Arbeitsrecht

Streitwertfestsetzung – Urteil – Beschwerde

Aktenzeichen  4 Ta 152/17

Datum:
11.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140096
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1
RVG § 33
GKG § 68

 

Leitsatz

Gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig.

Verfahrensgang

2 Ga 4/17 2017-02-22 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.02.2017, Az.: 2 Ga 4/17, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat in Ziffer 3 des Endurteils vom 22.02.2017 den Streitwert auf EUR 3.000,- festgesetzt.
Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer Beschwerde vom 22.08.2017 und beantragen die Festsetzung eines höheren Betrages.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, denn es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Erstgerichts, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Die Beschwerde ist nicht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsbzw. Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 63 Abs. 2 GKG, 32, 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist.
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG handelt es sich nicht um eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsbzw. Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wertes i.S.v. §§ 63 GKG, 32, 33 RVG.
Vielmehr hat diese Festsetzung für die Statthaftigkeit der Berufung insoweit Bedeutung, als der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Wert die Obergrenze für den Wert der Beschwer des Berufungsführers darstellt.
Die Streitwertfestsetzung im Urteil kann von den Parteien nicht mit dem eigenständigen Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden; sie unterliegt als Nebenentscheidung nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung (so BAG, Urteil vom 02.03.1983 – 5 AZR 594/82 – AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979; BAG, Beschluss vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, S. 369; LAG Nürnberg v. 20.09.2011 – 4 Ta 141/11; LAG Hamm, AP Nr. 25 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Bremen, EzA Nr. 9 zu § 61 ArbGG 1979; LAG Hamburg, LAGE Nr. 11 zu § 61 ArbGG 1979; jeweils m.w.N.).
Beschwerdefähig wäre alleine der Beschluss des Erstgerichts vom 01.06.2017, der im Rahmen des § 63 GKG eine Streitwertfestsetzung zur Gebührenberechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren hätte vornehmen müssen, §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG.
III.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet, vgl. § 68 Abs. 3 GKG.

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