Aktenzeichen RN 3 K 15.1966
BayAbgG a.F. Art. 12 S. 1, S. 2
BayBG Art. 64 Nr. 2
Leitsatz
1. Für einen Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung nach Art. 15 BayAbgG ist eine achtjährige Mitgliedschaft im Landtag und ein Gesundheitsschaden bei Ende der Mitgliedschaft erforderlich. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag acht Jahre angehört hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die Klage ist auf Gewährung einer Altersentschädigung für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2015 gerichtet. Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung für diesen Zeitraum folgt jedoch weder aus einer direkten Anwendung des Art. 15 Abs. 2 BayAbgG (dazu I.) noch aus einer direkten Anwendung der Art. 12 f. BayAbgG (dazu II.). Auch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des Art. 64 Nr. 2 BayBG, respektive aufgrund eines geltend gemachten rechtlichen Prinzipienwiderspruchs oder von Gleichbehandlungsaspekten zu (dazu III.)
I. Ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG war vorliegend nicht streitgegenständlich. Ein solcher wurde bereits im Verfahren Az. RN 3 K 09.2427 unter Bezugnahme auf etwaig während der Abgeordnetentätigkeit entstandene Gesundheitsschäden geltend gemacht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 2 BayAbgG.
Zwar handelt es sich bei dem Kläger, wie für Art. 43d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayAbgG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 15 BayAbgG a.F.) erforderlich, um ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags.
Auch erfüllt er, wie von Art. 43d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayAbgG a.F. vorausgesetzt, unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach Art. 12 BayAbgG. Hierbei ist gemäß der Übergangsregelung in Art. 43d Abs. 2 Satz 1 BayAbgG auf Art. 12 BayAbgG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 12 BayAbgG a.F.) abzustellen. Der Kläger war schon vor dem 1. Juli 2004 Mitglied des Bayerischen Landtags. Er erfüllte bereits zum Zeitpunkt seines erstmaligen Ausscheidens aus dem Landtag im Jahr 2003 die in Art. 12 Satz 1 BayAbgG a.F. vorausgesetzte achtjährige Mitgliedschaftsdauer. Die erste Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag begann im Oktober 1994. Nach Art. 48 Satz 1 LWG in der bis 30. Juni 2002 geltenden Fassung erwirbt eine gewählte sich bewerbende Person die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des Art. 54 Abs. 5 LWG nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BV (in sämtlichen seit dem 1. März 1998 gültigen Fassungen) beginnt die Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Die Erklärung des Klägers vom 12. Oktober 1994, dass er seine Wahl zum Abgeordneten des Bayerischen Landtags annehme, ging laut Eingangsvermerk des Landeswahlleiters am 17. Oktober 1994 bei jenem ein. Die konstituierende Sitzung fand am 20. Oktober 1994 statt. Nach der gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV in der Fassung vom 20. Juni 1984 vierjährigen Wahlperiode (vgl. dazu GVBl 1998, S. 40 f.) wurde der Kläger für die daran anschließende, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV in der bis 30. November 1998 geltenden Fassung fünfjährige Wahlperiode erneut Mitglied des Bayerischen Landtags. Die Mitgliedschaft des Klägers endete mithin mit der konstituierenden Sitzung des neuen Landtags vom 6. Oktober 2003.
Allerdings hat der Kläger nach dem Ende seiner Mitgliedschaft im Oktober 2008 keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Art. 15 Abs. 1 BayAbgG erlitten, Art. 15 Abs. 2 BayAbgG. Von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG erfasst sind Gesundheitsschäden, die die Arbeitskraft des Betreffenden dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag die bei seiner Wahl zum Bayerischen Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Ein derartiger Gesundheitsschaden liegt im Falle des Klägers nicht vor.
Ein in der aktuellen Fassung des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 BayAbgG vorgesehenes amtsärztliches Gutachten der medizinischen Untersuchungsstelle der örtlich zuständigen Regierung wurde vorliegend nicht erstellt, obwohl der Bayerische Landtag – Landtagsamt -gegenüber der Regierung von Niederbayern einen Gutachtensauftrag erteilte. Denn der Kläger legte gegenüber der Regierung von Niederbayern – Ärztliche Untersuchungsstelle – trotz entsprechender Aufforderung nicht dar, welche Gesundheitsschäden er seiner Auffassung nach erlitten habe. Auch informierte er nicht über seine für die Beurteilung der Mandatsunfähigkeit und der Fähigkeit zur Ausübung einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit etwaig relevante Krankheitsgeschichte in der Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag. Er übersandte trotz entsprechender Bitte auch keine ärztlichen Befundberichte und/oder Krankenhausentlassungsberichte. Zudem erteilte er auch keine Schweigepflichtentbindungen. Der Kläger legte allein das Attest der Orthopädie M* … vom 28. November 2013 vor.
Demgegenüber wurde klägerseitig etwa mit Schreiben vom 11. August 2014 geltend gemacht, maßgebend für die Entscheidung nach Art. 15 Abs. 2 BayAbgG sei nicht ein amtsärztliches Gutachten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAbgG, sondern ausschließlich, welchen rechtlichen Einfluss die ab Juni 2012 festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft habe. Der Kläger stellte hinsichtlich der Beurteilung eines etwaigen Anspruchs auf Altersentschädigung mithin allein auf die Schwerbehinderteneigenschaft ab. Er legte einen ab 29. Juni 2012 gültigen Schwerbehindertenausweis vor. Die beim Kläger nachgewiesenermaßen bestehende Schwerbehinderteneigenschaft führt jedoch nicht zur Bejahung eines Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 15 Abs. 2, Abs. 1 BayAbgG. Denn es ist trotz der bestehenden Behinderung nicht ersichtlich, dass die Arbeitskraft des Klägers im nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG erforderlichen Maße beeinträchtigt wäre. Dies folgt bereits daraus, dass die Bewertung des Vorliegens eines Gesundheitsschadens nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG auf der einen und jene der Schwerbehinderteneigenschaft auf der anderen Seite anhand unterschiedlicher Maßstäbe erfolgt. Da von der Verordnungsermächtigung in § 153 Abs. 2 SGB IX bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde, gelten gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund von § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) entsprechend. Demnach kommt es im Hinblick auf den Grad der Behinderung nicht lediglich auf die Fähigkeit zur Ausübung des Landtagsmandats, der früheren oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit an. Stattdessen soll der Grad der Behinderung nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX angeben, in welchem Umfang der behinderte Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bezugspunkt der Beurteilung sind nach Ziffer 2. a) VersMedV sämtliche Lebensbereiche und nicht allein Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Gemäß Ziffer 2. b) VersMedV ist aus dem GdB nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Auch ist der GdB grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss. Letzteres ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger arbeitete auch trotz festgestellter Schwerbehinderung noch als Mobile Reserve. Schließlich erfasst Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayAbgG auch allein nach der Abgeordnetentätigkeit eingetretene Gesundheitsschäden, während der Zeitpunkt des Eintritts der maßgeblichen Einschränkungen für die Feststellung des Grads der Behinderung keine Rolle spielt. Die Tatsache, dass es sich bei dem für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft maßgeblichen Grad der Behinderung auf der einen und dem Gesundheitsschaden im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG a.F. auf der anderen Seite um unterschiedliche Kriterien handelt, steht auch der Annahme einer Bindungswirkung von ersterer Entscheidung für die hier relevante Feststellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BayAbgG a.F. entgegen (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.1993 – 4 S 1645/91 – beck-online).
Auch aus dem vorgelegten Attest der Orthopädie M* … vom 28. November 2013 folgt nicht das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 3 BayAbgG in der derzeit geltenden Fassung bei einer Entscheidung über einen Antrag nach Art. 15 Abs. 2 BayAbgG ein amtsärztliches Gutachten der medizinischen Untersuchungsstelle der örtlich zuständigen Regierung voraussetzt (vgl. zur Bejahung der Anwendbarkeit der jeweils aktuell geltenden Fassung des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 BayAbgG – unabhängig von Art. 43d BayAbgG – VG Regensburg, U.v. 16. März 2011 – RN 3 K 09.247). Denn auch inhaltlich ist das vorliegende Gutachten nicht zum Nachweis eines Gesundheitsschadens nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG geeignet. In ihm wird lediglich ausgeführt, der Kläger befinde sich aufgrund einer chronischen Erkrankung des Achsenskeletts und der Extremitäten in fachärztlicher Behandlung. Aus fachärztlicher Sicht bestehe Dienstunfähigkeit. Es ist demnach nicht ersichtlich, wie der behandelnde Arzt zu seiner Diagnose kam. Darüber hinaus lässt sich dem Attest bereits keine konkrete Diagnose entnehmen. Bei dem pauschalen Verweis auf das Vorliegen einer „chronischen Erkrankung“ des Achsenskeletts und der Extremitäten handelt es sich nicht um eine solche.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung nach Art. 12 f. BayAbgG a.F. für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2015.
Gemäß Art. 43d Abs. 2 BayAbgG findet für die Beurteilung eines etwaigen Anspruchs des Klägers vorliegend Art. 12 BayAbgG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Denn der Kläger erwarb, wie bereits dargelegt wurde, bereits infolge seiner ersten Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach Art. 12 BayAbgG a.F. Er war vor dem 1. Juli 2004 bereits in der Zeit von Oktober 1994 bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Landtags vom 6. Oktober 2003 Mitglied des Bayerischen Landtags. Infolgedessen erfüllte er zu diesem Zeitpunkt, wie bereits erörtert wurde, die in Art. 12 Satz 1 BayAbgG a.F. vorausgesetzte achtjährige Mitgliedschaftsdauer.
Nach Art. 12 Satz 1 BayAbgG a.F. erhält ein Mitglied des Bayerischen Landtags nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag acht Jahre angehört hat. Die achtjährige Landtagsangehörigkeit erfüllte der Kläger, wie dargelegt, bereits während seines ersten Mitgliedschaftszeitraums.
Gemäß Art. 12 Satz 2 BayAbgG entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung mit jedem Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ein Jahr früher. Zwar enthielt Art. 12 BayAbgG a.F. keine dem Art. 12 Abs. 3 BayAbgG entsprechende Regelung, wonach dann, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bayerischen Landtag mehrmals mit Unterbrechungen angehörte, die Zeitabschnitte zusammen zu rechnen sind. Allerdings kommt es hierauf bereits insofern nicht an, als sowohl eine Zusammenrechnung als auch eine getrennte Betrachtung der Zeitabschnitte dazu führt, dass der Kläger dem Bayerischen Landtag gerundet neun Jahre angehörte, die Ergebnisse mithin nicht divergieren. Bei der Berechnung der Zeit der Angehörigkeit des Klägers zum Bayerischen Landtag ist gemäß Art. 12 Satz 3 BayAbgG a.F. die Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG in der von 1. Juli 1999 bis 31. Juli 2009 gültigen Fassung (im Folgenden: Art. 11 BayAbgG a.F.) entsprechend anzuwenden. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG wird bei der Berechnung der Mandatsdauer ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt, datumsmäßige Verschiebungen des Wahltags bleiben jedoch unberücksichtigt. Nicht anzuwenden ist demgegenüber die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 BayAbgG in der ab 1. Januar 1983 gültigen Fassung. Zwar wird nach dieser Regelung bei der Berechnung der Mandatsdauer ein verbleibendes angebrochenes Jahr stets voll angerechnet. Doch besaß die Norm lediglich Gültigkeit bis 31. Oktober 1990. Der Kläger wurde erst im Jahr 1994 erstmals Mitglied des Bayerischen Landtags. Nach Art. 43d Abs. 2 BayAbgG ist nicht auf Art. 11 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG in der ab 1. Januar 1983, sondern in der ab 1. Juli 1999 gültigen Fassung abzustellen.
Die erste Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag begann, wie bereits dargelegt wurde, im Oktober 1994. Nach der gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV in der Fassung vom 20. Juni 1984 vierjährigen Wahlperiode (vgl. dazu GVBl 1998, S. 40 f.) wurde der Kläger für die daran anschließende, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BV in der bis 30. November 1998 geltenden Fassung, fünfjährige Wahlperiode erneut Mitglied des Bayerischen Landtags. Diese Mitgliedschaft des Klägers endete mit der konstituierenden Sitzung des neuen Landtags vom 6. Oktober 2003.
Mithin ergibt sich eine erste Mitgliedschaftszeit des Klägers von knapp neun Jahren. Im Jahr 2008 wurde der Kläger als Nachfolger von Herrn D* …, der mit Ablauf des 30. April 2008 aus dem Bayerischen Landtag ausschied, erneut Mitglied des Bayerischen Landtags. Die Rechtsstellung eines Mitglieds des Bayerischen Landtags erwarb er, wie sich auch aus einem Schreiben des Direktors des Bayerischen Landtags vom 23. April 2008 ergibt, am 1. Mai 2008 (vgl. dazu auch Boettcher in Boettcher/Högner, Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz, Landeswahlordnung, Handkommentar, Art. 57 LWG Rn. 3). Sie endete mit der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden Landtags, die am 20. Oktober 2008 stattfand.
Würde man beide Mitgliedschaftszeiträume zusammenzählen, so ergäbe sich eine Mitgliedschaftsdauer von weniger als neuneinhalb Jahren. Nach Art. 12 Satz 3 a.F. i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BayAbgG a.F. entsprechend wird bei der Berechnung der Mandatsdauer lediglich ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Infolgedessen wäre vorliegend auf eine Mitgliedschaftsdauer von neun Jahren abzurunden.
Für den Fall, dass man vor Zusammenrechnung der einzelnen Mitgliedschaftszeiträume die Rundungsregelung des Art. 12 Satz 3 a.F. i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BayAbgG a.F. entsprechend zusammen rechnen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Denn die erste Mitgliedschaftsdauer wäre auf neun Jahre aufzurunden. Da die zweite Mitgliedschaftsdauer jedoch nicht mehr als ein halbes Jahr betrug, wäre sie nicht auf ein volles Jahr aufzurunden. Auch hier ergäbe sich mithin eine Gesamtdauer von neun Jahren.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung nach Art. 12 Satz 1 BayAbgG a.F. mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Jedoch gilt nach Art. 43d Abs. 2 Satz 4 BayAbgG die Regelung des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 AbgG vorliegend entsprechend. Danach wird die Altersgrenze für den im Jahr 1951 geborenen Kläger um fünf Monate auf 65 Jahre und fünf Monate angehoben. Schließlich wird der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs durch Art. 12 Satz 2 BayAbgG a.F. nochmals modifiziert. Aufgrund der neunjährigen Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag entsteht sein Anspruch ein Lebensjahr früher, mithin im Alter von 64 Jahren und fünf Monaten. Der Kläger ist am 2. Juli 1951 geboren. Ein Anspruch auf Altersentschädigung bereits ab August 2013 besteht deshalb nicht. Denn der Zeitraum von 64 Jahren und fünf Monaten ist erst im Dezember 2015 abgelaufen.
Schließlich folgt der klägerseitig geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Altersentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2015 auch nicht aus einer beklagtenseitig gegebenen Zusicherung.
So wurde klägerseitig zwar erklärt, das Landtagsamt habe dem Kläger bereits unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag im Oktober 2003 mitgeteilt, dass er mit einer Altersentschädigung von 39% der Entschädigung ab 1. Juli 2015 zu rechnen habe. Das entsprechende Schreiben ist jedoch weder in den Behördenakten enthalten noch konnte es klägerseitig vorgelegt werden.
Zudem richtete das Landtagsamt am 2. Mai 2008 ein Schreiben an den Kläger, mit welchem es diesem mitteilte, dass er bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag mit Ablauf des 15. Oktober 2008 infolge einer neunjährigen Mitgliedschaft einen Anspruch auf eine Altersentschädigung in Höhe von 39% der jeweiligen abgesenkten Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 BayAbgG besitze. Diese Altersentschädigung sei mit Vollendung des 64. Lebensjahres, mithin ab dem 1. Juli 2015, zu zahlen. Bei dem Schreiben der Beklagtenseite vom 2. Mai 2008 handelt es sich jedoch nicht um eine Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 2. Mai 2008 wird stattdessen ersichtlich, dass das Landtagsamt lediglich eine Auskunft, mithin eine bloße Wissenserklärung, abgab (vgl. zur Abgrenzung etwa Tiedemann in BeckOK VwVfG, 42. Edition Stand 1.10.2018, § 38 Rn. 1 ff.). Dies zeigt eine Auslegung des Erklärungsinhalts. So handelt es sich bei dem Schreiben vom 2. Mai 2008, wie dessen einleitender Satz zeigt, um eine Antwort auf eine Anfrage des Klägers. Insofern sollte lediglich der damals aktuelle Sach- und Rechtsstand hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers dargelegt werden. Insofern sollten dem Kläger in rechtlich unverbindlicher Weise die Auswirkungen seiner erneuten Landtagsmitgliedschaft aufgezeigt werden. Die Aussagen wurden unmittelbar nach Beginn der neuen Mitgliedschaft des Klägers im Bayerischen Landtag – und nicht erst nach dessen letztmaligem Ausscheiden – getroffen. Eine endgültige rechtliche Beurteilung der Ansprüche des Klägers war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich und durch das Landtagsamt insofern auch nicht beabsichtigt. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Zusage nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ausginge, so stünde einer Bindung der Behörde an jene die Regelung des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG entgegen. Denn Art. 12 BayAbgG wurde nach der Anfertigung des Schreibens vom 2. Mai 2008 geändert. In seiner seit 1. August 2009 geltenden Fassung enthält Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayAbgG eine vom Geburtsjahr des jeweiligen Landtagsmitglieds abhängige Regelung zur stufenweisen Anhebung der für den Anspruch auf Altersentschädigung maßgeblichen Altersgrenze. Auf diese Regelung verweist auch die Norm des Art. 43 Abs. 2 Satz 4 BayAbgG. Bei Kenntnis dieser nachträglichen Änderung der Rechtslage wäre die Zusicherung – ginge man von deren Vorliegen aus – nicht abgegeben worden, Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG.
III. Des Weiteren ergibt sich auch unter Beachtung der Vorschrift des Art. 19 BayAbgG kein Anspruch des Klägers auf Altersentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. November 2015. Nach Art. 19 BayAbgG sind, soweit im BayAbgG nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das in Art. 64 Nr. 2 BayBG normierte Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX und die Vollendung zumindest des 60. Lebensjahres als weitere, zu den in Art. 15 Abs. 2, Abs. 1, 12 f. BayAbgG a.F. normierten Voraussetzungen alternative Tatbestandsvoraussetzungen in die genannten Regelungen hineinzulesen wären. Eine Anwendung von Art. 64 Nr. 2 BayBG aufgrund ausdrücklicher Verweisung scheitert bereits daran, dass Art. 19 BayAbgG zwar auf die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, nicht jedoch auf jene des Bayerischen Beamtengesetzes verweist.
Auch eine analoge Anwendung, wie sie klägerseitig vertreten wird, ist zu verneinen. Es fehlt insofern bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Durch den Gesetzgeber wurde weder unbewusst darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Art. 64 Nr. 2 BayBG auch in Art. 15 BayAbgG a.F. oder in die Art. 12 f. BayAbgG aufzunehmen noch unbewusst darauf, in Art. 19 BayAbgG auch auf die Vorschriften des BayBG zu verweisen. Sowohl die Regelungen der Art. 15 BayAbgG und Art. 12 BayAbgG als auch jene des Art. 19 BayAbgG wurden durch den Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Art. 64 Nr. 2 BayBG geändert, ohne dass der Inhalt des Art. 64 Nr. 2 BayBG oder ein Verweis auf jene Vorschrift in das BayAbgG aufgenommen worden wäre. Die eng gefasste, allein auf die Normen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes abzielende Formulierung des Art. 19 BayAbgG, welche die Anwendung von Normen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes in Ausnahmefällen ermöglicht, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke.
Auch ist die Interessenlage nicht vergleichbar. Das Beamten- und das Abgeordnetenrecht stellen bereits deshalb nicht per se austauschbare Regelungsmaterien dar, da ihnen verschiedene Regelungskonzepte zugrunde liegen. So ist das Abgeordnetenverhältnis von vornherein lediglich auf eine bestimmte Zeit und mithin auf Beendigung ausgerichtet. Das Beamtenverhältnis ist demgegenüber von Kontinuität geprägt. Die Tatsache, dass es sich bei der Ruhestandsversetzung von Beamten wegen Schwerbehinderung auf der einen und der Gewährung einer Altersentschädigung für ehemalige Landtagsabgeordnete auf der anderen Seite um voneinander zu unterscheidende Regelungsmaterien handelt, wird auch dadurch deutlich, dass hierfür jeweils unterschiedliche Stellen zuständig sind. Soweit klägerseitig vertreten wird, die Bejahung eines Anspruchs nach Art. 15 Abs. 2 BayAbgG sei unabhängig vom Vorliegen eines Gesundheitsschadens allein aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits dargelegt wurde, für die Beurteilung eines Gesundheitsschadens auf der einen und die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auf der anderen Seite unterschiedliche Maßstäbe gelten. Insofern besitzt ein festgestellter Grad der Behinderung für sich genommen noch keine Aussagekraft hinsichtlich der Fähigkeit zur Ausübung eines Landtagsmandats, der früheren oder einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit.
Die Klägerseite beruft sich darüber hinaus darauf, dass es einen Prinzipienwiderspruch darstelle, dass das Bayerische Abgeordnetengesetz hinsichtlich der Schwerbehinderung eines Abgeordneten keine Altersentschädigung enthalte, während sich derartige Regelungen in den Vorschriften des Beamtenrechts (BayBG) und des Rentenrechts (SGB VI) fänden. Allerdings vermag auch dieser Vortrag keinen Anspruch des Klägers zu begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob man einen solchen Anspruch bereits aus dem Vorliegen eines Prinzipienwiderspruchs an sich, oder aber etwa aus einer infolgedessen für erforderlich gehaltenen analogen Anwendung anderer Vorschriften herleiten, oder ihn etwa damit begründen wollte, dass einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung entgegengewirkt werden müsse. Denn es fehlt mangels einer vergleichbaren Interessenlage an einem Prinzipienwiderspruch und einer Analogie-Voraussetzung. Auch tritt keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung ein. Unabhängig davon, auf welche Normen des Bayerischen Beamtengesetzes und des Sozialgesetzesbuchs sechstes Buch der Verweis des Klägers im Einzelnen abzielt – denkbar wäre etwa § 37 SGB VI – ist festzustellen, dass die Regelungen des Bayerischen Beamtengesetzes und des Sozialgesetzbuchs sechstes Buch mit dem Beamtenrecht und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein Bereiche betreffen, die sich stark vom hier relevanten, nach dem BayAbgG zu beurteilenden Abgeordnetenrecht unterscheiden. Wie für das Beamtenrecht bereits dargelegt wurde, betreffen die genannten Gesetze unterschiedliche Personengruppen. Die jeweiligen Rechtsmaterien verfolgen – vor dem Hintergrund, dass das Abgeordnetenverhältnis im Gegensatz zum Beamten- und zum Arbeitnehmerverhältnis nicht auf Dauer, sondern auf Auflösung ausgerichtet ist, unterschiedliche Regelungskonzepte und mithin keine einheitlichen Zielsetzungen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vereinheitlichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale im Wege der Analogie.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Nachteilsausgleich des Schwerbehindertenrechts auch im Beamten- und im Abgeordnetenrecht gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend im Hinblick auf die Gewährung von Altersentschädigung bereits nicht ersichtlich ist, dass Schwerbehinderte einen Nachteil erfahren würden, der eines Ausgleichs bedürfte. Stattdessen würden sie bevorteilt werden, wenn bei Ihnen für die Begründung eines Anspruchs auf Altersentschädigung bereits die Schwerbehinderteneigenschaft, respektive die Versetzung in den Ruhestand infolge Schwerbehinderung genügen würde, während bei anderen (ehemaligen) Abgeordneten ein Gesundheitsschaden nach Art. 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BayAbgG, beziehungsweise das Erreichen der in Art. 12 BayAbgG normierten Altersgrenzen gefordert werden würde. Wie bereits dargelegt wurde, sind die Maßstäbe für die Beurteilung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Gesundheitsschadens nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayAbgG voneinander zu unterscheiden.
Da der Gesetzgeber sich insofern bewusst gegen eine Anwendung von Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes im Hinblick auf die Altersentschädigung ehemaliger Abgeordneter des Bayerischen Landtags entschied, verfängt auch die klägerseitige Argumentation nicht, wonach nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Abgeordnetenentschädigung beamtenrechtliche Vorschriften in den Blick nehmen dürfe. Denn der Gesetzgeber tat dies bewusst nicht.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.