Aktenzeichen 10 AZR 548/14
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 20. Juni 2013, Az: 10 Ca 1031/12, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. Juni 2014, Az: 18 Sa 1031/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2014 – 18 Sa 1031/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes für bestimmte Monate in der Zeitspanne von Oktober 2009 bis September 2012 in Höhe von 7.825,53 Euro.
2
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge.
3
Die Beklagte ist eine tschechische Aktiengesellschaft mit Sitz in V, Tschechien. Sie stellt in ihrem dortigen Werk unter anderem Container zu Wohn- und Unterbringungszwecken her. In den Jahren 2009 bis 2012 entsandte die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, als Subunternehmerin gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland, die hier Container auf Baustellen errichtet und ausgebaut haben.
4
Der VTV vom 20. Dezember 1999 war in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der VTV vom 18. Dezember 2009 wurde ausweislich der AVE-Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt.
5
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte unterhalte in Tschechien einen baugewerblichen Betrieb. Er hat geltend gemacht, bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern handele es sich um eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, die außerhalb der stationären Betriebsstätte der Beklagten baugewerbliche Arbeiten ausgeführt habe und daher als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des VTV gelte.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.825,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2013 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe in Deutschland keine Bauleistungen im Sinne des VTV erbracht. Ohnehin unterhalte sie in Tschechien eine große industrielle Produktionsstätte für Containeranlagen und -teile mit insgesamt 118 Beschäftigten, weshalb sie von den AVE-Einschränkungen für die Metallindustrie erfasst werde. Alle 18 – meist wiederkehrend – nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer hätten weit weniger als 50 % ihrer jährlichen Arbeitszeit in Deutschland und im Übrigen vollschichtig bei ihr in der Produktion gearbeitet.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.