Arbeitsrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 19/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR19.18.0
Normen:
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
EStG VZ 2012
EStG VZ 2013
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 2. März 2018, Az: 2 K 1006/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 02.03.2018 – 2 K 1006/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2015.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im Jahr 1990 geborenen Tochter A, die bis Januar 2012 eine Banklehre absolvierte. Ab dem 18. Januar 2012 wurde A von ihrem Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Ab März 2012 nahm sie ein Fernstudium an der Hochschule … im Studiengang “Finance” auf. Für den Zugang zu den Bachelor-Studiengängen ist u.a. eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche oder die Aufnahme einer einschlägigen Ausbildung notwendig. A reduzierte ihre Arbeitszeit ab September 2012 auf 80 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Im Januar 2015 schloss sie das Studium mit dem akademischen Grad “Bachelor of Science” ab.
3
Im Juli 2016 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für A von Februar 2012 bis Januar 2015. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Juli 2016 ab, der dagegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2016).
4
Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2015 zu bewilligen. Das FG war der Ansicht, die Banklehre und das anschließende Bachelor-Studium seien als mehraktige Ausbildungsmaßnahmen anzusehen, die zu einer erstmaligen Berufsausbildung zusammenzufassen seien.
5
Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Berufstätigkeit habe im Streitfall nicht nur der zeitlichen Überbrückung gedient, sondern sei Studienvoraussetzung gewesen und habe damit eine Zäsur bewirkt. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der Begriff “Berufsausbildung” in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enger gefasst sei als das Tatbestandsmerkmal “für einen Beruf ausgebildet wird” nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Es sei fraglich, ob nicht bereits die Ausbildung zur Bankkauffrau als (erste) Berufsausbildung anzusehen sei.
6
Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8
Er trägt vor, A hätte auch eine duale Ausbildung mit einem parallel laufenden Studium absolvieren können, die allerdings von der X-Bank nicht angeboten worden sei. Stattdessen habe sie beide Ausbildungsabschnitte nacheinander durchgeführt. In beiden Fallvarianten handele es sich um dieselbe Ausbildung, die nur in unterschiedlicher Durchführungsweise angeboten werde. Damit bleibe die vorgeschaltete Berufsausbildung integrativer Bestandteil der gesamten einheitlichen Erstausbildung, zumal auch ein enger zeitlicher Zusammenhang gewahrt sei.

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