Aktenzeichen 1 AZR 693/11
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 10 S 3 Nr 6 AGG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Köln, 25. Januar 2011, Az: 8 Ca 10396/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 24. Juni 2011, Az: 4 Sa 246/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2011 – 4 Sa 246/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
2
Die im Mai 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit Oktober 1986 in Köln zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.228,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte schloss den dortigen Betrieb und kündigte der Klägerin betriebsbedingt zum 30. September 2010.
3
Aus Anlass der Stilllegung des Betriebs schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 15. März 2010 einen Sozialplan. Darin ist bestimmt:
„…
§ 3
Regelabfindung
1.
Grundbetrag
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme endet (…), erhalten eine Abfindung nach der Formel:
0,8 x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsarbeitsentgelt.
…
§ 4
Abfindung für rentennahe Mitarbeiter
Mitarbeiter, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses älter als 59 Jahre sind und ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf eine ggf. auch gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben (im Folgenden „Rentennahe Mitarbeiter“), erhalten eine Abfindung gem. folgender Regelung:
1.
Abfindungsbetrag für die Zeit bis Renteneintritt
Für jeden Monat zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine ggf. auch gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht (im Regelfall Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I), erhalten Rentennahe Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 20 % des sich aus dem Bruttomonatsentgelt ergebenden individuellen Nettoentgelts. Diese Abfindung wird als Einmalbetrag nach Maßgabe des § 7 ausgezahlt.
2.
Ausgleich für Rentenkürzung
Rentennahe Mitarbeiter erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, der mit einer Kürzung der Rentenleistung verbunden ist, einen pauschalen Ausgleich von EUR 300,00. Diese Abfindung wird gemeinsam mit der Abfindung nach Ziffer 1 als Einmalbetrag ausbezahlt.
3.
Deckelung/Maßgebliche Rechtslage
Die Leistungen nach § 4 für Rentennahe Mitarbeiter betragen maximal den Betrag der Abfindung, der sich gem. § 3 für den jeweiligen Mitarbeiter ergeben würde.
…“
4
Die Klägerin hat eine Abfindung in Höhe von 13.200,00 Euro erhalten. Das entspricht dem pauschalen Ausgleich von monatlich 300,00 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Mai 2014. Die Regelabfindung hätte 61.881,60 Euro betragen.
5
Die Klägerin hat gemeint, sie werde bei der Berechnung der Sozialplanabfindung wegen ihres Alters unzulässig benachteiligt.
6
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 48.681,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2010 zu zahlen.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.