Arbeitsrecht

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Abfindung

Aktenzeichen  S 10 AL 5/17

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 142450
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
KSchG § 11, § 12
SGB X § 115

 

Leitsatz

Eine nach §§ 10, 11 KSchG im Arbeitsgerichtsverfahren vereinbarte Abfindung führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Das Sozialgericht Bayreuth ist zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sachlich und auch örtlich gem. §§ 51, 57 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Die form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Wie die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführlich und uneingeschränkt zutreffend dargestellt hat, führte die nach §§ 10,11 KSchG im Arbeitsgerichtsverfahren vereinbarte Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 19.7.2016 bis 25.8.2016. Es handelt sich entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Klägers hier nicht um ein Ruhen nach Sperrzeit. Sperrzeitrechtliche Tatbestände stehen in keinerlei Zusammenhang mit einem Ruhen wegen Abfindung. Die daraufhin vom Bevollmächtigten in den Raum gestellte blande Behauptung, der Arbeitgeber hätte fristlos kündigen können, war nicht objektivierbar. Diese Behauptung ist auch nicht schlüssig, da in einem solchen Fall keine Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes zugestanden hätte.
II.
Weshalb sich die Klägerin gegen den Anspruchsübergang gem. § 115 SGB X und dessen Geltendmachung gegenüber dem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte wendet, ist nicht bekannt. Da der Klägerin Arbeitslosengeld für einen Zeitraum gezahlt wurde, für den ihr zeitgleich auch (zum Ruhen führendes) Arbeitsentgelt zustand und sie dieses vom früheren Arbeitgeber auch erhalten hat (!), bestehen am Anspruchsübergang keine Bedenken.
III.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug auf die Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es nach Überprüfung dieser Begründung folgt.
Die Klage war nach alledem nicht erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG….

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