Arbeitsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

Aktenzeichen  6 ZB 18.1388

Datum:
24.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25022
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 3, § 6, § 46 Abs. 3 S. 1, § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2
GG Art. 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 3 S. 1 SG ist nicht auf Soldaten beschränkt, die erst im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten studiert oder eine Fachausbildung genossen haben (ebenso BVerwG BeckRS 1986, 31290683); auch ein Studium/eine Fachausbildung als Soldat auf Zeit ist hiervon umfasst, was in der Praxis sogar die Regel darstellt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die sog. „Stehzeit“ oder Abdienzeit stellt auf den Status als Berufssoldat ab; aus dem vorherigen Soldatenverhältnis auf Zeit kann dafür nichts mehr hergeleitet werden, denn dieses Dienstverhältnis endet hinsichtlich aller Rechte und Pflichten mit der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 17.1179 2018-05-15 Ent VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2018 – W 1 K 17.1179 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.600,71 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.6.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger, ein ehemaliger Berufssoldat, der nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen worden ist, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 17.600,71 €. Er war zum 1. Juli 2001 als Offiziersanwärter eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von zuletzt 12 Jahren berufen worden. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 5. Dezember 2007 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr M. ein Studium im Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich abschloss. Im Juni 2009 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er am 3. Juli 2014 gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen. Nach Ermittlung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr betrugen die Kosten seines Studiums 44.394,44 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 21. März 2017 forderte die Beklagte vom Kläger unter Anwendung der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG die Erstattung des ihm anlässlich des Studiums verbliebenen geldwerten Vorteils, den sie auf 17.600,71 € bezifferte. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
a) Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Der in Bezug genommene § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmt in seinem Halbsatz 2, dass ein Berufssoldat, soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, seine Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren, verlangen kann. Hält ein Berufssoldat diese sogenannte Stehzeit (Abdienzeit) ein, kommt ein Erstattungsanspruch des Dienstherrn nach § 49 Abs. 4 SG demnach nicht in Betracht. Auf die Erstattung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG kann gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23.16 – juris Rn. 15).
Mit diesen Vorschriften soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem vorzeitigen Ausscheiden eines besonders ausgebildeten und deswegen in seiner Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegengewirkt werden, sofern dies auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen. Da das Berufssoldatenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Berufssoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Berufssoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten auf Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Berufssoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 3.81 – BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 22).
Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 49 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.1640 – juris Rn. 11).
Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 33). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19, 20).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG sind erfüllt. Der Kläger ist im Zeitpunkt seiner Entlassung Berufssoldat der Bundeswehr gewesen. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Hochschule der Bundeswehr M. verbunden. Er gilt auch als auf eigenen Antrag vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG bestimmten Abdienzeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Das Verwaltungsgericht ist auch mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ohne Rechtsfehler angewendet hat.
Die Beklagte hat nicht die – um ca. 60% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.
aa) Der Kläger wendet sich vielmehr gegen seine Heranziehung als solche mit dem Einwand, er habe zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr die ursprüngliche Verpflichtungszeit von zwölf Jahren abgeleistet und daher die Dienstleistungserwartung erfüllt, die die Bundeswehr in ihn habe setzen können, als sie ihm das Studium ermöglichte.
Dieser Einwand ist bereits im Ansatzpunkt verfehlt. Entscheidend für die Frage, welche Stehzeit hinsichtlich der Prüfung maßgeblich ist, ob der Soldat (noch) zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist allein der Status, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung besitzt. Denn nach seiner Übernahme in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten kann er aus dem vorherigen Soldatenverhältnis auf Zeit nichts mehr für sich herleiten (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1986 – 6 C 115.84 – juris Rn. 26; OVG NW, U.v. 16.8.1996 – 12 A 2476/94). Dieses Dienstverhältnis endet hinsichtlich aller Rechte und Pflichten mit der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses. Hinter der gegenteiligen Auffassung des Klägers steht offenbar die Annahme, die Rechtsposition des Klägers dürfe sich insoweit durch den Übertritt in das Berufssoldatenverhältnis nicht verschlechtern. Das dem zugrundeliegende Verständnis der Verhältnisse, in dem die Dienstverhältnisse eines Soldaten auf Zeit und eines Berufssoldaten zueinander stehen, ist indes unzutreffend. Der Kläger ist aus freiem Entschluss aus dem Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden und Berufssoldat geworden. Die sich aus dem Gesetz hieraus ergebenden Rechtsfolgen – wie u.a. die Berechnung von Stehzeiten nach der für Berufssoldaten geltenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG – muss er tragen. Mit dem Statuswechsel tauschte der Kläger eine befristete Beschäftigung gegen einen Lebensberuf ein. Seine gesicherten Berufserwartungen und seine Versorgungsanwartschaften bedingten engere Beziehungen zu dem Dienstherrn mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist mit dem Statuswechsel ohne jede Nach- oder Folgewirkung in dem seinerzeit begründeten Berufssoldatenverhältnis aufgegangen. Zu diesem Zeitpunkt (19.6.2009) war die Verpflichtungszeit von zwölf Dienstjahren jedenfalls noch nicht verstrichen, so dass hier die Frage offengelassen werden kann, ob möglicherweise diejenigen Fälle von der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG auszunehmen sind, in denen die Dienstzeit, zu der der – spätere – Berufssoldat sich als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, bei Begründung des Berufssoldatenverhältnisses bereits verstrichen war (verneinend: BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – juris Rn. 25).
Der damit anwendbare § 46 Abs. 3 Satz 1 SG stellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf ab, ob das Studium als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit absolviert wurde. Vielmehr ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung besitzt, nicht aber der im Zeitpunkt der Ausbildung, die in der Vergangenheit liegen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – juris Rn. 20). Das Gesetz erfasst eine militärische Ausbildung, die mit einem Studium verbunden „war“, während im Übrigen entscheidend ist, wann der Berufssoldat entlassen „wird“. Die gedankliche und sprachliche Rückbeziehung des Begriffs „militärische Ausbildung“ durch das Wort „seine“ auf das Wort „Berufssoldat“ in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG rechtfertigt es nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Soldaten zu beschränken, die erst im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten studiert oder eine Fachausbildung genossen haben (BVerwG, U.v. 12.8.1986 – 6 C 115.84 – juris Rn. 23). Eine Ausbildung als Berufssoldat fordert das Gesetz nicht. Eine militärische Ausbildung erhält ein späterer Berufssoldat auch nicht etwa nur, wenn er von vornherein Berufssoldat werden wollte und sollte. Wenn die militärische Ausbildung eines – späteren – Berufssoldaten mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, so ist § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG anzuwenden.
Eine andere Auffassung lässt sowohl den üblichen militärischen Werdegang derjenigen Soldaten unberücksichtigt, denen die Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG ermöglicht, als auch die Personalplanung der Bundeswehr, die darauf gerichtet ist, für die innerhalb der Teilstreitkräfte von Berufssoldaten wahrzunehmenden Funktionen diejenigen Soldaten zu gewinnen und heranzubilden, welche dazu am besten geeignet sind. Mit diesem Ziel werden aus der Gesamtheit derjenigen Soldaten auf Zeit, die eine längere Dienstverpflichtung eingegangen sind, diejenigen „herausgefiltert“, die den zu stellenden Anforderungen genügen und sich zum Eintritt in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bereitfinden. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können gemäß § 39 SG nur Bewerber berufen werden, die bereits Soldaten sind und die bereits einen bestimmten militärischen Dienstgrad innehaben. Das bedeutet, dass kein Soldat als Berufssoldat in die Bundeswehr eintreten kann. Diese Stufung des militärischen Werdegangs eines Berufssoldaten und der hinter ihr stehende Zweck, Eignung und Befähigung des Betreffenden sowohl in persönlicher als auch in fachlicher Hinsicht möglichst genau beurteilen zu können, bevor er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen wird, führen dazu, dass ein dafür ausgewählter Soldat sein Studium oder seine Fachausbildungen in aller Regel im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit absolviert, während solche Ausbildungen im Berufssoldatenverhältnis selten sind. Würde man der Rechtsauffassung des Klägers folgen, so liefe die Regelung des § 49 Abs. 4 SG ins Leere.
bb) Auch die Rüge des Klägers, die Umwandlung des Dienstverhältnisses vom Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten beinhalte im vorliegenden Fall eine Schlechterstellung von Berufssoldaten gegenüber Soldaten auf Zeit, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger in dem Fall, dass er seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hätte und nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit als Soldat auf Zeit aus der Bundeswehr ausgeschieden wäre, nicht zur Kostenerstattung herangezogen worden wäre. Dass der Kläger nach dem Statuswechsel, um einer Erstattungspflicht zu entgehen, gemäß der für diesen Fall maßgeblichen Vorschrift des § 46 Abs. 3 SG seinem Dienstherrn insgesamt länger als zwölf Jahre, zu denen sich der Kläger ursprünglich verpflichtet hatte, zur Verfügung stehen musste, stellt unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 SoldGG oder §§ 3, 6 SG dar; dies ist vielmehr Folge der von ihm getroffenen freien Entscheidung, aus dem Rechtsverhältnis des Soldaten auf Zeit auszuscheiden und Berufssoldat zu werden. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen muss er – wie jeder andere Soldat in der gleichen Situation – dementsprechend tragen (BVerwG, U.v. 11.2.1977 – VI C 105.74 – juris Rn. 29).
Aus dem Umstand, dass sich nach dem Statuswechsel aufgrund der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG insgesamt eine längere Abdienzeit berechnet, kann daher auch keine besondere Härte im Sinn von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG abgeleitet werden. Die Härteregelung stellt ein Regulativ für Fälle dar, in denen das Erstattungsverlangen einen einzelnen Soldaten ausnahmsweise unbillig oder unerträglich hart trifft. Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein; die sog. „Stehzeit“ ist gesetzlich geregelt und trifft im Grundsatz alle Berufssoldaten gleich. Die Länge der nach Beendigung der Ausbildung noch tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit hat die Beklagte im Wege des Teilverzichts auf der Grundlage der berechneten „Abdienquote“ bereits berücksichtigt.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.
Soweit dem Vorbringen sinngemäß die Frage zu entnehmen ist, ob ein Erstattungsanspruch gegenüber einem Berufssoldaten immer dann entfallen muss, wenn die Dienstzeit, zu der er sich als – früherer – Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, abgeleistet ist, kann dies die Zulassung der Berufung nicht begründen. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten lässt.
3. Der – sinngemäß – geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Dass die ehrenamtlichen Richter der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts die Urschrift des fertigen, vollständig abgefassten Urteils nicht unterschrieben haben, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Der Unterschrift der am Verfahren beteiligten ehrenamtlichen Beisitzer bedarf es nicht (§ 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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