Aktenzeichen 19 ZB 21.1660
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 5 K 20.64 2020-09-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Nach Rücknahme des als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung auszulegenden Begehrens durch Nr. I des Vergleichsvorschlags vom 22. Juli 2021, der durch die Annahme seites der Beteiligten wirksam geworden ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.1986 – 7 C 84 A 996 – BayVBl. 1987, 572).