Arbeitsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Beiträge von einem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt wurden

Aktenzeichen  1 BvR 1660/08

Datum:
28.9.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Stattgebender Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100928.1bvr166008
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
§ 1 Abs 2 BetrAVG
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 226 Abs 2 SGB 5
§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5
§ 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 12. Dezember 2007, Az: B 12 KR 2/07 R, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2006, Az: L 16 KR 143/06, Urteilvorgehend SG Dortmund, 13. Juni 2006, Az: S 13 KR 520/04, Urteilnachgehend BVerfG, 9. März 2011, Az: 1 BvR 1660/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2006 – S 13 KR 520/04 -, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2006 – L 16 KR 143/06 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. …

Gründe

I.
1
Dem 1943 geborenen Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als
Kapitallebensversicherung zugesagt. Die Beiträge wurden von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an ein Unternehmen der
Lebensversicherung gezahlt. Der Arbeitgeber wurde insolvent, das Arbeitsverhältnis endete. Der Arbeitgeber übertrug zum 1.
Januar 1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer. Seither zahlte der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer
die Prämien auf die Lebensversicherung. Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue Versicherungsnummer, ansonsten blieb bis
auf den Wechsel des Versicherungsnehmers der Vertrag weitgehend unverändert. Die Anlagen zur Direktversicherung, Lohnsteuerpauschalierung
und zum Fortsetzungsrecht verloren ab dem Änderungstermin ihre Gültigkeit.

2
Seit 1. Februar 1998 bezieht der Beschwerdeführer eine gesetzliche Rente und ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Zum 1. Mai 2004 zahlte das Unternehmen der Lebensversicherung an den Beschwerdeführer eine einmalige Kapitalleistung aus der
Lebensversicherung in Höhe von 67.443,51 € aus. Der hiervon durch Prämienzahlungen des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer
erwirtschaftete Anteil betrug 18.803,90 €. Das Unternehmen der Lebensversicherung meldete der Krankenkasse zunächst nur diesen
durch den Arbeitgeber erwirtschafteten Anteil, sah sich dann aber durch die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen vertretene
Ansicht veranlasst, die volle Versicherungsleistung an die Krankenkasse zu melden. Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 setzte die
Krankenkasse des pflichtversicherten Beschwerdeführers 1/120 der Kapitalleistung von 67.443,51 € nach § 229 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung
an und setzte hierauf Kranken- und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 86,55 € monatlich seit Mai 2004 fest.
Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten blieben erfolglos.

II.
3
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 3 GG.

4
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil er in mehrfacher Hinsicht ohne nachvollziehbaren Grund
ungleich behandelt werde. Zum einen sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum er, der einen Großteil der Versicherungsbeiträge
aus eigener Tasche bezahlt habe, ebenso behandelt werde wie ein Versicherter, dessen Beiträge samt und sonders vom Arbeitgeber
getragen wurden. Auch könne er im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht schlechter behandelt werden als er stünde, wenn er den
Versicherungsvertrag 1988 gekündigt und einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte, aus dem er unstreitig nicht
zu Beiträgen herangezogen werden könnte. Auch nötige die Rechtsprechung zu wirtschaftlich unsinnigen Handlungen, nämlich der
Kündigung bestehender Versicherungsverträge.

5
Das Rechtsstaatsgebot in der Form des Rückwirkungsverbots aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 3 GG sieht der
Beschwerdeführer durch eine unechte Rückwirkung des § 229 SGB V verletzt. Der Gesetzgeber habe weder eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu fordernde schonende Übergangsregelung geschaffen noch damit den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich auf die neue Regelung
einzustellen. Er habe bei der Planung der finanziellen Absicherung seines Lebensabends nicht damit rechnen müssen, dass eine
Beitragsbelastung der Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung erfolgen würde. Aufgrund seines Alters sei er nicht mehr
in der Lage, Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

6
2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die
Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) als geklärt an.

III.
7
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

8
1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl I S.
2190) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen
aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der
Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während
des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf
gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen
in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil
der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten
und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen
Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 – juris) Bezug genommen.

9
2. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses
auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung
zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen
pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

10
a) Art. 3 Abs.1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von
wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist
der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen
ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen
der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung
voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr),
lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv
ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).

11
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung liegt unter anderem vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung
gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber
verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ; 69, 188 ; 70, 230 ; 84, 197 ).
Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der hier
angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

12
b) Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des
Arbeitgebers umfasst sind, und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also – anders
als ein privater Lebensversicherungsvertrag – auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. Es ist im Rahmen einer Typisierung
nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer
eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle
Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne
Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge
erlaubt.

13
c) Das Bundessozialgericht verkennt aber Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn es die Typisierung auf die Fälle
ausdehnt, in denen auch Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge in die betriebliche Altersversorgung
eingeordnet werden, die den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von
Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden. Das ist der Fall, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit
Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers
in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden.

14
aa) Die institutionelle Unterscheidung des Bundessozialgerichts, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die
Leistungen auszahlt, versagt beim Durchführungsweg der Direktversicherung stets, weil hier Lebensversicherungsunternehmen,
die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten.
Die institutionelle Unterscheidung kann sich daher nur daran orientieren, ob die rechtlichen Vorgaben betrieblicher Altersversorgung
erfüllt sind. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 – B
12 KR 6/08 R – juris Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung
der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge
und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Auch bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlt, ist der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber
die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes
fortführt. Solche Beiträge auf einen vom Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag
lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als
mit diesem in Verbindung stehend betrachten (vgl. die Parallelentscheidung vom heutigen Tag – 1 BvR 739/08 -).

15
bb) Soweit das Bundessozialgericht jedoch auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung
seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt
hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, überschreitet es die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann
nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht
unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner
Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen
auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge
ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts
unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen
und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm
als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme
eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung.

16
cc) Typisiert der Gesetzgeber, indem er auch derartige Lebensversicherungsverträge unter § 229 SGB V fasst, nur weil sie früher
Direktversicherungen im Sinne des BetrAVG waren, so belastet er damit Personen, die – im Regelfall unter Verlust der Prämienvorteile
aus dem Gruppenlebensversicherungsvertrag (Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG § 2 Rz. 228, 233) – ihren Lebensversicherungsvertrag
als Versicherungsnehmer fortgeführt haben, mit einer Beitragspflicht, die unschwer zu vermeiden wäre. Denn praktische Schwierigkeiten,
bei der Auszah-lung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung
mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten
als Versicherungsnehmer beruht, bestehen nicht. Das Lebensversicherungsunternehmen hat vorliegend die entsprechenden Beträge
sogar von sich aus mitgeteilt. Die vom Bundessozialgericht unter dem Begriff Versorgungsbezüge vorgenommene Typisierung geht
daher zu weit und erfasst auch private Altersvorsorge, die nach der Systematik des Gesetzes für Pflichtversicherte beitragsfrei
bleiben soll. Die in sich nicht schlüssige Typisierung ist unzulässig, da die Härte ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar
wäre (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr). Auch ist der Kreis der betroffenen Personen nicht so klein, dass
er vernachlässigt werden könnte. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend auch intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119
; 84, 348 ), weil die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz
zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist.

17
dd) Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der Rentner besteht nicht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden,
die Altersversorgung in Form privater Lebensversicherungen nicht mit Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner zu belegen.
Knüpft man nun mit dem Bundessozialgericht die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner daran an, dass das Versicherungsunternehmen
den Vertrag ursprünglich als Direktversicherung durchführte, so setzt man einen Fehlanreiz, diese Verträge für die private
Alterssicherung nicht zu nutzen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfehlt den explizit vom Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes
vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts, einen Anreiz zur Eigenvorsorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen
Altersversorgung zu setzen (BTDrucks 7/1281, S. 26).

18
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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