Arbeitsrecht

Rückwirkende ungekürzte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

Aktenzeichen  M 5 K 17.6086

Datum:
9.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46076
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 35, Art. 36

 

Leitsatz

1. Es spricht viel dafür, dass eine Tätigkeit beim Europäischen Patentamt einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleich steht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird einem Ehegatten ein Betrag gewährt, der weit unter 50% des für ihn maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags liegt, kann die Zulage des anderen Ehegatten nicht um 50% gekürzt werden, da ansonsten ein Ehegattenanteil von insgesamt 100% nicht erreicht werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … Juli 2017 in Gestalt des Bescheids vom … August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … November 2017 verpflichtet, der Klägerin ab dem Monat Juli 2017 den ungekürzten Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Familienzuschlags der Stufe 1 rückwirkend ab … Juli 2017 und Verzinsung des Nachzahlungsbetrags i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Bescheid des Beklagten vom … Juli 2017 in Gestalt des Bescheids vom … August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Besoldung in Form des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Art. 35, 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in voller Höhe. Dieser Anspruch ist durch die hälftige Auszahlung seit … Juli 2017 nur teilweise erfüllt worden.
a) Beamte, Richter, Soldaten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten neben ihrem Grundgehalt unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienzuschlag (Art. 35 ff BayBesG). Nach Art. 35 Abs. 1 BayBesG wird der Familienzuschlag nach der Anlage 5 der Bayerischen Besoldungsordnung gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht.
Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehören gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBesG verheiratete Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes), verwitwete Beamtinnen und Beamte sowie hinterbliebene Beamtinnen und Beamte in einer Lebenspartnerschaft, geschiedene Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten oder dem früheren Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.
Der Beamte oder die Beamtin erhält nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG den Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte, wenn der Ehegatte in einem Beamten-, Richter-, Soldaten- oder Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat und dem Ehegatten ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zustehen würde.
Nach Art. 36 Abs. 7 Satz 1 BayBesG ist öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 2 und 6 die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Nach Satz 2 steht dem öffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Erhält der Ehegatte der Beamtin oder des Beamten keinen Familienzuschlag im Sinne der Art. 35 ff. BayBesG, sondern eine andere Zulage, so ist für die Anwendung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG entscheidend, ob die Zulage als eine dem Familienzuschlag „entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages“ zu qualifizieren ist.
Der Familienzuschlag besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion, die der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates dient (NdsOVG, U.v. 10.7.2007 – 5 LC 41/07 – juris). Dieser familienbezogene Zweck rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand – nämlich die Ehe – nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind bzw. eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung beanspruchen können. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Umsetzung dieses Zwecks dadurch gelöst, dass der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG dergestalt aufzuteilen ist, dass jedem Ehegatten die Hälfte des für ihn maßgebenden Familienzuschlags zustehen soll (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – 2 C 44/04 – juris).
b) Die Voraussetzungen für die Kürzung des der verheirateten Klägerin zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Ehegatte der Klägerin nur 30% des für ihn maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils der dem Familienzuschlag entsprechenden Leistung erhält.
aa) Es spricht viel dafür, dass die Tätigkeit des Ehegatten der Klägerin beim Europäischen Patentamt einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleich steht. Das Europäische Patentamt stellt nach 36.1.12 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten in der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, zuletzt geändert am 22. Oktober 2018 (BayVwVBes) eine zwischenstaatliche Einrichtung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens jedenfalls in anderer Weise am Europäischen Patentamt beteiligt. Nach 36.7.2 BayVwVBes kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes geführt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Des Weiteren ist der Begriff „in anderer Weise“ des Art. 36 Abs. 7 BayBesG weit auszulegen. Gem. Art. 37 c i.V.m. Art. 40 Abs. 3 bis 7 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist die Bundesrepublik Deutschland am Europäischen Patentamt zumindest in der Weise beteiligt, dass sie unter den dort genannten Voraussetzungen zur Zahlung von besonderen Finanzbeiträgen verpflichtet sein kann. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Höhe der Gebühren des Europäischen Patentamts so bemessen sein sollen und zur Zeit auch sind, dass die Einnahmen den Finanzbedarf der Organisation decken, und die besonderen Finanzbeiträge gemäß Art. 40 Abs. 6 EPÜ durch die Vertragsstaaten in Form von Darlehen gewährt werden. Eine Beteiligung in anderer Weise liegt bereits dann vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland sich – wie hier – als Vertragsstaat verpflichtet, im Ausnahmefall unter besonderen Voraussetzungen darlehensweise Zuschüsse zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 2 C 20/95 – juris).
bb) Ebenso müsste die Vergütung des Ehegatten der Klägerin einen ehegattenbezogenen Bestandteil umfassen, bei dem es sich um eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG handelt. Gemäß 36.7.3 BayVwVBes handelt es sich um eine vergleichbare Regelung im Sinn des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 BayBesG, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 und 2 BayBesG oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. Gemäß Art. 67 des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut des Europäischen Patentamts) haben die Bediensteten des Europäischen Patentamts Anspruch auf Familienzulagen unter die auch die, dem Ehegatten der Klägerin gewährte, Haushaltszulage fällt. Der Ehegatte der Klägerin hat gemäß Art. 68 Abs. 2 des Beamtenstatuts des Europäischen Patentamts einen Anspruch auf Gewährung der Haushaltszulage aufgrund des Verheiratetseins. Eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung ist daher gegeben.
cc) Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass diese Leistung in ihrer Höhe nicht mindestens die Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags beträgt, sodass die Kürzungsregelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG vorliegend nicht anwendbar ist.
Sinn und Zweck der Kürzungsregelung ist, dass Besoldungsempfänger, die miteinander verheiratet sind, nicht mehr als jeweils die Hälfte des für sie maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags erhalten sollen. Der ehegattenbezogene Besoldungs- bzw. Vergütungsanteil soll Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst sind, insgesamt nur einmal gewährt werden (BVerwG, B.v. 25.9.2008 – 2 B 104/07 – juris Rn. 8.). Auf der anderen Seite aber sollen die Ehegatten trotz der Kürzung zusammen einen Anteil von insgesamt 100% erhalten. Wird einem Ehegatten ein Betrag gewährt, der weit unter 50% des für ihn maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags liegt, kann die Zulage des anderen Ehegatten nicht um 50% gekürzt werden, da ansonsten ein Ehegattenanteil von insgesamt 100% nicht erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall wird dem Ehegatten der Klägerin die Haushaltszulage um 70% gekürzt gewährt; er erhält monatlich einen Betrag von 34,56 €. Dieser Betrag liegt weit unter der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags (2017: 65,83 €) und auch weit unter der Hälfte der für ihn maßgebenden Zulage (57,60 €). Auf den Betrag des familienbezogenen Vergütungsanteils, der dem Ehegatten ohne die erfolgte Kürzung dieses Gehaltsbestandteils zustünde, ist hier nicht abzustellen, denn damit würde der Sinn und Zweck der Regelung unterlaufen, wonach jeder Ehegatte 50% seiner Zulage und die Ehegatten insgesamt einen Anteil von 100% erhalten sollen. Würde man vorliegend auf den hypothetischen Betrag abstellen, der beim Ehegatten der Klägerin bei 115,20 € liegt und daher die Hälfte des Höchstbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigt, und in der Folge die Kürzungsregelung anwenden, würde dies bei den Ehegatten zu einer Kürzung um insgesamt 120% führen. Dies kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein.
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az: 2 B 104/07) wird auf den Betrag der Zulage abgestellt, der dem Beamten hypothetisch zusteht. Diese Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall erhielt die Ehegattin des Klägers 50% der ihr zustehenden Zulage. Der Kläger wollte den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 ausgezahlt bekommen, da der Betrag der Ehegattin nicht der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags entsprach. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag lag um 1,65 € unter der Hälfte des Höchstbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1. In diesem Fall war es sachgerecht auf den hypothetischen Betrag abzustellen, da die Ehegatten ansonsten insgesamt fast 150% des Familienzuschlags erhalten hätten, nämlich zum einen den Betrag des vollen Familienzuschlags und zusätzlich den Betrag des anderen Ehegatten, der nur knapp unter der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags lag. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entschieden, dass es bei Besoldungsempfängern, die miteinander verheiratet sind, jeweils auf den für sie maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags ankommt und jeder Ehegatte nicht mehr als jeweils die Hälfte seines maßgeblichen Betrags erhalten soll (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 – Az.: 2 C 44/04 – juris; so wohl auch: Müller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Juni 2019, § 40 BBesG Rn. 95; Art. 36 BayBesG Rn. 83).
Dies ist auf den hier vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, denn der Ehegatte der Klägerin erhält keine 50% des für ihn maßgebenden ehegattenbezogenen Bestandteils des Familienzuschlags, sondern nur 30%. Nach dem Beamtenstatut des Europäischen Patentamts stehen dem Ehegatten der Klägerin auch nicht 50% der Haushaltszulage zu. Denn in Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatut des Europäischen Patentamts ist geregelt, dass ein Bediensteter, der Familienzulagen erhält, die Zulagen gleicher Art, die ihm, seinem Ehegatten oder ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten anderweitig gezahlt werden, anzugeben hat und diese von den nach Maßgabe des Statuts gezahlten Zulagen abgezogen werden. Ausweislich der im Rahmen der Vergleichsmitteilung erteilten Auskunft des Europäischen Patentamts werden bei den Bediensteten des Europäischen Patentamts immer 70% von den Zulagen abgezogen (E-Mail vom 1.6.2017, Blatt Nr. 18 der Behördenakte). Diese Regelung kann jedoch nicht zu Lasten der Eheleute gehen.
Würde der Klägerin der ihr zustehende Familienzuschlag der Stufe 1 um 50% gekürzt, würden die Ehegatten insgesamt nur einen Anteil von 80% erhalten. Damit würde jedoch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterlaufen, denn die Ehegatten sollen insgesamt einen Anteil von 100% erhalten.
2. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291 iVm 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.
3. Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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