Arbeitsrecht

Sozialplan – Ungleichbehandlung wegen des Alters

Aktenzeichen  1 AZR 25/12

Datum:
23.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 10 S 3 Nr 6 Alt 2 AGG
§ 10 S 1 AGG
§ 3 Abs 1 AGG
§ 3 Abs 2 AGG
§ 7 Abs 1 AGG
Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
§ 267 Abs 3 AEUV
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Duisburg, 11. Oktober 2010, Az: 3 Ca 1676/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. November 2011, Az: 11 Sa 764/11, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2011 – 11 Sa 764/11 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
2
Der im August 1948 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Lagerist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer Betriebsschließung.
3
In dem am 25. Juni 2010 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich und Sozialplan (SP 2010) ist unter III. bestimmt:
        
„1.     
Abfindungsregelung
        
        
Mitarbeiter, denen gegenüber die U Duisburg eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung ausspricht, erhalten eine Abfindung in Höhe von 0,4 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
        
        
…     
        
        
Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages nicht gekürztes Altersruhegeld in Anspruch nehmen und in der Zwischenzeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen können, erhalten keine Abfindung. Die übrigen Mitarbeiter, die sofort oder im Anschluss an Leistungen der Arbeitslosenversicherung – ggf. auch vorgezogenes – Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, erhalten 50 % der vorgenannten Abfindung.“
4
Die Beklagte zahlte dem Kläger, der ab September 2011 eine vorzeitige Altersrente beanspruchen konnte, entsprechend der Regelung in III. Nr. 1 SP 2010 eine Abfindung in Höhe von 11.435,97 Euro.
5
Der Kläger hat die Kürzungsregel für rentennahe Jahrgänge in III. Nr. 1 SP 2010 für unwirksam gehalten. Diese bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters.
6
Der Kläger hat beantragt,
        
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger – über den Betrag iHv. 11.435,97 Euro brutto hinaus – weitere 11.435,97 Euro brutto aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 25. Juni 2010 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

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