Aktenzeichen 6 C 16.994
SG § 45a
Leitsatz
Bei der Klage eines Berufssoldaten auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit ist die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge als Streitwert festzusetzen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 21 K 16.348 2016-05-06 Endurteil VGMUENCHEN VG München
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 – M 21 K 16.348 – geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 45.374,26 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde, welche die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht eingelegt haben, ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) und hat in der Sache Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war eine am 21. Oktober 2015 erhobene Klage, mit der der im Dienst der Beklagten stehende Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat gem. § 45a SG in das eines Soldaten auf Zeit bzw. eine Neuverbescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts beantragt hatte. Nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit der Kostentragungspflicht des Klägers ein (Nrn. I und II) und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen fest (Nr. III). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG begehren.
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Da der Kläger Berufssoldat ist, stand die Umwandlung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit im Streit, so dass § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG einschlägig ist. Entsprechend der von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Verdienstbescheinigung betrug die Summe der für das maßgebliche Kalenderjahr 2015 (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen beim Kläger 45.374,26 €, so dass der Streitwert dementsprechend zu erhöhen war (vgl. BayVGH, B. v. 20.8.2013 – 6 ZB 12.2017 – juris Rn. 9).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).