Aktenzeichen W 1 K 15.1236
Leitsatz
Der Einwand der Entreicherung ist wegen verschärfter Haftung ausgeschlossen, wenn die Überzahlung von Bezügen offensichtlich war (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBesG), also der Beamten die Überzahlung deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder den Fehler durch Nachdenken hätte erkennen können. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Überzahlung wegen einer unzutreffenden Stufenzuordnung anlässlich der neu eingeführten Erfahrungsstufen ist für den Beamten nicht offensichtlich, wenn ihm als besoldungsrechtlichem Laien wegen einer kurz zuvor erfolgten Beförderung die Vergleichsmöglichkeit mit früheren Abrechnungen fehlt, die Besoldungsänderung so komplex ist, dass sie nicht allein auf einem Merkblatt dargestellt werden kann, sondern zudem auf das Intranet verwiesen wird, und die Überprüfung komplizierte Nachberechnungen erfordert hätte. (redaktioneller Leitsatz)
Eine verschärfte Haftung des Beamten wegen einer Zahlung unter Vorbehalt (§ 820 Abs. 1 S. 1 BGB) ergibt sich nicht daraus, dass die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen zunächst vorläufig erfolgt (§ 2 Abs. 5 BesÜG), denn diese Regelung dient nicht dazu, Fehler zu korrigieren, die bei der Umsetzung des BesÜG unterlaufen können. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts, Außenstelle Stuttgart, vom 27. November 2013 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rückforderung der überzahlten Bezüge durch Festsetzungs- und Leistungsbescheid beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge im Übrigen, d. h. außer in den Fällen des § 12 Abs. 1 BBesG, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Verweisung richten sich die Rechtsfolgen der Rückforderung nach den §§ 818 ff. BGB, wohingegen der Rückforderungstatbestand bereits abschließend in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG geregelt ist (BVerwG, U. v. 28.2.2002 – 2 C 2.01 – juris Rn. 18).
a) Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 eine Überzahlung von Dienstbezügen in Höhe von (insgesamt) 6.128,86 Euro erhalten. Dienstbezüge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BBesG sind überzahlt, wenn sie ohne Rechtsgrundlage, d. h. ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder begünstigenden Verwaltungsaktes, gezahlt wurden. Im Falle des Klägers beruhte die Überzahlung, wie im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Juni 2013 unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 5. Juni 2013 dargelegt, auf einer unzutreffenden maschinellen Stufenzuordnung anlässlich der Überleitung in die durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingeführten besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen. Der Kläger wäre auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes – BesÜG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221) nicht der Überleitungsstufe zu Stufe 2 (Stufe 1+) nach der Überleitungstabelle in Anlage 1 zum BesÜG, sondern der Stufe 1 zuzuordnen gewesen. Des Weiteren hätte ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ein Aufstieg in die Stufe 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 BesÜG) und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ein Aufstieg in die Stufe 3 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BesÜG) zugestanden. Stattdessen erhielt der Kläger ab 1. August 2009 die Dienstbezüge aus Stufe 2 und ab 1. August 2012 die Dienstbezüge aus Stufe 3 (Bl. 69 ff. der Besoldungsakte). Die Überzahlung resultiert somit aus der Differenz zwischen der gewährten und der zustehenden Besoldung. Insoweit schließt sich das Gericht den Rechtsausführungen der Beklagten in den ergangenen Behördenbescheiden an, denen der Kläger insoweit auch nicht widersprochen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
b) Die Beklagte hat die überzahlten Bezüge jedoch zu Unrecht zurückgefordert, weil der Kläger sich erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung (sog. Entreicherungseinrede) beruft.
Nach § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Bezügeempfänger ihn hätte erkennen können.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger dem Rückforderungsanspruch der Beklagten grundsätzlich nach § 818 Abs. 3 BGB die Entreicherungseinrede wegen Verbrauchs der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei geringfügigen Überzahlungen von Dienst- bzw. Versorgungsbezügen, die nicht mehr als 10% der an sich zustehenden Bezüge betragen, ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt, weil es sich insoweit um Verwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt des Beamten handelt (BVerwG, U. v. 10.10.1961 – VI C 25.60 – BVerwGE 13, 107/109 ff. – Leitsatz in juris; U. v. 30.8.1962 – II C 90.60 – BVerwGE 15, 15 – juris Rn. 19).
So liegen die Dinge hier. Die Überzahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013 belaufen sich auf einen monatlichen Betrag von 154,00 Euro für den Monat Juli 2009, von 170,00 Euro für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, von 172,04 Euro für die Monate Januar 2010 bis Dezember 2010, von 173,07 Euro für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011, von 182,62 Euro für die Monate August 2012 bis Dezember 2012 sowie von 184,81 Euro für die Monate Januar 2013 bis Juli 2013, jeweils brutto. Insofern ist dem Kläger zugutezuhalten, dass sich infolge seiner Ernennung zum Stabsarzt auch sein grundsätzlicher Lebensstandard erhöht hat und es deshalb nachvollziehbar ist, dass er den jeweiligen monatlichen Überzahlungsbetrag im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, ohne dass in seinem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein muss oder zwingend davon auszugehen ist, dass er anderweitig Aufwendungen erspart hätte, die wiederum jetzt noch in seinem Vermögen vorhanden sein müssten. Damit ist grundsätzlich von Entreicherung auszugehen.
c) Der Einwand der Entreicherung ist vorliegend auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger nicht nach diesen Vorschriften verschärft haftet.
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er zur Herausgabe verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können (§§ 819 Abs. 1, 819 Abs. 4 und 3 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG im Fall der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gewusst hat, ihm hätten ab Juli 2009 weniger Dienstbezüge nach den gesetzlichen Regelungen zugestanden, als er tatsächlich erhalten hatte. Von einer positiven Kenntnis der Überzahlung geht die Beklagte auch nicht aus.
Die Überzahlung war für den Kläger auch nicht offensichtlich i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Ein Mangel ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U. v. 28.6.1990 – 6 C 41.88 – juris Rn. 16; U. v. 28.2.1985 – 2 C 31.82 – juris Rn. 21) oder wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, U. v. 9.5.2006 – 2 C 12.05 – juris Rn. 13; bestätigt durch BVerfG, B. v. 12.9.2007 – 2 BvR 1413/06 – juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U. v. 28.2.1985, a. a. O.; U. v. 25.11.1982 – 2 C 14.81 – juris Rn. 22 m. w. N.). Offensichtlichkeit i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist dagegen, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U. v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 930 – juris Rn. 17).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger den Fehler weder durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung erkennen, noch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.
Zwar informierte die Beklagte den Kläger in der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2009 darüber, dass die auszuzahlenden Bezüge auf den ab 1. Juli 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Änderungen nach dem DNeuG beruhten. Die Beklagte hat unter Nr. 1 der Bezügeabrechnung (Bl. 38 der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Änderung die Stufensystematik bei den aufsteigenden Gehältern in den Besoldungsgruppen A und R betreffe. Die Bezügemitteilung weise die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Diese Zuordnung sei in der Besoldungsordnung A für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vorläufig. Sie werde vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 überprüft und gegebenenfalls neu bestimmt, wenn sich in diesem Zeitraum erstmalig die Besoldungsgruppe durch Verleihung eines anderen Amts oder Dienstgrads oder durch Planstelleneinweisung ändere. Die daraufhin beibehaltene oder geänderte Zuordnung ändere sich im Fall einer weiteren Beförderung nicht mehr. Ferner wurde auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen, in dem weitergehende Informationen zu besoldungsrelevanten Regelungen des DNeuG zu finden seien. Dort heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Gehaltsbescheinigung entnehmen. Des Weiteren gebe es zu der neuen Zuordnung eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblatts überschreiten würde. Auf diese im Intranet der Bundeswehr befindlichen Regelungen werde verwiesen (Bl. 39 der Gerichtsakte).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger besoldungsrechtlicher Laie ist. Er wurde erst kurz vor Beginn des Überzahlungszeitraums (mit Wirkung vom 2. bzw. 17.6.2009) zum Stabsarzt befördert, so dass er schon aus diesem Grund mit einer Erhöhung der Besoldung rechnen durfte. Insofern wurde er erstmals ab dem 1. Juli 2009 in voller Höhe nach der Besoldungsgruppe A13 vergütet (Grundgehalt bei Erfahrungsstufe 1+: 3.570,00 Euro brutto, Bl. 38 der Gerichtsakte), so dass ihm auch eine Vergleichsmöglichkeit anhand früherer Abrechnungen fehlte. Zwar erhielt er mit der Bezügeabrechnung für Juli 2009 aufgrund seiner Beförderung eine Nachzahlung für den Monat Juni 2009, die rückwirkend zu einem Grundgehalt in Höhe von 3.074,17 Euro brutto führte (Bl. 36, 38 der Gerichtsakte). Dieses Auseinanderfallen der Grundgehälter nach der Besoldungsgruppe A13 für Juni und Juli 2009 musste dem Kläger jedoch nicht als offensichtlich falsch auffallen. Denn gemäß der Nr. 1 der Mitteilung zur Gehaltsbescheinigung für den Monat Juli 2009 (Bl. 38 der Gerichtsakte) wies die Bezügemitteilung die für den Kläger ab 1. Juli 2009 geltende Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe aus. Auch in der Anlage zur Bezügemitteilung (Bl. 39 der Gerichtsakte), in welcher Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das DNeuG gegeben werden, heißt es unter I.2., der Kläger möge seine neue Erfahrungs- oder Überleitungsstufe der Bezügemitteilung entnehmen. Demnach durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Grundgehalt, wie es in der Bezügemitteilung für Juli 2009 ausgewiesen wurde, der geltenden Rechtslage entsprach. Überdies erfolgte die Nachzahlung für Juni 2009 ohne einen Hinweis auf die Erfahrungsstufe, die dieser zugrunde lag. Damit fehlte es auch insofern an einer Vergleichsmöglichkeit für den Kläger, aufgrund derer ihm möglicherweise hätte auffallen müssen, dass die Einstufung für Juli 2009 unzutreffend war.
Des Weiteren erscheint der Unterschied zwischen der (zutreffenden) Erfahrungsstufe 1 und der (unzutreffend angenommenen) Erfahrungsstufe 1+ nicht offensichtlich. Selbst wenn dem Kläger die Stufenfestsetzung unklar gewesen sein sollte, musste er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 17) nicht bei der Beklagten nachfragen. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG genügt es nämlich – wie bereits ausgeführt – nicht, wenn lediglich Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedurft hätte. Dem Kläger hätte es aufgrund seiner – hier laienhaften – Kenntnisse nicht auffallen müssen, dass die in der Bezügemitteilung ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 sind derart komplex, dass die Beklagte selbst in der Bezügemitteilung vom Juli 2009 – wie auch in der vom Juni 2009 – darauf hinweist, dass die Änderungen im Detail nicht auf einem – dicht beschriebenen – DIN A 4-Blatt aufgenommen werden können, sondern es hierzu umfangreicher Ausführungen im Intranet der Bundeswehr bedurfte. Dort wird darauf hingewiesen, dass die Grundgehaltstabellen der Besoldungsgruppe A eine gänzlich neue Struktur erhalten. Der Stufenaufstieg in der neuen Grundgehaltstabelle wird zwar erläutert, auch, dass der Stufenaufstieg nach Erfahrungszeiten von anfänglich zwei, später drei und vier Jahren erfolge (Nr. 3). Dem Kläger war es jedoch nicht zumutbar, anhand dieser abstrakten Erläuterungen – ohne entsprechenden Anstoß durch erkennbare Unstimmigkeiten in der Bezügemitteilung – gleichsam „verdachtslos“ nachzuprüfen, ob die Stufenzuordnung in seinem Falle denn auch korrekt erfolgt sei. Denn eine entsprechende Überprüfung hätte sich nicht auf einen auch dem Laien anhand der ihm vorliegenden Mitteilungen möglichen Subsumtionsvorgang nach der Art einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ beschränken können, sondern eine rechtliche Überprüfung anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften bzw. komplizierte Nachberechnungen erfordert. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte von einem Soldaten erwarten dürfen sollte, dass dieser die Stufenzuordnung besser nachvollziehen kann, als dies offenbar ein von ihr verwendetes EDV-Programm vermag. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich, dass der Kläger ihn ohne Weiteres hätte erkennen müssen, und es ist auch nicht erkennbar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hätte (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 – 1 A 2580/14 – juris Rn. 41 ff., VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 – Au 2 K 14.686 – juris Rn. 16 ff.).
d) Der Kläger haftet auch nicht verschärft nach § 820 BGB.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil etwa noch das Bestehen der Schuld geprüft werden musste oder es sich um eine vorläufige Leistung handelte. In Anknüpfung daran hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB auf unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt. Derartige Vorbehaltszahlungen sind danach bei Abschlagszahlungen, bei Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt wurden, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 22).
Um eine damit vergleichbare Vorbehaltszahlung handelte es sich bei den aufgrund der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG geleisteten Bezügen jedoch nicht.
Zwar erfolgt nach § 2 Abs. 5 BesÜG die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, wenn nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Eine solche endgültige Zuordnung nach Satz 2 liegt hier nicht vor, da der Kläger bereits vor Beginn des Übergangszeitraums, nämlich zum 2. bzw. 17. Juni 2009 zum Stabsarzt befördert wurde.
Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient jedoch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger vor Augen zu führen, dass er Gehaltszahlungen, die er im Übergangszeitraum erhalten hat, möglicherweise zum Teil nicht behalten darf, und deshalb damit rechnen muss, dass er sie wegen einer abweichenden (fehlerhaften) Stufen- bzw. Überleitungsstufenzuordnung wieder zurückzahlen muss. Der Vorbehalt dient auch nicht dazu, dem Besoldungsempfänger den Einwand der Entreicherung abzuschneiden, falls bei der Anweisung der Bezüge irgendein Fehler unterläuft, der zu einer Überzahlung führt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.6.2016 – 1 A 2580/14 – juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.1.2014 – 10 A 11010/13.OVG [nicht veröffentlicht]; VG Augsburg, U. v. 11.12.2014 – Au 2 K 14.686 – juris Rn. 25 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 – 1 K 1808/12 – juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 – 3 K 791/12.NW – BeckRS 2013, 48497). Der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG dient vielmehr ausschließlich dazu, einen Beamten oder Soldaten darauf hinzuweisen, dass ihm im Falle einer Beförderung während des Übergangszeitraums das Besoldungsüberleitungsgesetz unter Umständen eine andere (niedrigere) Erfahrungsstufe zugeordnet wird, nämlich die Erfahrungsstufe, die er bei einer Überleitung zum 1. Juli 2009 erhalten hätte, wenn die Beförderung nicht erst nach diesem Zeitpunkt, sondern bereits davor wirksam geworden wäre (VG Neustadt a. a. O.). Zu einer Rückforderung von gezahlten Bezügen führt diese gesetzliche Neuzuordnung aber nicht, sondern nur dazu, dass die Bezüge aufgrund der Beförderung weniger stark steigen, als wenn der Soldat nach der Beförderung im Übergangszeitraum in seiner bisherigen Erfahrungsstufe verblieben wäre (VG Sigmaringen, a. a. O.; VG Neustadt a. a. O.). Dass der Vorbehalt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG keine weitergehende Bedeutung i. S. einer Vorläufigkeit der Besoldungszahlung mit Rückforderungsvorbehalt hat, wird auch aus der amtlichen Begründung dieser Vorschrift deutlich, in der der Grund für die Aufnahme des Vorbehalts in § 2 Abs. 5 BesÜG erläutert wird (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Dort wird ausgeführt:
„Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden – dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von 4 Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem 4-Jahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht. Der für die Regelung gewählte Zeitraum orientiert sich an der Zeitdauer der gesamten Überleitungsphase. Diese bestimmt sich nach dem maximalen Überleitungszeitraum, der sich für diejenigen ergibt, die nicht unmittelbar einer Stufe, sondern einer Überleitungsstufe zugeordnet werden.“
Somit bezieht sich der Vorbehalt nur auf die gesetzliche Zuordnung einer Erfahrungsstufe bzw. Überleitungsstufe zu einer Erfahrungsstufe, die der Soldat vor einer Beförderung im Übergangszeitraum inne hatte, nicht hingegen auf Fehler, die bei der Umsetzung des BesÜG unterlaufen können (VG Sigmaringen, U. v. 12.11.2012 – 1 K 1808/12 – juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 25.2.2013 – 3 K 791/12.NW – BeckRS 2013, 48497). § 820 BGB führt daher nicht zu einer verschärften Haftung des Klägers, so dass sich dieser erfolgreich auf die Entreicherungseinrede berufen kann.
e) Da die Klage bereits aus den oben dargestellten Gründen erfolgreich war, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Behörde ordnungsgemäß getroffen wurde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.