Aktenzeichen 10 AZR 257/14
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 31. Januar 2013, Az: 9 Ca 2365/11, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Februar 2014, Az: 18 Sa 462/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 – 18 Sa 462/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum Urlaubskassensystem des Baugewerbes für die Zeit von Januar 2008 bis März 2012.
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Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge.
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Die Beklagte ist eine tschechische Aktiengesellschaft mit Sitz in P, Tschechien. In ihrem dortigen Werk stellt sie unter anderem Container (Raumelemente) her, die sie im Rahmen des Vertriebs auf Kundenwunsch auch vor Ort durch eigene gewerbliche Mitarbeiter aufstellen, montieren und betriebsfertig machen lässt. Zu diesem Zweck entsandte die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2012 gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland.
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Der VTV vom 20. Dezember 1999 war in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der VTV vom 18. Dezember 2009 wurde ausweislich der AVE-Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt.
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Nach Absatz 5 des Ersten Teils der AVE-Bekanntmachungen vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 erstreckt sich die AVE nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Im Absatz 1 ist unter anderem der fachliche Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie aufgeführt.
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Der Kläger hat geltend gemacht, bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern handele es sich um eine Gesamtheit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, die außerhalb der stationären Betriebsstätte der Beklagten baugewerbliche Arbeiten ausgeführt habe und daher als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des VTV gelte. Er hat behauptet, der Vorarbeiter L, der nahezu jeden Monat und fast auf jeder Baustelle eingesetzt worden sei, habe die Einsätze koordiniert.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.101,17 Euro nebst Zinsen aus 39.237,15 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und aus 17.864,02 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe in Deutschland keine Bauleistungen im Sinne des VTV erbracht, sondern nur Hilfsmittel für eine Bautätigkeit Dritter gestellt. Ohnehin – so hat sie behauptet – unterhalte sie in P einen Metallindustriebetrieb mit ca. 70 Beschäftigten, weshalb sie von den AVE-Einschränkungen für Metallindustriebetriebe erfasst werde. Zur Montage würden keine speziellen Arbeitnehmer beschäftigt, sondern immer unterschiedliche Arbeitnehmer aus der Produktion in Tschechien für wenige Tage nach Deutschland entsandt. Sie würden ausschließlich vom Hauptbetrieb in Tschechien aus koordiniert und erhielten nur von dort ihre Anweisungen.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.