Arbeitsrecht

Streitwertbeschwerde, Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, Streitwert (Mindestbetrag) bei Widerruf einer Gewerbeerlaubnis und geringem, Gewinn (Gewerbeertrag)

Aktenzeichen  22 C 21.1788

Datum:
11.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24950
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1
GewO § 34d
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 K 21.1149 2021-06-07 VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Streitwert für das Verfahren Az. Au 5 K 21.1149 in Nr. III des Beschlusses vom 7. Juni 2021 korrekt festgesetzt. Der vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2021 vorgetragene Einwand, dass er im Rahmen seiner streitgegenständlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Kalenderjahr 2019 nur rund 8.700 Euro und im Kalenderjahr 2020 geschätzt nur rund 8.000 Euro erwirtschaftet habe, greift nicht durch.
Bei der Anfechtung eines Widerrufsbescheids betreffend eine Gewerbeerlaubnis wie auch bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung entspricht es ständiger Rechtsprechung (auch) des Senats, zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) Nr. 54.1 bzw. Nr. 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar etwa unter www.bverwg.de/ rechtsprechung/streitwertkatalog; im Folgenden: Streitwertkatalog) heranzuziehen. Demnach ist der Streitwert auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren erzielten oder erwarteten Gewinn bestehen (vgl. für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO etwa BayVGH, B.v. 8.9.2014 – 22 ZB 13.1049 – juris Rn. 39; für den im Streitwertkatalog wortgleich formulierten Fall der Gewerbeuntersagung vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2021 – 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 – 22 ZB 20.1037; alle juris; für andere Obergerichte vgl. exemplarisch OVG Saarl, B.v. 29.8. 2017 – 1 A 399/17 – juris Rn. 14). Hinter der Empfehlung eines Mindestbetrags in Höhe von 15.000 Euro in Nr. 54.1 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs steht – grob vereinfacht – die Erwägung, dass nur ab einem solchen Betrag das notwendige Existenzminimum durch eine Gewerbeausübung dauerhaft erwirtschaftet werden kann, was folglich auch der Bedeutung der Sache für den Kläger (mindestens) entspricht bzw. entsprechen muss (vgl. dazu bereits – in Bezug auf eine Gewerbeuntersagung – OVG NW, B.v. 13.11.1980 – 4 B 1215/80 – juris Rn. 24; zur Anwendung dieses Mindestbetrags auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe vgl. – ohne nähere Begründung – BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 – juris Rn. 16 sowie BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 C 16.2008 – juris Rn. 7).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).

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