Aktenzeichen 4 AZR 10/14
Art 9 Abs 3 GG
§ 75 Abs 1 BetrVG
§ 1 TVG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG München, 7. Mai 2013, Az: 30 Ca 12701/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 26. September 2013, Az: 4 Sa 468/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 – 4 Sa 468/13 – teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1. zurückgewiesen hat; im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7. Mai 2013 – 30 Ca 12701/12 – abgeändert, soweit es den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der bis zum Ablauf des 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.
3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2. ein höheres BeE-Monatsentgelt und von der Beklagten zu 1. eine Auskunft über seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung.
2
Der Kläger war seit dem 1. März 1990 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger seit April 2012 ist, teilweise abgewendet werden.
3
Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. regelte:
„§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
(1)
räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München.
(2)
Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betriebes St.-Martin-Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.
…
§ 2
EINRICHTUNG EINER BEE
Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Einrichtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten.
…
§ 5
MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE
Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet.
Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind:
(1)
Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten
(2)
ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5-Tagearbeitswoche
(3)
Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.
…
(11)
Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens berechnete Transferentgelt ist zum letzten eines Monats auszuzahlen.
(12)
Beschäftigte, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transferkurzarbeitergeld.
…
In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).
…
§ 8
TARIFSCHIEDSSTELLE
Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Beisitzern/-innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tarifschiedsstelle. …“
4
Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, der ua. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:
„Der Betriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als
– Anlage 7
bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG anerkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übernehmen. …“
5
Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der ua. wie folgt lautet:
„§ 1
GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
(1)
räumlich für den Betrieb St.-Martin-Str. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München.
(2)
Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen.
(3)
Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE).
§ 2
ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE
Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste Beschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE – unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit – ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.
…“
6
Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), der ua. folgenden Inhalt hat:
„Dreiseitiger Vertrag
zwischen
…
(Arbeitnehmer/-in)
und
Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN)
…
sowie
Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH
(NSN TG)
…
Präambel
1.
Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/-in bekannt. Dem/der Arbeitnehmer/-in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/-in ein befristetes Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
…
Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:
Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN
1.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/-in und NSN bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/-in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über.
…
10.
Betriebliche Altersversorgung
Soweit der/die Arbeitnehmer/-in nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen unverfallbaren Anspruch erworben hat, wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung festgestellt und in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG
1.
Vertragsdauer
Der/die Arbeitnehmer/-in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch entfällt.
…
4.
Monatliche Vergütung
Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.
Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – monatlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens.
…
Abschnitt C: Allgemeine Regelungen
…
5.
Bedingung
Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/-in spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“
7
Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Die Beklagte zu 1. übersandte ihm unter dem Datum „April 2012“ eine schriftliche Information über seine betriebliche Altersversorgung zum „Stand des Versorgungskontos (01.01.2012)“.
8
Das BeE-Monatsentgelt des Klägers berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen, indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale ein Nettoentgelt errechnete. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet.
9
Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE-Monatsentgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS-TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS-TV als auch der ETS-TV enthielten „eine Regelung, die Beschäftigten auch für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % (TS-TV) und von 80 % (ETS-TV) „des 13,5-fachen des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen.
10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem TS-TV und dem ETS-TV handele es sich eigentlich um einen Tarifvertrag, der eine Differenzierungsklausel enthalte. Die Aufspaltung in zwei Haustarifverträge sei künstlich. Die Differenzierung sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS-TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 2. unter Missachtung des Wortlauts des DV unrichtig berechnet worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung folge jedenfalls aus A 10. DV.
11
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,
1.
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihm gemäß § 4a BetrAVG unter Darlegung der Bemessungsgrundlage und des Rechenwegs schriftlich Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus den bis zum 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht;
2.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.607,13 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen;
3.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.607,13 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen;
4.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.607,13 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen;
5.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.607,13 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen;
6.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.607,13 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen;
7.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro zzgl. 971,97 Euro brutto, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 4.153,74 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen;
8.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 1.565,11 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen;
9.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.580,80 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen;
10.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.580,80 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen;
11.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.793,77 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2013 zu bezahlen;
12.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, zzgl. einer Jahreszahlung in Höhe von 3.719,26 Euro brutto, zzgl. einer VZE/Beteiligung/STI in Höhe von 3.304,69 Euro brutto, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 7.520,49 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen;
13.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.627,59 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen;
14.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.627,59 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen;
15.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.627,59 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen;
16.
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 6.265,80 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3.627,59 Euro, zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2013 zu bezahlen.
12
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele. Ein Auskunftsanspruch bezüglich der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bestehe nicht mehr, dieser sei bereits erfüllt. Im Übrigen bestehe für eine solche Auskunft kein berechtigtes Interesse.
13
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angeregt, das Verfahren auszusetzen bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den bereits entschiedenen parallel gelagerten Fällen ergangen sein wird.