Aktenzeichen 6 ZB 17.1640
SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 56 Abs. 4
Leitsatz
1. Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (wie BVerwG BeckRS 2016, 40247). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn ein Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (wie BVerfG BeckRS 1975, 105575 und BVerwG BeckRS 2016, 40247). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 S. 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (wie BVerwG, BeckRS 2016, 40247). (Rn. 11-12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Behörde muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
5. Wird im Hinblick auf die Rückforderung von Ausbildungskosten kein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung gestellt und fehlen Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, durfte die Behörde aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 21 K 16.2773 2017-06-26 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.241,66 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.241,66 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.
Der Kläger war zum 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 14. April 2011 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.
Am 20. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 16. November 2011 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.
Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums des Klägers auf 46.219,80 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 144,20 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.723,94 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil – mehr als 25% – der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass er den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.241,66 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.
Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).
Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).
Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).
Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.
Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um mehr als 25% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.
Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 –).
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.
2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).