Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungsgeld von einer ehemaligen Soldatin auf Zeit

Aktenzeichen  W 1 K 17.524

Datum:
9.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6608
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 46 Abs. 2 S. 1, § 56 Abs. 4
GG Art. 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1 § 56 Abs. 4 S. 3 GG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld (nur) in Höhe des durch das Studium erlangten Vorteils erstatten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gegen die Ermittlung des erlangten Vorteils durch eine generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ bestehen keine rechtlichen Bedenken. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie ein Anspruch auf Kindergeld, mögliche Vergütungen aus Praktika und ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern sind bei der Ermittlung des Erstattungsanspruches nicht zu berücksichtigen.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SG. Nach diesen Vorschriften muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die – wie vorliegend im Falle der Klägerin – auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten.
Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich – wie im vorliegenden Fall – ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der – wie die Klägerin – eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris). Durch die Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.
Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 141.787,67 EUR ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr vorgenommenen Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 55.756,05 EUR auch ermessensfehlerfrei gehandelt.
§ 56 Abs. 4 Satz 3 GG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus dem genossenen Studium für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld (nur) in Höhe des durch das Studium erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 30.3.2006 – a.a.O.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise. Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – a.a.O.).
Diesen Grundsätzen hat die Beklagte Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht das tatsächlich entstandene Ausbildungsgeld zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen nicht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.3.2006 – a.a.O.). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten eines Studenten nicht auf den Höchstsatz der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz abgestellt hat. Zwar lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – a.a.O.). Die pauschalierende Annahme der monatlichen Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks erweist sich aber ebenfalls als angemessen. So ermittelt die vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 EUR (nicht 738,00 EUR, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten der Klägerin annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 EUR für das Jahr 2009 sowie 794,00 EUR für das Jahr 2012. Dass diese Zahlen nicht sämtliche individuelle Lebenslagen der Studenten in der Bundesrepublik wiederspiegeln, versteht sich dabei von selbst. Insbesondere die Ausgaben für Miete dürften regional stark voneinander abweichen. Darauf kommt es angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung zulässigen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung jedoch nicht an.
Sofern der Klägerbevollmächtigte vorträgt, ihm würden Bescheide vorliegen, in denen durch die Beklagte für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 EUR berechnet würden, so bleibt er eines Nachweises schuldig. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte ihre frühere Praxis aufgegeben hat. Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B.v. 20.3.1973 – I WB 217.72 – BVerwGE 46, 89).
Die Beklagte hat auch zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie einen Anspruch auf Kindergeld, mögliche Vergütungen aus Praktika und einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern nicht berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – unter Aufhebung von OVG Münster, U.v. 22.8.2013 – 1 S 2278/11 – juris). Diese Leistungen, die womöglich erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte, hängen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Die Klägerin wäre auch selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Es ist auch – trotz eines Abiturnotendurchschnitts von 1,8 – nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz für Medizin erhalten hätte. Die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG statuierte Erstattungspflicht kann nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (zu alldem vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 14.16 – juris, m.w.N.). Schließlich hat sich die Klägerin damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).
Die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der von der Klägerin nach Abschluss ihres Studiums abgeleistete Dienst vom 26. November 2012 bis 29. Mai 2013 nicht im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt worden ist. Zwar ist bei einem früheren Soldaten eine besondere Härte dann anzunehmen, wenn er einen Teil des Ausbildungsgeldes bereits „abgedient“ hat, so dass der Rückforderungsbetrag insoweit zu reduzieren ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der ehemalige Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung oder seines Studiums mit den erworbenen Kenntnissen dem Dienstherrn noch für einen Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (VG Bayreuth, U.v. 9.5.2017 – B 5 K 16.240 – juris, m.w.N.). Die Auffassung, dass die bereits abgeleistete Dienstzeit in jedem Falle zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrages führen muss, findet schon im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG oder im Sinn und Zweck der Vorschrift oder ihrer Entstehungsgeschichte keine Stütze (OVG NRW, U.v. 30.9.1999 – 12 A 1828/98 – juris, m.w.N.). Der Gesichtspunkt der Abdienzeit kann bei einem Kriegsdienstverweigerer nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von dem tatsächlichen Ausbildungsgeld zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte besondere Mindestansatz in Höhe der fiktiven Kosten einer gleichwertigen Ausbildung außerhalb der Bundeswehr. Diese Günstigerprüfung auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist immer durchzuführen, wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten aber in den angefochtenen Bescheiden zu Recht kommentarlos übergangen, weil angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Beendigung des Studiums und dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis offensichtlich ist, dass die Vergleichsberechnung auf der Basis der Erstattung des tatsächlichen Ausbildungsgeldes unter Abzug der Abdienquote zu einem für die Klägerin weitaus ungünstigeren Ergebnis führen würde.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat die Klägerin in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern sie die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls die Klägerin den Antrag stelle, müsse sie die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation der Klägerin auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung der Klägerin schließen, dass diese in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme der Klägerin war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, die Klägerin erneut aufzufordern, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal sie die Beklagte hierzu aufgefordert hatte (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris).
Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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