Aktenzeichen B 3 K 18.676
BayVwVfG Art. 57
GG Art. 3
BV Art. 118
BayEUG Art. 1, Art. 6
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Bayreuth ist jedenfalls aufgrund der rechtskräftigen Verweisung der ursprünglich zum Amtsgericht … erhobenen Klage durch das Landgericht …eröffnet. Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist gem. § 17a Abs. 1 Satz 3 GVG an diese Verweisung gebunden.
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 250 Euro nicht zu, da sie keinen Anspruch auf Zahlung eines Elterngeldes in Höhe von monatlich 50 Euro für die Monate April bis August 2014 gegen den Beklagten hat.
1. Ein Anspruch auf Zahlung von Elterngeld ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch aus einer Benutzungs- oder Gebührensatzung der Klägerin.
Weder das BaySchFG noch das BayEUG enthalten Bestimmungen, aus welchen sich eine Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Elterngeld für zusätzliche pädagogische Leistungen herleiten ließe. Vielmehr trägt gem. Art. 6 BaySchFG grundsätzlich der Staat den Personalaufwand und gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die zuständige kommunale Körperschaft den Schulaufwand. Schulgeld wird an öffentlichen Schulen ausdrücklich nicht erhoben (Art. 23 Abs. 1 BaySchFG); es wird den Erziehungsberechtigten lediglich freigestellt, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten (Art. 23 Abs. 2 BaySchFG). Gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayEUG erfolgt auch die Einrichtung gebundener Ganztagsangebote, wie sie an der … angeboten werden, nach Maßgabe der hierfür im Haushalt bereit gestellten Stellen und Mittel.
Selbst unter der Annahme, dass die durch die Klägerin angeführten zusätzlichen pädagogischen Leistungen nicht als Unterricht i.S.v. Art. 129 Abs. 2 BV zu werten wären und nicht schon deshalb von Verfassungs wegen unentgeltlich sein müssten, lässt sich den einschlägigen Gesetzen mithin keine Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Elterngeld entnehmen.
Eine entsprechende Benutzungs- oder Gebührensatzung der Klägerin existiert ebenfalls nicht.
Insbesondere ergibt sich auch aus den Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01. August 2011 (KWMBl. 2011, S. 240 ff.) und vom 31. Januar 2018 (KWMBl. 2018, S. 85 ff.) keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Elterngeldes. Abgesehen davon, dass die Bekanntmachung eines Ministeriums mangels Rechtscharakters und damit mangels Verbindlichkeit schon keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch sein kann, betonen diese Bekanntmachungen selbst, dass es zur Erhebung von Elternbeiträgen entsprechender Verträge bedarf. So lautet Ziffer 2.7 der Bekanntmachung vom 01. August 2011: „Gebundene Ganztagsangebote sind für die Dauer der verpflichtend vorgesehenen Bildungs- und Betreuungszeiten gemäß Nr. 2.1.2.1 von vier Wochentagen jeweils im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr – mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung – für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei. Für zusätzliche Betreuungsangebote nach 16:00 Uhr oder für Betreuungsangebote an einem weiteren Wochentag können mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbart werden.“ In Ziffer 2.3.6 der Bekanntmachung vom 31. Januar 2018 heißt es: „Zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden.“ Dies wird ergänzt in Ziffer 2.7.2: „Für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit (z.B. Betreuungszeiten nach 16:00 Uhr oder an einem weiteren Wochentag) sowie für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten gemäß 2.3.6 Entgelte vereinbart werden.“ Hierdurch ist klargestellt, dass selbst nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eine Rechtsgrundlage für Elternbeiträge gerade noch nicht besteht, sondern in Form von Verträgen („Vereinbarungen“) erst geschaffen werden muss.
2. Ein Anspruch besteht auch nicht aufgrund eines Vertrages zwischen den Beteiligten, da ein solcher nicht wirksam zustande kam.
Eine derartige Vereinbarung über die Erbringung zusätzlicher pädagogischen Leistungen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, weil sich sein Gegenstand auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht. Das ist der Fall, wenn die vertragliche Regelung bei einer gesetzlichen Gestaltung eine Norm des öffentlichen Rechts wäre oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet. So liegt es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand jedenfalls bis zu einem gewissen Maße durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vornormiert ist (Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 68). Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung hat die Erbringung pädagogischer Leistungen, insbesondere die fachgerechte Betreuung von Grundschulkindern, zum Gegenstand. Das BayEUG und das BaySchFG normieren u.a. die konkreten Aufgaben einer Schule sowie deren Finanzierung. Zu den Aufgaben einer Grundschule gehört gerade auch die Betreuung der Schulkinder durch pädagogisches Personal sowohl während des Unterrichts als auch während der Pausen oder an der Schule stattfindender Freizeitaktivitäten. Aus diesem Grund besteht ein derart enger Sachzusammenhang der Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, dass auch der Vertrag selbst als öffentlich-rechtlich einzustufen ist.
Dieser wurde aber nicht wirksam geschlossen, da jedenfalls die gem. Art. 57 BayVwVfG erforderliche Schriftform nicht gewahrt wurde.
Dafür müssen sowohl Angebot als auch Annahme dem jeweils anderen Vertragspartner zugehen; nicht erforderlich ist lediglich die Abgabe beider Willenserklärungen auf derselben Urkunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1994 – 11 C 14.93). Das durch den Beklagten unterzeichnete Anmeldeformular, in welchem sich die Klausel über die Zahlung von Elterngeld in Höhe von monatlich 50 Euro findet, ist – einen entsprechenden Vertragsbindungswillen unterstellt – als Angebot zu werten. Hingegen kann in der Ausgabe des Anmeldeformulars der … kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages gesehen werden, da aus der Sicht eines objektiven Empfängers davon auszugehen ist, dass die Schule aus Kapazitätsgründen nicht jedes Kind in ihre Ganztagesklassen aufnehmen möchte und entsprechend durch die Ausgabe des Anmeldebogens nur eine Möglichkeit zur Angebotsabgabe schaffte (invitatio ad offerendum).
Auf das (unterstellte) Angebot des Beklagten hin erfolgte keine schriftliche Annahme durch die Klägerin. Insbesondere ist eine solche auch nicht in dem Elternbrief vom 26.07.2012 zu sehen, da dieser jeglichen Bezug zu dem Angebot vermissen lässt. Nicht nur wurde der Elternbrief erst mehr als ein Jahr nach der Anmeldung der Tochter des Beklagten an der … geschrieben; er ist zudem vollständig allgemein gehalten und enthält lediglich eine Information über die vermeintliche Zahlungsverpflichtung, nicht aber eine Erklärung bezogen auf konkrete Vertragsangebote der Eltern.
Sämtliche sonstige gegebenenfalls mündlich abgegebene Erklärungen erfüllen die Schriftform schon nicht im Ansatz.
Ungeachtet dessen wahrt das Anmeldeformular die gem. Art. 57 BayVwVfG erforderliche Schriftform bereits deshalb nicht, weil es keinerlei Angaben darüber enthält, für welche Leistungen der Klägerin das Elterngeld konkret zu zahlen war. Die wesentlichen Punkte eines öffentlich-rechtlichen Vertrages müssen sich jedoch aus dem schriftlichen Vertragstext selbst ergeben (Grundsatz der Urkundlichkeit). Nicht ausreichend ist es, wenn sie sich anhand von Umständen ermitteln lassen, die außerhalb des Vertragstextes liegen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 7 C 6.88). Das Anmeldeformular, das der Beklagte unterschrieben hat, gibt lediglich an, dass an der …ein Elterngeld von monatlich 50 Euro zu zahlen ist. Dass hierfür im Gegenzug die Schulkinder an der … ein verbessertes pädagogisches Betreuungsangebot in Anspruch nehmen können, folgt daraus nicht. Allein der Begriff „Elterngeld“ birgt jedenfalls keine Hinweise hierauf; bei verständiger Betrachtung des Inhalts des Anmeldeformulars wäre es ebenso denkbar, dass dieses Geld etwa für bestimmte Sachmittel (Hefte, Bücher, Computer o.ä.) zu zahlen sein sollte. Auch wenn das schulische Konzept und die konkreten pädagogischen Leistungen, die die Klägerin für die Schülerinnen und Schüler der … verspricht, ausführlich und detailliert auf einem Elternabend im November 2010 vorgestellt worden sein sollten, so genügt dies dem Schriftformerfordernis nicht, da sie sich dem Anmeldeformular selbst nicht entnehmen lassen. Lediglich durch die Aussage von bei dem Elternabend anwesenden Zeugen ließe sich rekonstruieren, was dort im Einzelnen gesprochen wurde; gerade dies soll durch das Schriftformerfordernis verhindert werden (Beweisfunktion).
Ohnehin ist zweifelhaft, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 BaySchFG gem. Art. 59 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig wäre. Nach Art. 23 Abs. 1 BaySchFG wird an öffentlichen Schulen kein Schulgeld erhoben. Diese Norm stellt eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des Art. 129 Abs. 2 BV dar, wonach der Unterricht an Berufs- und Volksschulen unentgeltlich ist. Angesichts des Umstands, dass die durch die Klägerin geltend gemachte zusätzliche pädagogische Betreuung ausschließlich während der Schulzeiten stattfand und offenbar insbesondere auf bessere Lernbedingungen und die Vermittlung sozialer Kompetenzen abzielte, spricht vieles dafür, diese Leistungen als von der Schuldgeldfreiheit umfasst anzusehen.
3. Auch ergibt sich kein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677 BGB analog.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden. Danach können die Geschäftsführer bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB analog die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die Merkmale der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aufweisen. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegt dann vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein (öffentlich-rechtliches) Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) mit dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB analog).
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag setzt demnach insbesondere voraus, dass ein Handeln ohne Auftrag oder gesetzliche Berechtigung erfolgt. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da die Klägerin durch die pädagogische Betreuung der Grundschüler in Erfüllung ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben handelte. Auch wenn die erbrachten pädagogischen Leistungen möglicherweise über das gesetzlich vorgeschriebene (Mindest-) Maß hinausgingen, so fielen sie doch in den Aufgabenbereich der Schule, wie er sich aus Art. 2 BayEUG ergibt. Innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegt es nach dem Gesetz ausdrücklich im Verantwortungsbereich der Schule, den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung zu gestalten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Aufgabe einer Schule ist nicht nur die Erteilung von Unterricht im Sinne konkreter Stoffvermittlung, sondern ganz allgemein die Gestaltung eines Schulalltages, der zur Umsetzung der in Art. 2 Abs. 1 BayEUG genannten Aufgaben beiträgt. Hierzu gehört selbstverständlich die fachgerechte Betreuung der Schülerinnen und Schüler während der Pausen und sonstiger Erholungszeiten, aber auch der Einsatz pädagogischer Fachkräfte, die neben dem Lehrpersonal eingesetzt werden, um die Schülerinnen und Schüler individueller zu fördern oder auch eine zeitweile Teilung der Klassen und die Durchführung besonderer Schulprojekte sowie Ausflüge zu ermöglichen. Dies alles ist von dem Gestaltungsspielraum der Schule umfasst, da er der Umsetzung ihrer Aufgaben dient. Auch diese Fachkräfte werden in erster Linie dafür eingesetzt, um Kenntnisse und Fertigkeiten beizubringen und die Schulkinder etwa durch Vermittlung sozialer Kompetenzen zu erziehen. Die Klägerin handelte somit gerade nicht ohne Auftrag, sondern in Erfüllung eigener Aufgaben.
4. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der als eigenständiges Rechtsinstitut des Verwaltungsrechts anerkannt und darauf gerichtet ist, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 – 2 C 14.06). Er ist im Verhältnis zwischen Bürger und Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Zwecke der Rückabwicklung rechtgrundlos erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen anwendbar und soll eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 71.03). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches sind erfüllt, wenn es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB kommt.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Leistung der Klägerin – soweit diese tatsächlich erbracht wurde – nicht ohne Rechtsgrund erfolgte bzw. eine Korrektur der Vermögensverschiebung nicht angezeigt ist, weil diese mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Denn die pädagogischen Leistungen der … fielen alle in den Aufgabenbereich einer Schule, wie er sich aus Art. 2 BayEUG ergibt (s.o.). Es steht gem. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayEUG im Verantwortungsbereich der Schule, ein geeignetes Konzept zu entwickeln und umzusetzen, um ihrem Bildungsauftrag nachzukommen. Dabei steht ihr ein Gestaltungsspielraum zu, sodass sie durchaus auch Leistungen anbieten kann, die gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben bzw. an anderen Ganztagesschulen nicht üblich sind. Entscheidet sie sich für ein solches Konzept, so ist es mit dem materiellen Recht nicht unvereinbar, dass hierfür der Schulträger die Kosten trägt. Zwar stand der Tochter des Beklagten kein grundsätzlicher Anspruch auf Aufnahme in der Ganztagesschule zu (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 6 BayEUG). Mit ihrer Aufnahme in die … entstand jedoch der Anspruch, dort auch ordnungsgemäß beschult zu werden. Ist hierfür aus Sicht der Klägerin die Hinzuziehung zusätzlicher Fachkräfte erforderlich, so muss sie auch die zusätzlichen Kosten hierfür übernehmen.
Anderes könnte nur dann gelten, wenn die … gegenüber dem Beklagten bzw. seiner Tochter L. erbracht hätte, die über die in ihrem schulischen Konzept vorgesehenen hinausgingen (bspw. Gitarrenunterricht oder ein zusätzliches Sportangebot außerhalb der Schulzeiten), was insbesondere dann der Fall wäre, wenn diese Leistungen nur für einzelne Schulkinder erbracht worden wären. Die pädagogischen Leistungen, die die Klägerin geltend macht, waren jedoch für alle Kinder gleichermaßen vorgesehen und damit Teil des Gesamtkonzeptes der Schule.
5. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
6. Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 30.12.2009 – Az. 15 ZB 09.1236; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2012 – Az. 6 B 35/12). Dies ist hier nicht der Fall. Die hier zu entscheidenden Fragen mögen zwar auch in weiteren Fällen von Bedeutung sein, da offenbar auch andere Eltern von Schülerinnen und Schülern der … Elterngeld bezahlten. Sie bedürfen jedoch keiner berufungsgerichtlichen Klärung, da sie ausschließlich die spezifische Konstellation zwischen der Klägerin und den Erziehungsberechtigten der (ehemaligen) Schülerinnen und Schüler der … – und damit lediglich gleich liegende Einzelfälle – betreffen.