Arbeitsrecht

Sofortige Beschwerde- Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung

Aktenzeichen  3 Ca 153/14

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 120a
SGB XII SGB XII § 82 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1.) Der sofortigen Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss vom 02.05.2017 wird insoweit abgeholfen, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 102,00 € bewilligt wird.
2.) Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.
3.) Das Verfahren wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach § 120a ZPO wurde dieser Beschluss am 02.05.2017 dahingehend abgeändert, dass der Kläger eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 123,00 € zu leisten hat.
Dagegen richtet sich die durch die Klagepartei am 12.05.2017 eingereichte sofortige Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.
Der Klägervertreter trägt vor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die dem Beschluss vom 02.05.2017 zugrunde lagen, mittlerweile geändert hätten.
Das Nettoeinkommen des Klägers aus seiner Arbeitsstelle habe sich von 1523,33 € monatlich auf 1456,70 € verringert.
Die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung hätten sich von 40,34 € monatlich auf 66,02 € erhöht.
Die monatlichen Kosten für den zur PKW-Finanzierung aufgenommenen Kredit hätten sich von 217,00 € auf 237,21 € erhöht.
Insbesondere aber sei ein Teil des Einkommens des Klägers weggefallen, nämlich Zahlungen in Höhe von 250,00 € monatlich, die dieser von seinem ehemaligen Arbeitgeber zur Tilgung einer Schuld bekommen habe, da diese Schuld mittlerweile vollständig zurückbezahlt sei.
Das verringerte Nettoeinkommen und die Kosten für die KFZ-Haftpflichtversicherung sind im PKH-Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO zu berücksichtigen, auch wenn sie erst im Zuge der Beschwerdebegründung vorgetragen wurden.
Die Änderung des KFZ-Kredits ist hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Zahlungsverpflichtungen, die erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangen wurden, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Klagepartei hat auch nicht vorgetragen, dass es sich bei dieser Erhöhung um eine turnusgemäße handelt, die schon bei der Bewilligung der PKH abzusehen war.
Den Wegfall des Schuldentilgungbetrags durch den ehemaligen Arbeitgeber wiederum ist berücksichtigungsfähig.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der PKH-Ratenhöhe:
Einkünfte Nettoeinkommen 1456,70 Abzüge nach § 82 Abs. 2 SGB XII KFZ-Haftpflichtversicherung 66,02 Fahrtkosten 88,40 Freibeträge Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO 215,00 Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 473,00 sonstige Kosten Miete 192,00 Abzahlungsverpflichtungen 217,00 Ergebnis anrechenbares Einkommen 205,28 gerundet 205,00 PKH-Rate 102,00
Der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kredit der …bank N. ist als nachträglich eingegangene Abzahlungsverpflichtung nicht berücksichtigungsfähig.

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