Arbeitsrecht

Schulungsveranstaltung

Aktenzeichen  18 P 17.1732

Datum:
3.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16699
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SBG § 21, § 63 Abs.1, Abs.2
ArbGG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Nr.5, § 46c

 

Leitsatz

Die vom …-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ stellt für Soldatenvertreter eine Grundschulung dar. (Rn. 16)

Verfahrensgang

AN 7 P 17.996 2017-07-27 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die durch das …-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, der sich aus elf Mitgliedern der Gruppe der Soldaten und einem Mitglied der Gruppe der Zivilbeschäftigten/Beamten zusammensetzt, sowie dem Beteiligten, dem Kommandeur dieser Dienststelle, ist streitig, ob eine Schulungsveranstaltung des …-Instituts für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes für Soldatenvertreter im Personalrat als Grundschulung oder als Spezialschulung einzuordnen ist.
Das o.g. Bildungsinstitut führt in regelmäßigen Abständen sowohl eine fünftägige „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ (nunmehr: „Grundschulung für Personalratsmitglieder“) als auch die dreitägige „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter im Personalrat (vormals „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“) durch.
Die (vormalige) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ wurde gegenüber dem ursprünglich vorgelegten „Vorläufigen Programm vom 18. bis 22.7.2016“ zwischenzeitlich inhaltlich (und namentlich) umgestaltet. So wurde am Donnerstag die Unterrichtseinheit „Beteiligungsverfahren nach dem SBG“ vollständig gestrichen; außerdem werden im Rahmen der Unterrichtseinheiten zu den Beteiligungsrechten (nunmehr: „Überblick über die Beteiligungsrechte nach BPersVG“) diejenigen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nicht mehr behandelt. Auch die Bezüge zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz an anderen Tagen wurden gestrichen. Letztlich werden nur noch am Donnerstag innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten die „Schnittstellen SBG/BPersVG“ behandelt und in einer Unterrichtseinheit „Besonderheiten im Geschäftsbereich des BMVg“ aufgezeigt.
Alle Mitglieder des Antragstellers haben seit der Wahl vom 11. Mai 2016 – bzw. bereits vorher – an der (vormaligen) „Grundschulung von Personalratsmitgliedern“ teilgenommen. Zusätzlich haben in der Zeit vom 24. bis 26. April 2017 der Vorsitzende des Personalrats, Oberstleutnant O., sowie ein weiteres Personalratsmitglied der Gruppe der Soldaten, Oberstabsgefreiter K., die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat“ (nunmehr: „Grundschulung Teil 2“) besucht.
Der Antragsteller hat beim Beteiligten die Freistellung auch der übrigen neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ beantragt. Nachdem dies unter Hinweis darauf, dass es sich aus Sicht des Dienstherrn hierbei um eine Spezialschulung handele, abgelehnt worden war, hat der Antragsteller unter dem 30. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zunächst den Antrag gestellt, dem Beteiligten aufzugeben, die namentlich benannten weiteren neun Personalratsmitglieder der Gruppe der Soldaten für die Teilnahme an der „Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ unter Übernahme der Kosten freizustellen. In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Juli 2017 hat er diesen Antrag dahingehend umgestellt, festzustellen, dass die „Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat – GS Teil 2“ eine Grundschulung und keine Spezialschulung darstellt. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht Ansbach durch Beschluss vom 27. Juli 2017 getroffen.
Hiergegen hat der Beteiligte am 6. September 2017 Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Feststellungsantrag abzuweisen.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die „Grundschulung Teil 2“ gehe ersichtlich über die Grundzüge, die eine Grundschulung vermitteln solle, hinaus. Sie vermittele lediglich Kenntnisse in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern und sei daher eher als eine Spezialschulung anzusehen. So würden allein 90 Minuten lang die allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundlagen der soldatischen Beteiligung vorgestellt und über die Einführung, Gliederung, historische Entwicklung und Novellierung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes und die Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten der Soldaten referiert. Sodann würden in 45 Minuten die Rechte und Pflichten der Soldatenvertreter erörtert. Nachdem in weiteren 45 Minuten allgemeine Aufgaben erörtert würden, würden im Folgenden die anhörungspflichtigen Beteiligungstatbestände, die Vorschläge der Gruppe der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, das Beteiligungsverfahren nach diesem Gesetz, die Beteiligung der Vertrauensperson, die Mitglieder bei den Ausschüssen, die Gremien der Vertrauenspersonen sowie die sonstigen Aufgaben der Soldatenvertreter im Detail ausführlich vorgestellt. Dadurch werde letztlich Wissen vermittelt, das zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben (der Gruppe der Soldatenvertreter) benötigt werde. Bei Gruppenangelegenheiten könnten die Soldatenvertreter an dem besonderen Wissen partizipieren, das einzelne Mitglieder in der „Grundschulung Teil 2“ erlangt hätten, so dass auf diese Art eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung des Personalrats gewährleistet werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er stelle seinen Antrag erster Instanz mit der Maßgabe, dass es nunmehr – nach der Änderung der Bezeichnung der inmitten stehenden Schulung – um die Einordnung der „Grundschulung Teil 2“ gehe. Eine Gegenüberstellung der „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ und der „Grundschulung Teil 2“ zeige, dass in Letzterer Wissen vermittelt werde, das für die tägliche Arbeit der elf Mitglieder der Soldatengruppe im Personalrat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich sei. Durch die Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 seien die Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz weiterentwickelt worden. Nach der Änderung des Schulungsprogramms für die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ würden die Beteiligungsrechte und Beteiligungsformen nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz erst in der „Grundschulung Teil 2“ vermittelt. Ein Vergleich mit dem Schulungsanspruch im Bereich des Arbeitsrechts für die Gruppe der Arbeitnehmer mache deutlich, dass Kenntnisse, die für die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten erforderlich seien, zu den Grundkenntnissen zählten. Dies könne für die Gruppe der Soldaten nicht anders gewertet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Umbenennung der streitgegenständlichen Schulung ist die Beschwerde daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die durch das Manfred-Grodzki-Institut für angewandte Innere Führung e.V. des Deutschen Bundeswehrverbandes angebotene Schulungsveranstaltung „Grundschulung Teil 2“ eine Grundschulung für Soldatenvertreter darstellt.
Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs von Personalratsmitgliedern ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2006 – 6 PB 8.06 – PersR 2006, 428 Rn. 4 f.; B.v. 14.6.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 12.; vgl. auch Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Stand August 2017, § 46 Rn. 189 ff. m.w.N.).
Hieran gemessen stellt die streitgegenständliche „Grundschulung Teil 2“ für Soldatenvertreter eine Grundschulung dar, da sie Kenntnisse vermittelt, die ihnen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen. Zwischen dem Personalvertretungs- und dem Soldatenbeteiligungsrecht besteht eine Verflechtung dahingehend, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldaten nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz richtet und hierfür besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Bei Gruppenangelegenheiten haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson und entscheiden als Gruppe (§ 63 Abs. 1, §§ 21 ff. SBG). Ihr Aufgabenbereich und ihre Beteiligungsbefugnisse unterscheiden sich in Gruppenangelegenheiten daher erheblich von den anderen Personalratsmitgliedern, deren Beteiligung sich nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz richtet. Ohne nähere Kenntnisse der Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz ist für die Soldatenvertreter eine sachgemäße Ausübung der allgemeinen Personalratstätigkeit, zu denen auch die gruppenspezifischen Angelegenheiten gehören, nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 14.06.2006 – 6 P 13.05 – BVerwGE 126, 122 Rn. 23 zu den für Arbeitnehmervertreter im Personalrat erforderlichen Grundkenntnissen im Arbeitsrecht).
Grundkenntnisse der Personalratstätigkeit eines Soldatenvertreters in Gruppenangelegenheiten vermittelt nicht bereits die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“. Diese behandelt fast nur (noch) Kenntnisse über die Grundsätze, das Verfahren und die Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen; im Gegensatz zu früher wird nicht einmal mehr ein Überblick gegeben über die Beteiligungsrechte (auch) nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz oder in einzelne Beteiligungstatbestände eingeführt (vgl. hierzu noch BayVGH, B.v. 16.10.2017 – 18 AE 17.1998 – juris Rn. 19 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 14.9.2017 – 17 MP 7/17 – PersV 2018, 75 Rn. 24). Behandelt werden aus diesem Bereich in insgesamt drei Unterrichtseinheiten nur noch die Schnittstellen zwischen dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Gegenstand der „Grundschulung Teil 2“ sind demgegenüber insbesondere Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die Rechtsstellung der Soldatenvertreter und – in insgesamt zwei Unterrichtseinheiten, die weitere anhörungspflichtige Beteiligungstatbestände behandeln – auch die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Die Frage, ob hier nicht eher eine Vertiefung bzw. Erweiterung bereits durch die „Grundschulung für Personalratsmitglieder“ vermittelter Grundkenntnisse im Sinne einer Spezialschulung vorliegt, stellt sich nach deren nunmehriger Programmausgestaltung nicht (mehr).
Anders als in Gruppenangelegenheiten zu beurteilen ist zwar grundsätzlich die Beteiligung von Soldatenvertretern in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung, da hier eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreter des Personalrats besteht (§ 63 Abs. 2 SBG). Dies bedeutet grundsätzlich auch, dass Wissen über die Verfahren nach § 63 Abs. 2 SBG nicht bei allen Soldatenvertretern vorhanden sein muss, sondern sich als für die gesondert zuständigen Soldatenvertreter nötiges Spezialwissen darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass wegen wechselnder Zuständigkeiten (z.B. Abwesenheiten) auch andere als die vorrangig nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SBG zuständigen Soldatenvertreter im Personalrat zuständig sein können (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 SBG). Hinzu kommt, dass auf das „Verfahren nach WBO“ nur im Rahmen von zwei Unterrichtseinheiten neben der Behandlung anderer anhörungspflichtiger Beteiligungstatbestände eingegangen wird und dabei nur Grundzüge und insbesondere die Abgrenzung zwischen den Gruppenangelegenheiten und den Sonderzuständigkeiten behandelt werden. Die somit nur untergeordnete Behandlung des Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung ist bei der Einordnung der Schulung als Grundschulung vernachlässigbar.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ArbGG).

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