Aktenzeichen Au 2 K 16.220
BayBesG Art. 15 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 12. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, durfte den Rückforderungsbescheid für den Beklagten erlassen, da die Überzahlung rechtsgrundlos erfolgte und ein Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB besteht.
Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach Satz 2 der Ziffer 15.2.7.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) kann unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Beträge 10% des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 150,00 EUR nicht übersteigen würden. Bei einer monatlichen Überzahlung von ca. 50,00 EUR und einem der Klägerin insgesamt zustehenden Betrag von zuletzt ca. 2.470,00 EUR sind diese Voraussetzungen zwar erfüllt. Jedoch übersieht die Klägerin in ihrer Klagebegründung Satz 3 der Ziffer 15.2.7.1 der BayVwVBes, wonach Satz 2 nur Anwendung findet, wenn insgesamt der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000,00 EUR nicht überschreitet. Für den nicht der Einrede der Verjährung unterliegenden Zeitraum handelt es sich vorliegend um einen Betrag von 3.496,92 EUR. Davon sind aufgrund der Billigkeitsentscheidung der Behörde 2.447,84 EUR zurückzuzahlen. Damit ist der in Ziffer 15.2.7.1 genannte Grenzbetrag jedenfalls überschritten und die Beweislasterleichterung des Satzes 2 der Ziffer 15.2.7.1 der BayVwVBes entfällt hinsichtlich der vollen Rückforderungssumme von 2.447,84 EUR. Es war auch nicht davon auszugehen, dass die Beweislasterleichterung in einem derartigen Fall bis 1.000,00 EUR gilt und nur für den darüber liegenden Betrag ein substantiierter Tatsachenvortrag von Nöten wäre. Gegen eine solche Annahme spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. So heißt es „Insgesamt darf der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000,00 EUR nicht überschreiten.“. Ansonsten hätte es lauten müssen „soweit“ 1.000,00 EUR überschritten werden, gilt Satz 2 nicht. Die Wortwahl „darf…nicht überschreiten“ spricht aber eindeutig für ein vollständiges Entfallen der Beweislasterleichterung.
Damit obliegt es der Klägerin eine Entreicherung in Höhe der 2.447,84 EUR nachzuweisen. Dazu wurde jedoch keine substantiierte Begründung vorgetragen. Daher kann sich die Klägerin schon gar nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Offen bleiben kann damit die Frage ob die Klägerin verschärft haften würde im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB.
Schließlich ist auch die vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle … nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG getroffene Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Es wurde auf eine Rückforderung in Höhe von 30% Prozent verzichtet. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Regelfall, wenn die Behörde ein überwiegendes Mitverschulden an der Überzahlung trifft (BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 4.11 – juris 22 Rn. 19 f.; BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 25 f.). Nur beim Hinzutreten weiterer Umstände, zum Beispiel besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann eine darüberhinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Im vorliegenden Fall trifft die Behörde ein Verschulden, da sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Familienzuschlag trotz einer Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin nicht entsprechend gekürzt hat. Ein alleiniges Verschulden der Behörde, welches eventuell zu einem höheren Rückforderungsverzicht seitens der Behörde führen würde, kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Klägerin ist zumindest ein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, da sie als Steueramtsfrau der dritten Qualifikationsebene bei einer fehlenden Kürzung des Familienzuschlags trotz gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit um 40 bis 50% und einer entsprechenden Kürzung der restlichen Berechnungsposten der Besoldung zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Besoldung haben und als Folge dessen die Zweifel durch Nachfragen bei der Behörde ausräumen hätte müssen (BVerwG, U. v. 28.6.1990 – 6 C 41.88 – juris). Damit bleibt es bei einem lediglich überwiegenden Verschulden der Behörde. Da keine weiteren Umstände zugunsten der Klägerin ersichtlich sind, ist die getroffene Billigkeitsentscheidung angemessen und ermessensfehlerfrei.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.