Arbeitsrecht

Tarifliche Eingruppierung einer Sporttherapeutin

Aktenzeichen  3 Sa 646/19

Datum:
26.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 11029
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TVÜ-VKA § 29a, § 29b
TVöD-K § 12, § 13, § 37

 

Leitsatz

1. Der nach § 29b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA vorgesehene Antrag auf Höhergruppierung muss nicht eine bestimmte Entgeltgruppe enthalten. Es genügt demgemäß, dass der Beschäftigte innerhalb der Frist die Höhergruppierung in eine (hier niedrigere) Entgeltgruppe begehrt hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dem Antrag auf Überleitung nach § 29b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung und die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge. Der Antrag entfaltet – mit seinem Zugang – konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. Demgegenüber zielt die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD darauf, dem Arbeitgeber Gewissheit über das konkrete Begehren des Arbeitnehmers zu verschaffen. Dementsprechend ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob der Antrag nach § 29b Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA sogleich eine ausrechende Geltendmachung iSv § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD enthält (Anschluss an BAG BeckRS 2019, 35055 Rn. 32 zu § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund und § 37 Abs. 1 TVöD-Bund). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (Anschluss an BAG BeckRS 2018, 29823 Rn. 21). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 Ca 1435/18 2019-07-18 Urt ARBGKEMPTEN ArbG Kempten

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 18.07.2019 – 2 Ca 1435/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach den begehrten Entgeltgruppen der EntgeltO (VKA) zu vergüten und die seitdem angefallenen monatlichen Differenzbeträge nachzuzahlen.
1. Die Klageanträge sind zulässig.
a) Die Klageerweiterung um die Hauptanträge zu 1 – 35 und den Hilfsantrag zu 39 ist nach § 533 i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig. Die Beklagte hat sich auf diese Anträge rügelos eingelassen, so dass die nach § 533 Nr. 1 ZPO erforderliche Einwilligung vorliegt. Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr mit diesen Anträgen verfolgtes Begehren auf demselben Lebenssachverhalt wie er den Anträgen zu 36 – 38 zugrunde liegt, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren waren, sodass die Entscheidung auf dieselben Tatsachen gestützt werden kann, die das Landesarbeitsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO.
b) Die Anträge zu Nr. 36 – 39 sind gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich um Eingruppierungsfeststellungsanträge, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich sind und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verzinsung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 773/12 – Rn. 10 i.V.m. mit der dortigen Antragstellung). Das erforderliche Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin mit den Anträgen zu 1 – 35 bereits eine Bezifferung der von ihr begehrten Ansprüche bis zum 31.12.2018 geltend gemacht hat. Es liegt keine Überschneidung mit dem Feststellungsantrag zu 36 vor, weil die Klägerin danach Vergütung nach Entgeltgruppe 13 der Nr. 4 des Abschnitt I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) zum TVöD-K erst ab 01.01.2019 und damit für einen späteren Zeitraum verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 12).
2. Die Klageanträge sind aber unbegründet.
a) Für die Eingruppierung sind die §§ 12, 13 TVöD-K i.V.m. der Entgeltordnung zum TVöD-VKA maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gem. § 29, 29a TVÜ-VKA grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom 16.05.2017 einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA gestellt. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Klägerin eine Höhergruppierung anlässlich der Einführung der neuen Entgeltordnung begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 678/16 – Rn. 18).
b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheidet die Eingruppierung der Klägerin nach Entgeltgruppe 13 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die entsprechende Höhergruppierung erst mit Schreiben vom 15.01.2018 und damit nach dem Ablauf der am 31.12.2017 endenden Ausschlussfrist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA beantragt hat. Der Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA muss nicht eine bestimmte Entgeltgruppe enthalten, so dass es genügt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2017 Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 begehrt hat.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag „in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD“ ergibt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K „ist“ der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Auf die in seinem Antrag genannte Entgeltgruppe kommt es mithin nicht an.
Mit dieser Regelung setzt § 29 b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA die Tarifautomatik für den übergeleiteten Beschäftigten wieder in Kraft. Um dem Arbeitnehmer eine gründliche Prüfung der Folgen eines solchen Antrags zu ermöglichen, stand ihm eine Frist bis zum 31.12.2017 zur Verfügung. Wurde der Antrag fristgerecht gestellt, entsteht der Höhergruppierungsanspruch rückwirkend. Wurde die Frist nicht gewahrt, scheidet eine Überleitung in die neue Entgeltordnung ohne einen Wechsel der Tätigkeit endgültig aus, § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜVKA. Damit besteht nach dem 31.12.2017 für beide Arbeitsvertragsparteien Klarheit darüber, welche Entgeltordnung auf ihr Arbeitsverhältnis bei unveränderter Tätigkeit Anwendung findet. Eine Aussage über die zutreffende Eingruppierung innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung oder gar über konkrete Entgeltansprüche wird dadurch nicht getroffen (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 30 zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Der Auffassung, der Antrag § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ziele direkt auf eine höhere Entgeltgruppe (Höhergruppierung), die konkret beantragt werden müsse, mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Antrag nur im Hinblick auf die Entgeltgruppe prüfe, die der Arbeitnehmer benenne (vgl. Kuner in BeckOK TVöD-Entgeltordnungen, Wepler/Böhle/Pieper/Geyer, 21. Edition Stand: 01.03.2017, Die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA, Rn. 144, 145 mit Beispielen in Rn. 143 zu unzureichenden und in Rn. 150 zu geeigneten Antragsformulierungen) ist deshalb nicht zu folgen. Soweit sich diese Auffassung zur Begründung auf die Rechtsprechung zur Ausschlussfrist nach § 37 TVöD bezieht (vgl. Kuner a.a.O., Rn. 140 f.), übersieht sie, dass die Ausschließfristen des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜVKA und § 37 TVöD unterschiedliche Anwendungsbereiche haben. Bei dem Antrag auf Überleitung nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung und die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare Rechtsfolge. Der Antrag entfaltet – mit seinem Zugang – konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. Demgegenüber zielt die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD darauf, dem Arbeitgeber Gewissheit über das konkrete Begehren des Arbeitnehmers zu verschaffen. Dementsprechend ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob der Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sogleich eine ausrechende Geltendmachung im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD enthält (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2019 – 4 AZR 42/19 – Rn. 32 zu § 26 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Bund und 37 Abs. 1 TVöD-Bund).
Das Schreiben der Klägerin vom 16.05.2017 hat deshalb die Tarifautomatik in Kraft gesetzt und die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 13 höherzugruppieren, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt. Die Geltendmachung dieser Entgeltgruppe mit Schreiben erst vom 15.01.2018 könnte lediglich zur Folge haben, dass die entsprechenden Zahlungsansprüche ab Januar 2017 teilweise wegen Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen sind.
d) Die Hauptanträge zu 1 – 35 sind unbegründet. Die Klägerin ist nicht rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 13 gem. Nr. 4 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) eingruppiert und hat dementsprechend auch nicht Anspruch auf Zahlung der monatlichen Differenzbeträge im Zeitraum 01.01.2017 – 31.12.2018.
aa) Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 – 15 gem. Nr. 4 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der EntgeltO (VKA). Die Tätigkeitsmerkmale einer Sporttherapeutin sind weder unter den speziellen Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils noch im Besonderen Teil der EntgeltO (VKA) genannt, so dass sich die Klägerin für ihr Eingruppierungsbegehren auf die Entgeltgruppe 13 gem. Nr. 4 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) stützen kann.
bb) Die Klägerin hat die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 gem. Nr. 4 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) nicht schlüssig dargestellt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit überwiegend zutreffenden Erwägungen erkannt.
(1) Nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist ein Beschäftigter in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten der von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einen bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit), vgl. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-K. Dabei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden, vgl. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA.
Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 11.07.2018 – 4 AZR 488/17 – Rn. 21). Im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs in einer Tarifnorm hat der Arbeitnehmer die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht kennen muss, um rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ von dem betreffenden Arbeitnehmer zu erbringen sind und dass dieses Vorbringen den rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht. Diese Grundsätze gelten sinngemäß für die Schlüssigkeitsanforderung der im Einzelnen jeweils in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale und der darin geforderten einmaligen oder mehrmaligen Qualifizierungen. Der Arbeitnehmer hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfalle in Betracht kommenden und für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980 – 4 AZR 727/78 -).
(2) Das Tätigkeitsmerkmal „Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit“ setzt voraus, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert und die Klägerin über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt. Ihre auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten wissenschaftlichen Zuschnitt haben, das heißt, sie muss schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG, Urteil vom 14.09.2016 – 4 AZR 964/13 – Rn. 16 m.w.N.).
(3) Nach diesen Grundsätzen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nach gem. Nr. 4 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) nicht ausreichend dargelegt.
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht abstrakt auf die Tätigkeit einer Sporttherapeutin an, sondern auf die konkrete von der Klägerin geschuldete auszuübende Tätigkeit. Durch die Stellenausschreibung aus dem Jahr 2014 hat die Beklagte insofern unter Abweichung ihrer 2008 erstellten Stellenbeschreibung festgelegt, dass sie für die Beschäftigung als Sporttherapeutin eine abgeschlossene Ausbildung zur/zum Sporttherapeutin/en oder einen vergleichbaren Abschluss voraussetzt. Die Ausbildung zur/zum Therapeutin/en kann auf mehrere Weise erfolgen. Es kann dies Bachelor-Studiengang Sporttherapie an einer Hochschule sein, wie es in der Information von der Bundesagentur für Arbeit beschrieben wird (vgl. Anlage K 12 Bl.= 76 ff. d.A.). Es können aber auch nur Weiterbildungsangebote verschiedenster Anbieter in Ergänzung einer bisherigen beruflichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung wahrgenommen werden. Bei dem Beruf eines Sporttherapeuten handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, der eine bestimmte Ausbildung vorschreibt. Durch das Angebot einer Vergütungsgruppe im Jahr 2014 hat die Beklagte deshalb grundsätzlich festgelegt, auf welchem Niveau sie der Klägerin eine Beschäftigung als Sporttherapeutin anbietet. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin keine Beschäftigung als Sporttherapeutin angeboten, die auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung vergütet wird. Dies spricht zunächst dagegen, dass das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten sein soll (vgl. LAG München, Urteil vom 14.07.2005 – 3 Sa 1182/04).
Die Klägerin hat aber auch nicht ausreichend dargelegt, dass die ihr übertragene Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert. Ihr Vortrag differenziert schon nicht danach, bei welchen Personen bzw. Personengruppen sie welche Sporttherapie anwendet. Für Sozialarbeiter ist anerkannt, dass eine Aufteilung der Tätigkeit in je einem Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht zu ziehen ist, wenn der Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise, zu betreuen hat, deren Status und Hilfsansprüche sich unterscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 25). Dies gilt auch für die Klägerin, die verschiedene Patientengruppen wie mittelschwer und schwer Demenzkranke, Suchtpatienten, Patienten mit affektiven Störungen im Rahmen der Sporttherapie behandelt, sog „offene Angebote“ macht sowie Sport in Gruppen oder mit einzelnen Patienten anbietet. Ihr Vortrag hätte ihre sporttherapeutischen Tätigkeiten in Bezug auf die verschiedenen Patientengruppen konkret darstellen müssen. Es genügt nicht der pauschale Hinweis, zur Tätigkeit der Klägerin habe die Betreuung und Erstellung bewegungstherapeutischer Maßnahmen für Patienten gehört.
b) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre konkrete wissenschaftliche Hochschulausbil dung einschließlich ihrer konkreten Ausbildungsinhalte nicht dargelegt. Die Klägerin beschränkt sich darauf, pauschal auf das absolvierte Sportstudium zu verweisen, ohne die Belegung von Studienfächern oder eine Schwerpunktlegung auf Sporttherapie vorzutragen. Die Klägerin hätte ein Wissen und Können aufgrund ihrer wissenschaftlichen Hochschulausbildung vortragen müssen, die für die Ausübung der konkreten Tätigkeit als Sporttherapeutin erforderlich ist. Dies ist anhand der jeweiligen Berufungsbilder (Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen) zu prüfen (vgl. Dreier/Dassau/Farber/Hofmann, TVöD-Entgeltordnung VKA, Eingruppierung in der Praxis, Ordner 2 EntgO (VKA) Teil A I 4 Rn. 22). Insoweit verweist das von der Klägerin vorgelegte Informationsblatt zum Sporttherapeuten, Bundesagentur für Arbeit, darauf, dass in der Sportwissenschaft der heilende Effekt von Bewegung und sportlicher Betätigung nur insofern eine Rolle spiele, als Sport der Steigerung bzw. der Erhaltung der Gesundheit dient (Bl. 85 d.A.) und widerspricht somit den – pauschalen – Behauptungen der Klägerin.
e) Hilfsanträge zu 37 – 39 sind ebenfalls unbegründet.
aa) Für die Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Entgeltgruppen 10 – 12 gem. Nr. 3 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA) kommen grundsätzlich nur Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst befasst sind, in Betracht. Dies folgt aus dem Wortlaut des Klammerzusatzes in der Überschrift der Nr. 3 des Abschnitts I des Allgemeinen Teils der EntgeltO (VKA).
bb) Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Entgeltgruppen kann für die Tätigkeit der Klägerin auch nicht deshalb zurückgegriffen werden, weil nach der Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der EntgeltO (VKA) die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eine Auffangfunktion besitzen. Diese Auffangfunktion gilt nach der Protokollerklärung „im gleichen Umfang wie – bestätigt durch bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT“. Nach dieser in Bezug genommenen Rechtsprechung des BAG gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 10 – 12, wenn die betreffende Tätigkeit trotz ihrer Spezialität noch einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen allgemeinen Verwaltungsaufgaben hat (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2002 – 4 AZR 90/01 – unter I.1.d) cc) (1) der Gründe; Urteil vom 04.08.1993 – 4 AZR 515/92 – unter II.2.a) der Gründe). Diese Rechtsprechung wird wortwörtlich in Nr. 1 Satz 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der EntgeltO (VKA) wiederholt. Aufgrund des therapeutischen Charakters hat die Tätigkeit der Klägerin als Sporttherapeutin keinerlei Bezug mehr zum allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale keine Anwendung finden können (vgl. für Motopäden/Bewegungstherapeuten BAG, Urteil vom 20.02.1991 – 4 AZR 429/90 – unter II.3. der Gründe).
f) Zur Ausfüllung der damit bestehenden Regelungslücke sind die Tätigkeitsmerkmale Physiotherapeuten entsprechend heranzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 20.02.1991 – 4 AZR 429/90 – unter II.4. der Gründe für die Eingruppierung der Tätigkeit als Motopäde/Bewegungstherapeuten entsprechend der Tätigkeit eines Krankengymnasten). Für eine abschließende Bewertung fehlt es jedoch am entsprechenden Vortrag der Klägerin, die sich ausdrücklich nicht auf die Eingruppierung nach den Vorschriften für Physiotherapeuten Nr. 16 des Abschnitts XI. des Besonderen Teils der EntgeltO (VKA) stützen will.
III.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
IV.
Es bestand kein Grund, die Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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