Aktenzeichen 14 C 15.2798
SVG SVG § 11 Abs. 6 S. 2, § 53 Abs. 9
Leitsatz
1. Ist es Ziel des Klägers, durch die Verschiebung des Zeitraums bis zum Beginn seiner geplanten Ausbildung seinen Anspruch auf Auszahlung der Übergangsgebührnisse in voller Höhe für die nachfolgende Zeit zu erhalten, spiegelt diese Summe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Übergangsgebührnisse sein wirtschaftliches Interesse an der Klage wider. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bestehen genügend Anhaltspunkte, um das wirtschaftliches Interesse des klagenden Soldaten an einer Verschiebung der Auszahlung seiner Übergangsgebührnisse zu bestimmen, kommt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 21 K 14.1100 2015-12-07 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015. Der Kläger, der als Soldat auf Zeit bis einschließlich 31. August 2012 im Dienste der Beklagten stand, hatte den Antrag gestellt, die Zahlung der ihm für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2014 dem Grunde nach zustehenden Übergangsgebührnisse (in Höhe von monatlich 2.516,66 €) nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG um 24 Monate aufzuschieben, um eine Anrechnung seiner im maßgeblichen Zeitraum erzielten Erwerbseinkünfte (§ 53 Abs. 9 SVG) zu vermeiden. Nach Ablehnung des Antrags durch die Beklagte verfolgte der Kläger seinen Antrag mit der am 13. März 2014 erhobenen Klage weiter. Nach Teilabhilfe durch die Beklagte wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wurde das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG auf 60.399,84 € (2.516,66 € mal 24 Monate) festgesetzt.
Mit der Beschwerde beantragt die Beklagte, den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festzusetzen. Streitgegenständlich sei im Verfahren nicht gewesen, ob bzw. in welcher Höhe dem Kläger Übergangsgebührnisse zustünden, sondern nur, ob der Kläger beanspruchen könne, wegen einer im direkten Anschluss an die Beendigung der Dienstzeit bei der Bundeswehr begonnenen, auf 2 Jahre befristeten Erwerbstätigkeit den Zahlungszeitraum seiner Übergangsgebührnisse auf eine nach Beendigung dieser Tätigkeit geplante Ausbildung zu verschieben. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass sich die Bedeutung der Sache nach dem Antrag des Klägers auf 60.399,84 € belaufe, da dies der wirtschaftliche Vorteil des Klägers sei, der ihm daraus erwachsen würde, dass seine Übergangsgebührnisse nicht mehr der Ruhensregelung des § 53 Abs. 9 SVG unterfielen. Bei der Ruhensregelung handele es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das sich erst an die streitgegenständliche Feststellung des Zeitraums des Bezugs von Übergangsgebührnissen anschließe und in dem geklärt werde, ob und in welcher Höhe diese dem Kläger verbleiben bzw. ruhend gestellt würden. Außerdem erhielte der Kläger auch bei der von ihm geplanten Ausbildung eine Vergütung, deren Anrechenbarkeit nach Grund und Höhe auf die Auszahlung der Übergangsgebührnisse bei Gewährung der Verschiebung des Auszahlungszeitraums zu prüfen wäre. Wie hoch der finanzielle Vorteil des Klägers durch die beantragte Verschiebung tatsächlich sein würde, könne erst aufgrund dieses anschließenden Verfahrens beurteilt werden und sei jedenfalls im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens nicht feststellbar. Zutreffend sei es deshalb, den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten, über die die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit seiner am 13. März 2014 erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Auszahlung der ihm zustehenden Übergangsgebührnisse auf den Zeitraum nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit aufzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG mit der Gesamtsumme der ihm für diesen Zeitraum zustehenden Übergangsgebührnisse anzusetzen ist. Nach insoweit nicht bestrittenem Vortrag des klägerischen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. März 2015 unterlagen die Übergangsgebührnisse infolge des Erwerbseinkommens des Klägers im gesamten Zeitraum vollständig der Ruhensregelung des § 53 Abs. 9 SVG. Ziel des Klägers war es, durch die Verschiebung des Zeitraums bis zum Beginn seiner geplanten Ausbildung seinen Anspruch auf Auszahlung der Übergangsgebührnisse in voller Höhe für die nachfolgende Zeit zu erhalten. Die Summe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Übergangsgebührnisse spiegelt somit das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der von ihm erhobenen Klage wider.
Unschädlich ist dabei, dass die konkrete Höhe der auszuzahlenden Übergangsgebührnisse erst nach Beginn der Ausbildung des Klägers ermittelt werden kann. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, mithin der Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. März 2014. Unberücksichtigt hat bei der Feststellung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers deshalb zu bleiben, dass oder ob er im Rahmen seiner Ausbildung nunmehr entgegen seiner ursprünglichen Annahme Einkommen bezieht, das – falls der Kläger obsiegt hätte – auch ganz oder teilweise zum Ruhen der Übergangsgebührnisse führen würde.
Bestehen – wie hier – nach dem Vortrag des Klägers genügend Anhaltspunkte, um sein wirtschaftliches Interesse an einer Verschiebung der Auszahlung der Übergangsgebührnisse zu bestimmen, kommt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen lediglich subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. Geiger, BayVBl 1997, 107).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).