Arbeitsrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 51/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR51.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
§ 88 AO
§ 76 FGO
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Juli 2018, Az: 7 K 1480/18 Kg, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2018 7 K 1480/18 Kg aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2017.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer am 4. Februar 1993 geborenen Tochter (T). T absolvierte nach dem Erwerb der Fachhochschulreife zunächst eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten –Fachrichtung Kommunalverwaltung–, die sie im Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen hatte. Im Anschluss daran bewarb sie sich für eine Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin beim Studieninstitut …. Die Ausbildung fand vom Oktober 2014 bis Juli 2017 statt.
3
Seit Juli 2014 arbeitete sie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden in der Stadtverwaltung.
4
Den im Dezember 2017 gestellten Kindergeldantrag wies die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 16. Januar 2018 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018).
5
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Streitzeitraum festzusetzen.
6
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
7
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2018  7 K 1480/18 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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