Aktenzeichen AN 16 K 18.02481
BGB § 242, § 818 Abs. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 161 Abs. 1
VwVfG § 28 Abs. 1
Leitsatz
1. Gegenüber der Rückforderung einer Verpflichtungsprämie ist aufgrund der abschließenden Sonderregelung des § 43b Abs. 4 BBesG der Entreicherungseinwand unbeachtlich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verliert ein Zeitsoldat seine Rechtsstellung durch Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, so haftet er verschärft für die Rückzahlung der ab Rechtskraft des Strafurteils überzahlten Dienstbezüge. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rückforderungsentscheidung der Beklagten erweist sich als formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat den Kläger zwar vor Erlass ihres Bescheides vom 27. März 2018 nicht angehört, obwohl § 28 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Anhörungsmangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich geworden, weil die erforderliche Anhörung des Klägers jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. Dort hatte der Kläger umfassend Gelegenheit zur Äußerung über entscheidungserhebliche Tatsachen.
2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch in materieller Hinsicht zu Recht eine Rückzahlung in Höhe von insgesamt 9.147,79 EUR geltend gemacht, die sich aus einer anteilig zu erstattenden Verpflichtungsprämie in Höhe von 4.166,70 EUR und überzahlten Dienstbezügen in Höhe von 4.981,09 EUR zusammensetzt.
a) Der Anspruch der Beklagten auf anteilige Rückzahlung der Verpflichtungsprämie in Höhe von 4.166,70 EUR ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Rechtsgrundlage für die anteilige Rückforderung der dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2014 bewilligten Verpflichtungsprämie von 8.000,00 EUR bildet § 43b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBesG, der als speziellere Vorschrift § 12 Abs. 2 BBesG vorgeht. Hiernach ist die Verpflichtungsprämie unter anderem zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach § 43b Abs. 2 BBesG maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SG beendet wird. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach § 43b Abs. 4 Satz 2 BBesG, wonach dem Soldaten auf Zeit der Betrag zu belassen ist, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist. Das Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit endete mit Ablauf des 24. Oktober 2017 kraft Gesetzes aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts … vom 16. März 2017 und dem damit einhergehenden Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG), mithin vor dem 31. Dezember 2021, mit dessen Ablauf die Verpflichtungszeit des Klägers regulär hätte enden sollen. Der Höhe nach ergibt sich aus § 43b Abs. 4 Satz 2 BBesG daher ein Anspruch der Beklagten auf Rückforderung einer anteiligen Verpflichtungsprämie von 4.166,70 EUR für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2021, wobei die Berechnung der Beklagten vom 27. März 2018 weder vom Kläger beanstandet wurde noch sonstigen rechtlichen Bedenken begegnet. Weiter erweist sich der vom Kläger erhobene Entreicherungseinwand bereits von Gesetzes wegen als unbeachtlich, weil § 43b Abs. 4 BBesG eine § 12 Abs. 2 BBesG vorgehende, abschließende Sonderregelung zur Rückforderung von Verpflichtungsprämien darstellt, die einen derartigen Einwand nicht vorsieht. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherungen (hier § 818 Abs. 3 BGB) ist demnach nicht zulässig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, schutzwürdig auf den Verbleib der erhaltenen Verpflichtungsprämie vertraut zu haben, ist dieser Einwand allenfalls im Rahmen der auf Rechtsfolgenseite gemäß § 43b Abs. 4 Satz 5 BBesG durch die Behörde zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, die im Ergebnis allerdings ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu 2. c)).
b) Weiter steht der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe von 4.981,09 EUR zur Seite:
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten – wie vorliegend im Falle erlangten Buchgeldes – nicht möglich, so ist der Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Der Kläger erhielt für die Zeit vom 25. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 Dienstbezüge ohne Rechtsgrund, da sein Anspruch auf Besoldung aus § 3 Abs. 1 BBesG aufgrund des Verlustes seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit mit Ablauf des 24. Oktober 2017 gemäß § 56 Abs. 3 SG und § 3 Abs. 2 BBesG geendet hat. Die Beklagte bestimmte die Höhe der überzahlten Bezüge auf 4.981,09 EUR, wobei der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Abrechnung der Beklagten vom 27. März 2018, die einen Bestandteil der angefochtenen Entscheidung bildet, erhoben hat. Die Berechnung lässt auch im Übrigen keine Fehlerhaftigkeit erkennen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dass der Kläger das Erlangte verbraucht hat, ohne sich eigene Aufwendungen erspart zu haben, wurde jedoch nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht. Der pauschale Verweis auf einen Kontoauszug des Klägers vom 28. Februar 2019 erweist sich insoweit als ungenügend.
Im Übrigen kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil er jedenfalls gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen zwar nicht alle Dienst- und Versorgungsbezüge, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Voraussetzungen zu erwarten sind, einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt im Sinne einer verschärften Haftung. Höchstrichterlich geklärt ist jedoch, dass den Ruhensregelungen im Versorgungsrecht, der Kürzung von Bezügen nach § 8 BBesG, und dem den Verlust der Besoldung bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst regelnden § 9 BBesG ein Rückforderungsvorbehalt immanent ist, der bereicherungsrechtlich eine verschärfte, den Einwand der Entreicherung ausschließende Haftung begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen zu den §§ 53 ff. BeamtVG; U.v. 5.5.1997 – 2 C 26/95 – juris Rn. 21 zu § 8 BBesG sowie U.v. 27.1.1994 – 2 C 19/92 – juris Rn. 18 f. zu § 9 BBesG). Eine verschärfte Haftung nach den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB ist schließlich auf Abschlagszahlungen angewendet worden, weil es sich bei diesen ihrer Natur nach um Zahlungen handelt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1995 – 2 C 16/84 – juris Rn. 22). Vorliegend verhält es sich nach Auffassung der Kammer ähnlich wie in der Konstellation, in denen ein Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt und somit der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG festzustellen ist. Der Anspruch auf Dienstbezüge steht insoweit unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, U.v. 27.1.1994 a.a.O. Rn. 19). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Dienstbezüge für Soldaten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG im Voraus gezahlt werden. Nach Ergehen des erstinstanzlichen Strafurteils des Amtsgerichts … vom 16. März 2017, mit dem der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden ist, musste sowohl vom Kläger als auch der Beklagten der Wegfall des Rechtsgrundes, hier der Verlust der Rechtsstellung des Klägers als Soldat auf Zeit gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Klägers als möglich angesehen werden mit der Folge, dass wegen der monatlichen Vorauszahlungen Bezüge überzahlt werden könnten. Insoweit ist im Ergebnis der Ansicht der Beklagten zuzustimmen, dass die Dienstbezüge des Klägers unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt gestanden haben, dass der Anspruch auf Dienstbezüge für den gesamten Zahlungszeitraum bestehen bleibt.
Wenngleich sich folgende Erwägungen nicht mehr als entscheidungserheblich erweisen, sei dennoch darauf hingewiesen, dass der Kläger vorliegend wohl auch gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG einer verschärften Haftung unterliegt, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 28.2.1985 – 2 C 31/82 – DÖD 1985, 199). Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes ist vorliegend bereits deshalb anzunehmen, weil berufsrechtliche Folgen bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe insbesondere in nicht bewährungsfähiger Strafhöhe stets bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Damit war der Verlust der Rechtsstellung des Klägers als Zeitsoldat ersichtlich eindeutig bereits Gegenstand des über zwei Instanzen geführten Strafverfahrens, in dem der Kläger im Übrigen auch anwaltlich vertreten war. Schließlich vermochte der Klägerbevollmächtigte auch keine Anhaltspunkte für eine die grobe Fahrlässigkeit ausschließende seelische Störung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Überzahlung zu begründen. Der bloße Verweis des Klägerbevollmächtigten, sein Mandat habe bereits während des Strafverfahrens an Schizophrenie gelitten, genügt hierfür ebenso wenig wie ein im vorbereitenden Verfahren in Vorlage gebrachter Einweisungsbeschluss des Landgerichts … vom 24. Februar 2019, der weder die Geschäftsfähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat noch den maßgeblichen Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 betrifft, oder der Umstand, dass gegen den Kläger im Jahr 2014 eine Disziplinarbuße verhängt worden ist.
c) Schließlich erweist sich auch die auf Rechtsfolgenseite von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 43b Abs. 4 Satz 5 BBesG bzw. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG als ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).
Hiernach kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus Billigkeit ganz oder zum Teil von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 18). Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Soldaten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere kein Verschulden der Beklagten an der Überzahlung der Dienstbezüge des Klägers erkennbar, das eine Ermessensfehlerhaftigkeit des Rückforderungsbegehrens der Beklagten begründen könnte. Ausweislich der übermittelten Verfahrensakten hat die Besoldungsstelle der Beklagten erst im Dezember 2017 Kenntnis über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers erlangt; daraufhin wurde die Zahlung von Dienstbezügen an den Kläger umgehend eingestellt. Auch der Kläger brachte nicht vor, dass er seinen Dienstherrn früher über seine rechtskräftige Verurteilung in Kenntnis gesetzt hätte. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte den Interessen des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie ihm Ratenzahlung gewährt hat. Soweit der Kläger anführt, nach seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen nicht im Stande zu sein, Ratenzahlungen in der bewilligten Höhe zu leisten, lässt dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unberührt. Der Kläger ist vielmehr darauf zu verweisen, dies gegenüber der Beklagten im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Die Beklagte hat auch wiederholt, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auf die Möglichkeit der Anpassung der Modalitäten der Rückzahlung verwiesen.
3. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten trifft die Kammer keine Entscheidung, weil sie davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft des Urteils nicht vollstreckt.