Arbeitsrecht

Tarifauslegung zur Erhähung eines Vergleichsentgelts

Aktenzeichen  5 Sa 368/17

Datum:
17.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27327
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVÜ-VKA § 28 a, b

 

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Tarifauslegung der §§ 28 a, b TVÜ-VKA zu der Frage, ob die neue Tarifgruppe zu einer Erhöhung seines Vergleichsentgelts führt. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. (Rn. 28)

Verfahrensgang

4 Ca 211/17 2017-08-01 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.08.2017, Aktenzeichen: 4 Ca 211/17, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
1. Die Berufungskammer folgt den zutreffenden, sorgfältigen und umfassenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich anschließt, sodass auf eine nochmalige nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz nochmals vorgetragenen Argumente ist Folgendes hinzuzufügen:
a) Soweit der Berufungskläger ausführt, dass das Kommentarwerk zum TVöD (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD-Kommentar, 88. Aktualisierung zu § 28 b TVÜ-VKA, RdNr. 34) nicht weiterhelfe, da dort keine Argumente vorgetragen werden würden, sondern lediglich eine Rechtsmeinung widergegeben werden würde, mag dies zutreffen, bietet aber auch kein Argument für den klägerischen Anspruch.
b) Gleiches gilt, soweit der Berufungsführer meint, dass das Argument des Arbeitsgerichts nicht greife, dass § 28 a Abs. 4, Satz 7 TVÜ-VKA nur bei Entgelterhöhung anwendbar sei und nicht bei der Überleitung von einer Entgeltgruppe in die andere, da ja gerade in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28 b Abs. 1 TVÜ-VKA festgehalten sei, dass § 28 a Abs. 4 Satz 7-TVÜ-VKA zur Anwendung käme. Hiermit beschreibt die Klagepartei nur das Problem des Rechtsstreits, nämlich dahingehend, ob die Protokollnotiz als Rechtsgrundverweisung (so die Beklagte und das Arbeitsgericht Nürnberg) bzw. als Rechtsfolgenverweisung (so die Klagepartei) zu verstehen ist ohne jedoch Argumente zu bringen, die die klägerische Rechtsauffassung unterstützen würden.
c) Das Arbeitsgericht hat aber nach Auffassung der erkennenden Kammer völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die Überleitung nicht zu einer Erhöhung des Vergleichsentgelts gemäß § 28 a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA führen soll, da die Tarifvertragsparteien eine Regelung zur Frage des Vergleichsentgeltes in § 28 b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA getroffen haben. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils unter II. 1 b, cc hingewiesen. Dies zeigt, dass den Tarifvertragsparteien die Problematik der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe bzw. Höhergruppierung zum 01.07.2015 und der Frage der Erhöhung des Vergleichsentgelts durchaus bewusst gewesen ist und eine Regelung getroffen haben, die zwar unstreitig nicht auf den Kläger zur Anwendung kommt, die allerdings den Schluss zulässt, dass, wenn die Tarifvertragsparteien ein Regelungsbedürfnis auch für andere Beschäftigungsgruppen gehabt hätten, dies entweder an dieser Stelle bzw. in einer Tarifnorm geregelt hätten und diese von ihnen gewollte Regelung nicht lediglich in eine Protokollerklärung eingestellt hätten. Hierfür spricht nach Ansicht der erkennenden Kammer die Tarifsystematik und die von den Tarifparteien gewählte Stellung der Vorschriften im Tarifwerk.
Die Auslegung des Tarifvertrages führt zu dem Ergebnis, dass für den Kläger zum 01.07.2015 keine Erhöhung des Vergleichsentgelts stattgefunden hat. Ein anderer wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien hat weder in der tariflichen Norm als auch in dem tariflichen Gesamtzusammenhang seinen Niederschlag gefunden.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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