dafür an die DFS Lehrgangskosten für die theoretische Ausbildung in Höhe von 206.326,28 € gezahlt (Aufstellung Bl. 159 des VG-Akts), während die anschließende praktische Ausbildung in einem Kontrollzentrum der DFS kostenfrei erfolgt. Die von der Bundeswehr finanzierte Ausbildung des Klägers ist Voraussetzung für den Erwerb der Fluglotsenlizenz und damit für das zivile Berufsleben von messbarem Nutzen, weil sie die Einstellungschancen als Fluglotse auf dem Arbeitsmarkt, wie der weitere berufliche Werdegang des Klägers belegt, eindeutig erhöht hat. Der für den Kläger kostenlose Erwerb dieser Fähigkeiten stellt einen Vorteil dar und ist durch Erstattung eines Geldbetrags abzuschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 23).
Die von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Lehrgangskosten sind allerdings nicht automatisch deckungsgleich mit der Ersparnis im Sinn des oben dargelegten Vorteilsbegriffs. Erspart hat sich der Kläger durch die von der Bundeswehr finanzierten Lehrgänge nur den Anteil, der den Marktpreis für den entsprechenden Teil einer zivil durchgeführten Fluglotsenausbildung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 juris – Rn. 21 zur Pilotenausbildung). Den Marktwert einer Fluglotsenausbildung zu bestimmen, bereitet allerdings Schwierigkeiten. Denn einzige Ausbildungsstätte in Deutschland ist die DFS, die zugleich auch wichtigster Arbeitgeber ist. Die DFS bildet also im Wesentlichen den eigenen Nachwuchs aus und muss nicht ernsthaft befürchten, dass die von ihr erfolgreich Ausgebildeten zu einem Konkurrenzunternehmen abwandern.
Die Schwierigkeiten der Bewertung angesichts dieser Besonderheiten eines eng begrenzten, auf einen Arbeitgeber konzentrierten Ausbildungsmarktes rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der vom Kläger auszugleichende Vorteil sei mit Null anzusetzen. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, den von der Bundeswehr an die DFS gezahlten Betrag von ca. 206.000 € als den Marktpreis für eine Fluglotsenausbildung zu betrachten. Jedenfalls hält die Beklagte sich im Rahmen des ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eröffneten Bewertungsermessens, wenn sie die unmittelbaren Ausbildungskosten zugunsten des Klägers deutlich niedriger mit 74.000 € ansetzt.
Bei einer entsprechenden „zivilen“ (Fluglotsen-)Ausbildung bei der DFS müssen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von den Auszubildenden zwar keine Ausbildungsgebühren entrichtet werden. Es muss aber bereits bei Abschluss eines Ausbildungsvertrags die Verpflichtung eingegangen werden, nach Abschluss der Ausbildung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre für die DFS tätig zu sein und für den Fall, dass der Betreffende vor Ablauf dieser Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus der DFS ausscheidet, 74.000 € als einen Teilbetrag der effektiv angefallenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Eine solche bei einer entsprechenden „zivilen“ Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 – 5 AZR 575/73 – juris). Diese Gegenleistung bei einer „zivilen“ Ausbildung hat sich der Kläger durch die militärische Ausbildung erspart.
Der ersparte Aufwand ist freilich nicht identisch mit dem ausbildungsvertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Bewertungshilfe. Deshalb kann der Rückgriff auf diesen Betrag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mittelbar zu einer unzulässigen finanziellen Sanktionierung der Kriegsdienstverweigerung führen. Die tatsächliche Ersparnis kann naturgemäß, ähnlich wie die Ersparnis durch ein von der Bundeswehr finanziertes Studium, nicht genau beziffert, sondern lediglich entsprechend den allgemeinen Regeln generalisierend und pauschalisierend bewertet werden. Auf dieser Ebene ist eine Bemessung unter Rückgriff auf den Rückzahlungsbetrag von 74.000 € sachgerecht und angesichts der vom Dienstherrn an die DFS gezahlten Ausbildungskosten in Höhe von rund 206.000 € auch ohne weiteres angemessen.
bb) Zu recht hat die Beklagte ferner einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 33.672,00 € als mittelbare Ausbildungskosten in Form von Lebenshaltungskosten (25.792,22 €) und in Form von persönlichen Kosten (7.879,78 €) angesetzt.
Bei den Lebenshaltungskosten ist sie in nachvollziehbarer Weise, gestützt auf die Angaben der DFS, von einer durchschnittlichen zivilen Ausbildungszeit zum Fluglotsen von dreieinhalb Jahren ausgegangen und hat sie in Anlehnung an das steuerliche Existenzminimum berechnet. Diese Lebenshaltungskosten während einer durchschnittlichen (fiktiven) Ausbildungszeit hat der Kläger sich durch die militärische Fachausbildung erspart, weshalb sie vom Vorteilsausgleich erfasst werden. Die Erstattungsforderung ist insoweit nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat bei einer vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Die auf die Abschöpfung von ersparten Aufwendungen beschränkte Erstattungspflicht eines Kriegsdienstverweigerers lässt die ihm gewährten Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) außer Betracht. Wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes müssen auch (zivile) Ausbildungsvergütungen bei der Vorteilsbestimmung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 außer Betracht bleiben. Schließlich ist es nicht gewiss, ob der Kläger einen Ausbildungsplatz als Fluglotse bei der DFS erhalten hätte. Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.). Es handelt sich danach auch nicht um eine (teilweise) Rückforderung des Solds, sondern um eine Erstattung des Vorteils in Form von Aufwendungen, die sich der Soldat durch die Ausbildung bei der Bundeswehr erspart hat.
Erspart hat sich der Kläger ferner die Reisekosten und das Trennungsgeld in Höhe von 7.879,78 €, welche die Beklagte zur Durchführung der Fachausbildung an ihn gezahlt hat.
cc) Die Rückforderung anteiliger Kosten der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier scheitert schließlich nicht daran, dass der Kläger in seiner zivilen Tätigkeit als Fluglotse für die DFS Aufgaben der Bundesverwaltung wahrnimmt (vgl. Art. 87d GG) und seine militärische Ausbildung damit weiterhin der öffentlichen Hand zugutekommt. Die Erstattung nach § 49 Abs. 4 SG dient, wie oben ausgeführt, dem Vorteilsausgleich nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis. Sie knüpft allein an den Umstand, dass der Kläger aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens die im Rahmen seiner militärischen Ausbildung erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten entgegen der berechtigten Erwartung des Dienstherrn nicht weiter als Berufssoldat zur Verfügung stellt.
c) Die Beklagte hat auch im Übrigen das ihr durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 eingeräumte (Härtefall-)Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt.
aa) Sie ist nicht verpflichtet, den Erstattungsbetrag in Höhe der ersparten Aufwendungen weiter zu ermäßigen, um die Zeiten zu berücksichtigen, die der Kläger nach Ablauf seines Studiums in den Zeiträumen außerhalb der Fachausbildung der Bundeswehr zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hat.
Zwar kann eine besondere Härte dann gegeben sein, wenn der ehemalige Soldat die für sein Studium oder seine Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit). Eine solche Abdienquote spielt jedoch im Fall des Klägers keine Rolle, weil Gegenstand der Erstattung ausschließlich die ihm in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile sind, die ihm aus der von der Beklagten finanzierten Ausbildung verbleiben. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 – 6 K 971/14 – juris Rn. 54 f.). Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 – 1 UZ 2203/07 – juris Rn. 17). Das ist beim Kläger nicht der Fall.
bb) Die Einräumung einer Stundung unter Gewährung einer Ratenzahlung ohne Festsetzung einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar Aufgabe der Beklagten, während der laufendenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 37 ff.). Die Höhe der monatlichen Rate ist nach ihrer Ermäßigung im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2016) nicht mehr zu beanstanden.
d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen „überschießenden“ Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 – 4 S 2429/13 –). Dem steht nicht entgegen, dass die Erstattungssumme insgesamt im Ermessenswege festgesetzt wird; denn zwischen den die gesamte Erstattungssumme bildenden Teilbeträgen, die – wie hier – in der Begründung des Leistungsbescheids üblicherweise getrennt berechnet und ausgewiesen werden, besteht kein eine Teilaufhebung hindernder untrennbarer innerer Zusammenhang (vgl. OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14 – juris Rn. 111 ff.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen gewesen wäre. Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 64 ff.). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.
Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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