Arbeitsrecht

Rückforderung von Versorgungsbezügen

Aktenzeichen  B 5 K 17.340

Datum:
7.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 46344
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 35 S. 1
BayBeamtVG Art. 7, Art. 92
VersAusglG § 35, §36
BGB § 818 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Eine behördliche Aufrechnung selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Auslegung einer anwaltlich erhobenen Anfechtungsklage als Leistungsklage sowie eine dahingehende Umdeutung scheiden aus. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Für eine grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 (VwGO) aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
a) Die streitgegenständlichen Schreiben betreffend die Rückforderung vom 13. März 2017 sowie vom 29. März 2017 können aufgrund der fehlenden Verwaltungsaktqualität nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Darüber hinaus sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid betreffend die Kürzung der Versorgungsbezüge ebenfalls rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
aa) Die Anfechtungsklage gegen die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ist bereits unzulässig, da die Anfechtungsklage unstatthaft ist. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 Klage erheben gegen das Schreiben des LfF vom 13. März 2017, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers zurückgefordert werden sowie gegen das Schreiben vom 29. März 2017, mit dem der Einbehalt der Versorgungsbezüge des Klägers ab Mai 2017 in Höhe von monatlich 400 Euro aufgrund Aufrechnung angeordnet wurde. Der Prozessbevollmächtigte beantragte die Aufhebung der angeführten Bescheide. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge des Entfallens der Rückforderung ist jedoch nicht mit der Anfechtungsklage, sondern allein mit der allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung der ungekürzten (mit Ausnahme des für den jeweiligen Monat zu kürzenden Versorgungsausgleichsbetrags), dem Kläger ohne die Aufrechnung zustehenden Versorgungsbezüge zu erreichen. Die angegriffenen Schreiben, die die Rückforderung zum Inhalt haben, stellen keine Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar. Ihnen fehlt es am Merkmal der hoheitlichen Maßnahme. Ein Verwaltungsakt wird dadurch als solcher qualifiziert, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung handelt. Die von der Beklagten erklärte behördliche Aufrechnung selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 27.10.1982 – BVerwGE 66,218). Sie ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und erfolgt in der Regel gemäß §§ 387, 388 BGB durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich der Gläubiger seines Gläubigers ist, oder anderenfalls durch einen entsprechenden Aufrechnungsvertrag. Die Aufrechnungserklärung ist also eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt. Die Erklärung wird ohne Rücksicht darauf, ob die Aufrechnung seitens des Bürgers oder seitens der Behörde erfolgt und ob mit einer privatrechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche (§ 395 BGB), mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine privatrechtliche oder mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet wird, nicht aus einer hoheitlichen Position abgegeben; sie ergeht damit ähnlich wie eine Willenserklärung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Aufrechnungsvertrag) geschlossen wird, auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6/82 – juris Rn. 19). Die Aufrechnung mit der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge setzt auch keinen konstitutiven Rückforderungsbescheid voraus (BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 23).
Auch aus der äußeren Form der Schreiben kann nichts anderes gefolgert werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung:und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 54 mit weiteren Nachweisen). Zum einen beinhalten die Schreiben keinen verbindlichen, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichteten Inhalt, zum anderen fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung:. In dem Schreiben vom 13. März 2017 hat der Beklagte im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsbehelf gegen das Schreiben zulässig sei. Folglich wurde dem Willen des Beklagten, keinen Verwaltungsakt zu erlassen, auch im äußeren Erscheinungsbild Ausdruck verliehen.
Eine entsprechende Auslegung der erhobenen Anfechtungsklage als eine Leistungsklage scheidet ebenso wie eine eventuelle Umdeutung aus. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern nur an das erkennbare Klageziel; von einem Rechtsanwalt ist aber zu erwarten, dass dieser die Klageziele in zutreffender Weise in seinen Anträgen wiedergibt, sodass eine gerichtliche Bevormundung durch Auslegung oder Umdeutung anwaltlicher Anträge grundsätzlich zu unterbleiben hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 88 Rn. 3, Auflage).
bb) Des Weiteren ist dem Antrag des Klägers nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich dieser auch gegen den feststellenden Bescheid vom 13. März 2017 richtet, der regelt, dass die Versorgungsbezüge ab 1. September 2015 nach Art. 92 BayBeamtVG um den Betrag von monatlich 465,41 Euro gekürzt werden. Der Antragswortlaut, der auf die Rückforderung abzielt, spricht gegen die Einbeziehung des Kürzungsbescheids. Aufgrund der dem Klageschriftsatz beigefügten Anlage (K1) wird der Antrag des Klägers vom Gericht aber dahingehend ausgelegt, dass sich die Anfechtungsklage auch gegen diesen Bescheid richtet, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Insoweit ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
b) Soweit die Klage danach zulässig ist, hat sie keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. März 2017, der die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge ab 1. September 2015 festsetzt, ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts … vom 2. Januar 2017 wurde der Versorgungsausgleich festgesetzt. Gemäß § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirkt die Abänderung des Versorgungsausgleichs ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Da der Antrag am 23. Februar 2015 gestellt worden ist, entfaltete die Abänderung ab dem 1. März 2015 Wirkung. Der Beklagte stellte daher für die rückwirkende Kürzung zu Recht auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zum 1. September 2015 ab. Der Bescheid hatte somit lediglich feststellende Wirkung. Bedenken gegen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des abgeänderten Versorgungsausgleichs sowie gegen dessen abgeänderte Höhe hätte der Kläger bereits im familiengerichtlichen Verfahren vorbringen müssen. Diese können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
c) Selbst wenn der Kläger gegen die (Teil-) Rückforderung seiner Versorgungsbezüge mit der insoweit statthaften allgemeinen Leistungsklage vorgegangen wäre, wäre diese unbegründet gewesen, da die Rückforderung in Form der Aufrechnung zu Recht erfolgte.
aa) Der Beklagte hat sein Rückforderungsbegehren zu Recht auf Art. 7 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB gestützt. Demnach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
bb) In diesem Zusammenhang geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass eine Zuvielzahlung von Bezügen vorliegt, weil ein Rechtsgrund für ihre Zahlung nicht bestanden hat. Denn der durch den Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 2. Januar 2017 abgeänderte Versorgungsausgleich sieht einen in der Summe höheren Versorgungsausgleichszahlbetrag des Klägers gegenüber seiner Ehefrau vor. Bezogen auf den 1. September 2015, den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand, lag der vormalige Kürzungsbetrag bei 275,31 Euro. Infolge des rechtskräftigen Abänderungsverfahrens hat sich der Versorgungsausgleichszahlbetrag des Klägers auf 465,31 Euro erhöht. Da die Abänderung ab 1. März 2015 und damit rückwirkend in Kraft trat, entfiel ab dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe des zu viel ausgezahlten Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag für den Rückforderungszeitraum beläuft sich auf insgesamt 3.224,24 Euro.
cc) Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinsichtlich des Rückforderungsbetrags entreichert ist nach § 818 Abs. 3 BGB, weil er die Bezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung aufgebraucht hat. Die Berufung auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung bleibt dem Kläger wegen seiner verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verwehrt.
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB haftet der Besoldungsempfänger verschärft, wenn er die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Solche Umstände können sich auch aus vom Dienstherrn überlassenen, auf die Bezüge bezogenen Unterlagen ergeben. Insofern kann aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht erwartet werden, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht und sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – juris Rn. 16f.; VG München, U.v. 18.11.2008 – M 21 K 06.4385 – juris Rn. 46).
Dem bereits im Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger hätte infolge der anwaltlichen Beratung bekannt sein müssen, dass mit der Stellung eines Abänderungsantrag in bestimmten Fällen weitere, damit verbundene Anträge zu stellen sind, um eine vorübergehende Aussetzung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Insoweit ist dem Kläger ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten über § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO entsprechend zuzurechnen. Darüber hinaus hätte selbst ein anwaltlich nicht vertretener Beamter der Besoldungsgruppe A11 aufgrund der zugesandten „Informationsblätter über die Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich“ mit Schreiben des LfF vom 2. Juni 2015 sowie vom 2. August 2016 den Mangel des Rechtsgrundes kennen müssen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers beziehungsweise seiner Prozessbevollmächtigten, hätte das Abänderungsverfahren bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus den vom Kläger zutreffenden Gründen (Verringerung des Ruhegehaltssatzes; Einführung der Mütterrente) zu einem geringeren Versorgungsausgleichsbetrag geführt. Dies ist insbesondere auch aus der dem Gericht vorliegenden Bezügemitteilung des Abrechnungsmonats April 2017 (Heftung Bezügestelle Versorgung Bl.79) ersichtlich. Demnach beträgt der Versorgungsausgleich – nach Stellung des Aussetzungsantrags am 23. Februar 2017 – nunmehr 253,93 Euro. Zwar ist nachvollziehbar, dass es sich für den Kläger aufgrund der genannten Gesetzesänderungen als überraschend darstellen musste, dass der Zahlbetrag für den Versorgungsausgleich nach der Abänderung deutlich höher ausfiel. Der hierfür entscheidende Anknüpfungspunkt liegt jedoch im schuldhaften Unterlassen einer Antragstellung des Klägers begründet. Hätte dieser zusammen mit dem Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs bzw. zumindest vor dem Eintritt in den Ruhestand am 1. September 2015 einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gestellt, wäre es rückwirkend zu einem geringeren Ausgleichsbetrag als dem bisher gezahlten Betrag gekommen, sodass dem Kläger sogar ein Forderungsbetrag gegenüber dem Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum zugestanden hätte.
Über diesen Umstand hätte der Kläger zum einen von seinem Prozessvertreter aufgeklärt werden müssen, zum anderen hätte der Kläger dies aufgrund der vom Dienstherrn überlassenen, auf die Bezüge bezogenen Unterlagen wissen müssen. Das vom LfF am 2. Juni 2015 und damit vor dem Ruhestandseintritt zugesandte Informationsblatt umschreibt in Nummer 3 den Fall, der für den Kläger maßgeblich ist. Demnach wird „nach § 35 Abs. 1 VersAusglG […] die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt, solange die aus einem Versorgungsausgleich verpflichtete Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze oder vorzeitiger Ruhestandsversetzung erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann. Diese Regelung ist auf Beamtinnen und Beamte anwendbar, die nicht mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach Art. 62 Bayerisches Beamtengesetz und deren Übergangsregelungen in den Ruhestand treten, sondern (a) […] wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (z.B. Polizeivollzug, Justizvollzug) in den Ruhestand getreten sind […] und (b) aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich auch ein Anrecht erworben haben. Die Voraussetzung (b) ist bei Versorgungsausgleichen, die nach den bis 31. August 2009 geltenden familienrechtlichen Bestimmungen gerichtlich durchgeführt wurden, regelmäßig nicht erfüllt. Ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge hat demnach nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs für beiden Parteien Anrechte begründet oder übertragen wurden. Dies kann in der Regel nur bei Versorgungsausgleichen der Fall sein, die nach dem 31. August 2009 familiengerichtlich durchgeführt wurden. Gemäß § 35 Abs. 3 VersAusglG wird in diesen Fällen die Kürzung der Versorgungsbezüge höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht, ausgesetzt. […] Prüfen Sie bitte anhand der zusammengefassten Hinweise in diesem Informationsblatt, ob in ihrem Fall eine Anpassung gemäß §§ 32 bis 38 VersAusglG in Betracht kommt. Sollte dies zutreffen, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag, und zwar in den Fällen der […] Ziffer 3 beim Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Versorgung […].
Der Kläger ist als Polizeibeamter wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach § 129 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in den Ruhestand getreten und hat aus dem abgeänderten Versorgungsausgleich ein Anrecht erhalten. In zeitlicher Hinsicht liegt ein familiengerichtlicher Versorgungsausgleich vor, der nach dem 31. August 2009 durchgeführt wurde. Da auch seine Frau ein Anrecht erhalten hat und der Kläger noch keine Leistungen aus dem von ihm erworbenen Anrecht bezog, hätte der Antrag auf Aussetzung der Kürzung auch Erfolg gehabt, sodass der Kläger ab 1. September 2015 in Höhe des Ausgleichswerts, der ihm gegenüber seiner Frau zusteht, keine Zahlungen hätte erbringen müssen. Da die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antrag folgt, erfolgen kann, konnte der am 23. Februar 2017 gestellte Antrag keine Rückwirkung entfalten.
Der Kläger hätte bei Betrachtung dieses Informationsblatts unter Anwendung entsprechender Sorgfalt durch Nachdenken oder logisches Schlussfolgern zumindest erkennen müssen, dass die unter 3. aufgeführte Variante in seinem Fall einschlägig ist. Jedenfalls ist ihm anzulasten, dass er sich den insoweit aufdrängenden Überlegungen entzogen hat. Infolge der Zusendung des Informationsblatts hätte es dem Kläger oblegen, sich bei vorhandenen Zweifeln beratend an seinen Prozessvertreter bzw. die im Informationsblatt genannte zuständige Behörde zu wenden. Infolge des zeitlich engen Zusammenhangs zur Stellung des Abänderungsantrags vor dem Amtsgericht … hätte der Kläger zumindest dafür sensibilisiert sein müssen, dass ihn das zugesandte Informationsblatt inhaltlich betreffen könnte.
Auch wenn in Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sind keine Umstände ersichtlich, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 27.1.1994 – 2 C 19/92 – juris Rn. 20).
dd) Vom Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG hat der Beklagte mangels geeigneter Anhaltspunkte zu Recht keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere kann auch die Dauer des Abänderungsverfahrens, das sich aus Gründen in die Länge zog, die nicht vom Kläger zu vertreten waren, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass es ihm während der gesamten Laufzeit des Abänderungsverfahrens offen stand, den Aussetzungsantrag zu stellen und damit die entstandenen Rückforderungskosten zu vermeiden.
3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen