Aktenzeichen 4 AZR 996/13
Art 9 Abs 3 GG
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 1 TVG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG München, 11. April 2013, Az: 30 Ca 12695/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 8. Oktober 2013, Az: 6 Sa 421/13, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 – 6 Sa 421/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.
2
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 9.800,42 Euro als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Er hatte im Dezember 2009 auf den von ihm bis dahin genutzten Firmenwagen verzichtet. Im Gegenzug erhielt er einen jährlichen Betrag von 9.000,00 Euro als „Car-Allowance“, welche in der Abrechnung jedoch nicht als solche ausgewiesen, sondern dem Bruttogehalt als variable Vergütung iHv. 1.800,00 Euro und iHv. 7.200,00 Euro dem jährlichen Fixgehalt aufgeschlagen worden war.
3
Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nicht war, teilweise abgewendet werden.
4
Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:
„§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
(1)
räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München.
(2)
Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betriebes St.-Martin-Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.
…
§ 2
EINRICHTUNG EINER BEE
Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Einrichtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten.
…
§ 5
MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE
Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet.
Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:
(1)
Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten
(2)
ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche
(3)
Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.
…
(11)
Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens berechnete Transferentgelt ist zum letzten eines Monats auszuzahlen.
(12)
Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transferkurzarbeitergeld.
…
In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).
…
§ 7
ABFINDUNG
(1)
Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:
a.
Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung (Basis 12 Monatsgehälter).
…
e.
Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung.
(2)
Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, …
(4)
Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig.
…
(7)
Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen.
§ 8
TARIFSCHIEDSSTELLE
Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Beisitzern/-innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschiedsstelle. …“
5
Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:
„Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als
– Anlage 7
bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. …“
6
Unter dem Datum des 12. April 2012 schloss der Sprecherausschuss der Beklagten zu 1. für den Standort München St.-Martin-Straße mit der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung gemäß § 28 SprAuG. Darin ist ua. vereinbart:
„3.
Die in Anlage 1 genannten leitenden Angestellten erhalten das Angebot zum Eintritt in eine Transfergesellschaft entsprechend den Vereinbarungen mit der IG Metall und mit dem Betriebsrat München Martinstraße mit folgenden Modifikationen:
3.1
Zusätzlich wird ihnen die Nutzung ihres Dienstwagens – sofern der leitende Angestellte zum Zeitpunkt des Angebots einen Dienstwagen nutzt – auch in der Transfergesellschaft zu den vereinbarten Konditionen gestattet. Die Tankkarte ist unverzüglich an NSN zurückzugeben.
Bei leitenden Angestellten, die bisher die Regelungen der Car-allowance nutzen, werden diese im bisherigen Umfang fortgeführt.
…
Diese Vereinbarung gilt für alle Angestellten am Standort München, die namentlich in der Anlage 3 (Liste der leitenden Angestellten vom Februar 2012) genannt sind, unmittelbar und zwingend. …“
7
Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am 4. April 2012 einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der wie folgt lautet:
„§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
(1)
räumlich für den Betrieb St.-Martin-Str. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München.
(2)
Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.
(3)
Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE).
§ 2
ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.
§ 3
ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstbetrag von EUR 120.000,00.
…“
8
Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:
„Dreiseitiger Vertrag
zwischen
…
(Arbeitnehmer/-in)
und
Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN)
…
sowie
Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH
(NSN TG)
…
Präambel
1.
Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/-in bekannt. Dem/der Arbeitnehmer/-in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/-in ein befristetes Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
…
Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:
Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN
1.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/-in und NSN bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/-in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über.
2.
Abfindungszahlung
2.1.
Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des
Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00.
Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig.
…
2.2.
Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor
dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erhalten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer- und Sozialtarifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie).
…
Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG
1.
Vertragsdauer
Der/die Arbeitnehmer/-in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch entfällt.
…
4.
Monatliche Vergütung
Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.
Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – monatlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens.
…
Abschnitt C: Allgemeine Regelungen
…
5.
Bedingung
Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/-in spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“
9
Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt ausweislich des Entgeltnachweises für den Monat Mai 2012 eine Abfindung iHv. 110.000,00 Euro brutto. Sein BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein Nettoentgelt errechnete. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet.
10
Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE-Monatsentgelt die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS-TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS-TV als auch der ETS-TV enthielten „eine Regelung, die Beschäftigten auch für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % (TS-TV) und von 80 % (ETS-TV) „des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen.
11
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Differenzierung im ETS-TV sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS-TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 2. unrichtig berechnet worden. Ihm stehe ein monatlicher Zahlungsanspruch iHv. 8.880,38 Euro brutto zu (8.280,38 Euro Vergütung + 600,00 Euro Car-Allowance). Die Beklagte zu 2. sei verpflichtet gewesen, die „Car-Allowance“ zusätzlich zum BeE-Monatsentgelt unverändert weiterzuzahlen. Ausweislich des Mailverkehrs ergebe sich, dass diese nicht dem Inflationsausgleich unterworfen war. Aus Nr. 3.1 der Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss vom 12. April 2012 folge, dass die bisherigen Regelungen im bisherigen Umfang fortgeführt werden sollten. Durch deren unzutreffende Anwendung sei die „Car-Allowance“ monatlich verringert worden.
12
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen;
2.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Mai 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen;
3.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juni 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.015,24 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen;
4.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juli 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 6.366,94 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen;
5.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat August 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2012 zu zahlen;
6.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat September 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen;
7.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Oktober 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 6.464,27 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012 zu zahlen;
8.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat November 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen;
9.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Dezember 2012 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.054,42 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen;
10.
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Januar 2013 Gehalt in Höhe von 8.880,38 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 5.066,83 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen.
13
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele. Die „Car-Allowance“ sei Gehaltsbestandteil und bei diesem auch berücksichtigt.
14
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.