Aktenzeichen AN 1 K 16.02548
BayBesG Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2
BayVwVBes Ziff. 15.2.7.1, 15.2.11.6
Leitsatz
1. Ein Wegfall der Bereicherung kann bei zu viel gezahlter Besoldung nicht eingewandt werden, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der Bösgläubigkeit wird im Beamtenverhältnis durch Art. 15 Abs. 2 S. 2 BayBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger der Zahlung ihn hätte erkennen können. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei nicht geringfügigen Überzahlungen bei besserverdienenden Beamten spricht der Anscheinsbeweis selbst dann nicht dafür, dass die zu viel bezahlten Bezüge im Rahmen der Lebensführung ausgegeben wurden, wenn es sich um Alleinerziehende handelt, die keinen Kindesunterhalt vom anderen Elternteil für das gemeinsame Kind erhalten. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 S. 3 BayBesG. (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 21. September 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Dem Beklagten steht der auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG gestützte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.410,87 EUR zu, da die Klägerin Besoldung in der genannten Höhe ohne Rechtsgrund erhalten hat, sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, und auch die Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG nicht zu beanstanden ist.
Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
Die Klägerin hat aufgrund der Umstellung der Professorenbesoldung in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2016 eine Überzahlung in Höhe von 22.070,13 EUR erhalten. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Beklagten steht deshalb dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zu.
1. Die Klägerin kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin der Zahlung ihn hätte erkennen können.
Ein Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 28.6.1990 – 6 C 41.88, juris Rn. 16; U.v. 28.2.1985 – 2 C 31.82, juris Rn. 21) oder wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, U.v. 9.5.2006 – 2 C 12.05, juris Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., BVerwG, U.v. 28.2.1985, a.a.O.; U.v. 25.11.1982 – 2 C 14.81, juris Rn. 22 m.w.N.).
Offensichtlichkeit i.S. von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG liegt vor, wenn dem Beamten auf-grund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehler-haft sind; nicht ausreichend ist dagegen, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15.10, juris Rn. 17).
Gemessen an diesen Maßstäben hätten der Klägerin, der eine positive Kenntnis der Überzahlung auch durch den Beklagten nicht unterstellt wird, die Überzahlungen bei sorgfältiger Kontrolle der Bezügemitteilungen auffallen müssen. Die Klägerin war durch die Bezügemitteilung 01/2013 vom 13. Dezember 2012 darüber informiert, dass die Professorenbesoldung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 reformiert wird. Aus der Bezügemitteilung war deutlich zu entnehmen, dass mit der Erhöhung der Grundgehaltssätze gleichzeitig eine Kürzung der Hochschulleistungsbezüge auf maximal die Hälfte des Betrages der am 31. Dezember 2012 zustehenden monatlichen Hochschulleistungsbezüge einhergeht und dass die Umsetzung der Reform erstmals mit der Abrechnung für den Monat Mai 2013 durchgeführt wird. Aufgrund dieser Erläuterungen musste es sich der Klägerin aufdrängen, dass es durch die angekündigte vollständige Neuordnung der Professorenbesoldung auf jeden Fall zu einer Verringerung der Hochschulleistungsbezüge kommen wird und dass insbesondere die Bezügemitteilung für Mai 2013 aufgrund der beamtenrechtlichen Sorgfaltspflichten besonders gewissenhaft überprüft werden muss. Auch wenn die Klägerin nicht im Fachbereich der Rechtswissenschaften tätig ist, konnte von ihr aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Anforderungen an Professoren erwartet werden, dass sie durch „Nachdenken und logische Schlussfolgerung“ diese wesentlichen Informationen aus der Bezügemitteilung entnimmt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung der Professorenbesoldung im kollegialen Umfeld und durch Interessenvertretungen thematisiert worden ist.
Nach Auffassung der Kammer ist hierbei die Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationen über die Änderungen bei der Professorenbesoldung auch ausreichend. In Bezügemitteilungen wird zwischen „Mitteilungen“ und „Allgemeinen Hinweisen“ unterschieden. Bei den „Allgemeinen Hinweisen“ handelt es sich um Ausführungen grundsätzlicher Art, die in jeder Bezügemitteilung gleichlautend enthaltend sind. „Mitteilungen“ werden in Bezügemitteilungen nur bei besonderen Anlässen, z.B. Bezügeerhöhungen, Anpassungen, …; aufgenommen und enthalten immer über allgemeine Auskünfte hinausgehende besondere Informationen, die unmittelbar Einfluss auf die dem Beamten zustehende Besoldung haben. Dass in den Hinweisen zur Änderung der Professorenbesoldung keine konkreten Auswirkungen auf die Besoldung der Klägerin bezeichnet wurden, ist unschädlich, da jedenfalls zu entnehmen war, dass sich Änderungen ergeben und welcher Art die Änderungen sein werden.
Bei sorgfältiger Lektüre der dann ab Mai 2013 herausgegebenen Bezügemitteilungen, insbesondere der Bezügemitteilung für Mai 2013 vom 18.04.2013, hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass zwar eine Erhöhung des Grundgehalts erfolgt ist, die angekündigte Kürzung der Hochschulleistungsbezüge jedoch nicht berücksichtigt war. Vielmehr hatten sich die Hochschulleistungsbezüge gegenüber dem Stand Dezember 2012 von 1.151,90 EUR sogar auf 1.182,43 EUR, also um 2,65 v.H. im Rahmen der allgemeinen Bezügeerhöhung, erhöht. Sowohl aus der Darstellung für die aktuelle Abrechnungsperiode als auch für die Rückrechnungsperioden Januar 2013 bis April 2013 ergab sich keine Reduzierung der Hochschulleistungsbezüge, die zumindest mit einem Minuszeichen bzw. dem Wort „Kürzung“ gekennzeichnet gewesen wäre bzw. reduzierte Hochschulleistungsbezüge. Nach Auffassung der Kammer war es daher für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft war. Die Fehlerhaftigkeit aufgrund der nicht erfolgten Kürzung der Hochschulleistungsbezüge musste sich selbst einem besoldungsrechtlichen Laien, wobei diese Annahme aus Sicht der Kammer aufgrund der wissenschaftlichen Kompetenzen der Klägerin als Professorin für Soziologie bezüglich der Klägerin bereits zweifelhaft ist, aufdrängen, da sich bei der Feststellung, ob eine Kürzung erfolgt ist oder nicht, gerade um die Grundkenntnisse handelt, die von jedem Beamten erwartet werden können. Damit liegt gerade kein Fall vor, in welchem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O.) die Offensichtlichkeit aufgrund von lediglich vorliegenden Zweifeln bezüglich der Richtigkeit der Bezügemitteilung verneint werden muss. Denn die Klägerin hätte – wie bereits dargelegt – wissen müssen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist. Nicht bekannt konnte der Klägerin dagegen sein, in welcher Höhe sich die Fehlerhaftigkeit auf die ihr zustehenden Bezüge auswirken würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O.) aber gerade nicht erforderlich.
Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen ihrer Lebensführung verbraucht hat (Ziffer 15.2.7.2 Satz 4 BayVwVBes). Es ist richtig, dass in der Rechtsprechung aufgrund des Anscheinsbeweises davon ausgegangen wird, dass bei der Überzahlung versorgungsrelevanter Leistungen in geringem Umfang überzahlte Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht werden (z.B. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 8). Darauf beruht auch Nr. 15.2.7.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), wonach ein Wegfall der Bereicherung, der die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ausschließt, unterstellt wird, wenn im jeweiligen Monat zu viel gezahlte Bezüge 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150 Euro, nicht überschreiten. Für den Verbrauch der Überzahlung für die eigene Lebenshaltung spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn es sich um eine versorgungsrelevante Leistung, d.h. laufende Einkünfte handelt, die dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienen, und bei niedrigen oder allenfalls mittleren Einkommen die Überzahlung so gering ist, dass sie sinnvoller Weise nicht gespart wird oder sonst der Vermögensbildung dient (BayVGH. U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860. juris Rn. 22). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Das Einkommen der Klägerin liegt ausweislich der Bezügemitteilungen nicht im niedrigen oder mittleren Einkommen. Die monatlichen Überzahlungen beliefen sich in der Zeit von Januar 2013 bis März 2014 auf ca. 350 EUR und in der Zeit von April 2014 bis Juli 2016 auf ca. 580 EUR. Es handelte sich also gerade nicht um geringfügige Überzahlungen. Bei Besserverdienenden spricht die Lebenserfahrung nicht dafür, dass alles, was eingeht auch ausgegeben wird (BayVGH, a.a.O.). Diese Bewertung ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin alleinerziehend ist und für ihren Sohn vom Kindsvater keinen Unterhalt erhält.
2. Auch die durch die Beklagte getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).
Nach dieser Bestimmung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten trag-bare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10; U.v. 27.1.1994 – 2 C 19.92, BVerwGE 95, 94; U.v. 25.11.1982 – 2 C 14.81, BVerwGE 66, 251 und U.v. 21.9.1989 – 2 C 68.86, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie B.v. 11.2.1983 – 6 B 61.82, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen (BVerwG, a.a.O.).
Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte nicht auf Entreicherung berufen, dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zur Folge (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., m.w.N.).
Der Beklagte hat in Vollzug der Ziffer 15.2.11.6 BayVwVBes ohne Ermessensfehler einen Abschlag vom Rückforderungsbetrag in Höhe von 30 v.H. gewährt und zusätzlich Ratenzahlung mit 43 Raten bewilligt. Der Beklagte hat damit eine Gewichtung der gegenseitigen Verschuldensanteile vorgenommen und seinen überwiegenden Verschuldensanteil berücksichtigt. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der einen den Anteil von 30 v.H. des Überzahlungsbetrags übersteigenden Rückforderungsverzicht nahe legen würde (vgl. Ziffer 15.2.11.6 BayVwVBes) liegt nicht vor. So musste der Beklagte weder von einem eigenen ausschließlichen Verschulden oder besonderen wirtschaftlichen Problemen der Klägerin ausgehen. Die Klägerin hätte die Fehlerhaftigkeit der Bezügeberechnung erkennen und aufgrund ihrer Treuepflicht auf die Fehlerhaftigkeit hinweisen müssen, so dass ihr zumindest ein untergeordnetes Mitverschulden zuzurechnen ist. Auch eine „existentiell bedrohliche“ Situation, wie von der Klägerin im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 15. Juli 2016 vorgebracht, ist aus Sicht der Kammer nicht zu erkennen. Entsprechend der Einlassung des Beklagten stehen der Klägerin bei Zugrundelegung der korrigierten Besoldung bei einem Rateneinbehalt von 350,00 EUR Nettobezüge in Höhe von 4.932,51 EUR zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Unterhaltsleistungen durch den Kindesvater ist eine existentielle Bedrohung für einen Zwei-Personen-Haushalt hier nicht erkennbar. Sonstige wirtschaftliche Besonderheiten sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.