Aktenzeichen 3 Ca 734/16
Leitsatz
1. Bei der Auslegung der Eingruppierungsmerkmale in Anlage 1 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ist zu berücksichtigen, ob der TV-V nach dessen § 1 Abs. 1 originär oder außerhalb seines originären Geltungsbereichs kraft freiwilliger Einbeziehung nach § 1 Abs. 2 Anwendung findet. Gilt der TV-V kraft freiwilliger Einbeziehung ist es demgemäß für die Eingruppierung eines Schichtmeisters in einem Müllkraftwerk in die Entgeltgruppe 10 nicht von Bedeutung, ob es sich bei einer Müllverbrennungsanlage im orginären Anwendungsbereich des TV-V um eine “Energieerzeugungsanlage” iSv Nr. 10.3.4 dessen Anlage 1 handelt (Abgrenzung zu BAG BeckRS 2013, 66358). (red. LS Alke Kayser)
2. Das Überwachen des Betriebs einer Müllverbrennungsanlage kann zudem die Voraussetzungen einer der Überwachung von Energieerzeugungsanlagen iSd Beispielsmerkmals nach Nr. 10.3.4 der Anlage 1 zum TV-V im Tarifsinne gleichwertigen Tätigkeit iSv Nr. 10.2 der Anlage 1 erfüllen (hier bejaht). (red. LS Alke Kayser)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung ab 01.07.2016 in die Entgeltgruppe 10 TV-V einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.200,-€ festgesetzt.
4. Die Berufung wind nicht gesondert zugelassen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg, weil der Kläger jedenfalls seit 01.07.2016 in die Entgeltgruppe 10 des TV-V eingruppiert ist und entsprechend zu vergüten ist.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, § 2 I Nr. 3 a ArbGG. Das Arbeitsgericht Weiden ist örtlich zuständig, § 48 I a ArbGG.
Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und ohne Klärung auch in Zukunft Uneinigkeit darüber bestehen wird, nach welcher Entgeltgruppe der Kläger zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht nur im, sondern auch außerhalb des öffentlichen Dienstes inzwischen allgemein anerkannt. Unproblematisch zulässig ist auch die rückwirkende Feststellung.
Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 des TV-V liegen vor.
Der Kläger erfüllt das geltend gemachte Beispielsmerkmal „Alleinverantwortliche Überwachung von Energieerzeugungsanlagen“ gem. Nr. 10.3.4 der Anlage 1 zum TV-V.
Der klägerische Arbeitsplatz befindet sich in einer Energieerzeugungsanlage im Sinne der Nr. 10.3.4 der Anlage 1 zum TV-V. Keine Rolle spielten diesem Zusammenhang die Frage, ob Müllverbrennungsanlagen ggf.-keine Energieerzeugungsanlagen in dem Sinne sind, dass der TV-V bereits originär zur Anwendung kommen müsste. Es ist bei der Auslegung der Eingruppierungsmerkmale zu beachten, dass der TV-V eben nicht originär über § 1 I TV-V zur Anwendung kommt, sondern – und dies nach dem expliziten Wortlaut der entsprechenden Tarifvorschrift – gem. § 1 II TV-V ungeachtet der Voraussetzungen des § 1 I TV-V durch freiwillige Einbeziehung (aüf Antrag des Betriebes), Konsequenz ist, dass die tariflichen Regelungen grundsätzlich für alle Geltungsbereiche gleichermaßen gelten, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 1 I TV-V gegeben sind, also hier: ob eine Energieversorgungsanlage gem. § 1 I TV-V vorliegt. In den Fällen, in denen die Tarifvertragsparteien eine partielle Beschränkung des tariflichen Geltungsbereichs nach Einbeziehung von Unternehmen außerhalb des originären Geltungsbereichs (wie z.B. Müllverbrennungsanlagen) für angebracht erachtet haben, haben sie dies nachträglich durch Änderungstarifvertrag inzwischen eindeutig geregelt, z.B. in §§ 10 IX, 17 II TV-V – Protokollerklärung (vgl. BAG vom 14.11.2012, 10 AZR 685/11). In diesem Lichte sind die maßgebenden Tarifvorschriften auszulegen und anzuwenden.
Eine tarifkonforme, den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien soweit erkennbar berücksichtigende Auslegung der hier im Streit stehenden Tarifmerkmale, die zugleich auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt und versucht, zu einem vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnis zu gelangen, kann zur Überzeugung der erkennenden Kammer nur zum Ergebnis führen, dass das beklagte Müllkraftwerk eine Energieerzeugungsanlage im Sinne der Nr. 10.3.4 ist. Unstreitig wird dort in nicht geringem Umfang Energie erzeugt, es handelt sich objektiv um eine Anlage, mit der Energie erzeugt wird. Weitere Voraussetzungen sind jedenfalls im vorliegenden Fall wegen der Größe des vom Beklagten betriebenen Kraftwerks nicht zu erfüllen, da über § 1 II TV-V gerade im Ergebnis eine Gleichstellung erfolgt, die hier auch naheliegend und sachgerecht ist. Eine nicht unerhebliche Anzahl der Müllheizkraftwerksbetreiber (nach Haufe, TVöD Professional, Kommentierung zum TV-V, 1.3, freiwillige Geltung des TV-V, immerhin ein Drittel der Unternehmen) wendet den TV-V offensichtlich auch aufgrund der Sachnähe (vgl. die Regelungen im TV-V zu Müllverbrennungsanlagen, siehe § 10 IX TV-V) inzwischen freiwillig an. In § 10 VII TV-V wird zudem versorgungs- und entsorgungstypische Wechselschichttätigkeit – wie sie nach § 10 IX TV-V z.B. in Müllverbrennungsanlagen geleistet wird – gleichgesetzt und gegenüber anderen Schichtarbeiten privilegiert. Darüber hinaus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Obersatz der Entgeltgruppe 10 (Nr. 2), der nach allgemeinen Eingruppierungsregeln stets im Zusammenhang mit dem Beispielsmerkmal gesehen werden muss (vgl. hierzu Hofmann, Die Eingruppierung nach dem TV-V, BKPV, 2015) der Aspekt, dass auch gleichwertige Tätigkeiten zur Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 genügen. Dabei sieht die Kammer das Überwachen des Betriebes einer Müllverbrennungsanlage dann, wenn es sich hierbei wegen der erzeugten Energie nicht ohnehin originär um eine Energieerzeugungsanlage iSd. Nr. 10.3.4 handeln sollte, jedenfalls als eine dem Überwachen einer (reinen) Energieerzeugungsanlage im Tarifsinne gleichwertige Tätigkeit an. Zu diesem Schluss kommt das Gericht mit Blick auf die sich in der Größe des Beklagten (nach eigenen Angaben werden ca. 1,8 Mio. Einwohner über das Müllkraftwerk von Haus-, Sperr- und Gewerbemüll entsorgt, vgl. Internetauftritt des Beklagten) widerspiegelnde Bedeutung der Anlage für die Bevölkerung (vgl. zu diesem Aspekt im Beispiel 10.3.4 der Anlage 1 zum TV-V: LAG Hamm vom 1.6-10.2008, 8 Sa 465/08). Nach alldem passt es zum gefundenen Ergebnis, dass auch der KAV Bayern als tarifschließende Partei nach der außergerichtlichen Mitteilung des Beklagten im Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 14 f. d.A.) es explizit bejaht hat, dass es sich beim Müllkraftwerk des Beklagten um eine Energieerzeugungsanlage im Sinne des Beispiels Nr. 10,3.4 handelt.
Der Kläger überwacht die Anlage auch alleinverantwortlich im Tarifsinne. Dabei geht die Kammer wie der Kläger davon aus, dass der Tarifbegriff „überwachen“ als das Beaufsichtigen von jemandem oder etwas und als das Kontrollieren, ob etwas ordnungsgemäß geschieht oder ordnungsgemäß erledigt wird, zu verstehen ist (vgl! BAG vom 25.10.1995, 4 AZR 482/94; vgl. auch Richter/Gamisch, Mohr, Eingruppierung Tarifvertrag Versorgung, 2015, S. 82). Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Alleinverantwortlich bedeutet, dass Tätigkeiten wahrgenommen werden, deren Ergebnis nicht der Überprüfung anderer Personen bedarf (vgl. Richter/Gamisch a.a.O.). Das Bundesärbeitsgericht definiert Verantwortung im Sinne einer Alleinverantwortung als die Verpflichtung, allein dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (vgl. BAG vom 12.6.1996, 4 AZR 1055/94). Auch dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Bei Anwendung dieser Definitionen aber ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger hier das Kraftwerk des Beklagten tatsächlich alleinverantwortlich überwacht. Dies jedenfalls – was nach § 5 I 1 TV-V aber genügt – zur Hälfte seiner auszuübenden Tätigkeit als Schichtmeister.
Die klägerseits dargestellte Tätigkeit ist unstreitig. Danach fahren die Leitstandfahrer die Anlage, während er selbst die Tätigkeiten der ihm in seiner Schicht zugeteilten Mitarbeiter (Leitstandfahrer und Anlagenbetreuer) anleitet und kontrolliert, ohne selbst aktiv in den Steuerungsprozess einzugreifen. Damit/aber überwacht der Kläger die Anlage im Tarifsinne unproblematisch, seine Tätigkeit besteht gerade im Überwachen des Betriebes des bekiagtischen Müllkraftwerks.
Er erledigt dies – die Überwachung – auch alleinverantwortlich.
Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, dass die regelmäßig ablaufende Überwachungstätigkeit, also das kontrollierend für den richtigen Ablauf Sorge tragen, nur durch ihn bzw. seine Schichtmeisterkollegen, nicht aber bzw. nur zu einem äußerst geringen Teil durch ihm hierarchisch übergeordnete Personen ausgeübt wird und dass Vorgesetzte eben in die regelmäßige Überwachung weder überprüfend, noch entscheidend eingreifen. Dies entspricht der Arbeitsplatzbeschreibung, wonach dem Kläger nach Ziffer 10 in eigener Verantwortung sowohl der selbstständige wirtschaftliche und technisch optimierte Betrieb der Anlage als auch (ebenfalls eigenverantwortlich, vgl. Überschrift in Ziffer 10) die Einleitung aller notwendigen Maßnahmen bei Abweichungen vom Normalbetrieb obliegen. Darüber hinaus muss der Kläger eigenverantwortlich die Behebung von Störungen veranlassen (8. Unterpunkt) und er ist nach dem zweiten Unterpunkt in Ziffer 10 der Arbeitsplatzbeschreibung explizit alleinverantwortlich für die Durchführung aller für den störungsfreien Betrieb anfallenden, nicht aufschiebbaren Aufgaben und Entscheidungen bei Abwesenheit des Betriebsleiters und des Kraftwerkmeisters. Daraus folgt, dass der Kläger, für den Normalbetrieb inclusive kleinerer Störungen ohnehin verantwortlich im Sinne einer Alleinverantwortlichkeit ist, wobei mit Blick auf die 50-Prozent-Regel in § 5 I 1 TV-V Anweisungen des Kraftwerkmeisters, soweit diese tatsächlich in den Regelbetrieb hineinwirken, keine Rolle spielen. Das scheint auch der Beklagte einzuräumen, wenn er im Schriftsatz vom 22.11.2016 die klägerische Sachverhaltsschilderung auf Blatt 2 des Schriftsatzes vom 28.10.2016 als mit der Arbeitsplatzbeschreibung übereinstimmend.erachtet. Weiter muss der Kläger nach der Arbeitsplatzbeschreibung bei größeren Störungen und Notfällen soweit möglich den Kraftwerksmeister und/oder Betriebsleiter einschalten. Hierzu ist es allerdings richtig, wenn der Kläger darauf hinweist, dass er hier die Art der Störung zunächst qualifizieren muss und ggf. Sofortmaßnahmen einzuleiten hat. Er ist also auch in diesen, Fällen gefordert, und zwar verantwortlich. Diese Aufgaben können mit Blick auf die Position des Klägers als Überwacher und bei Berücksichtigung der räumlichen Anordnung der Arbeitsplätze auch nur ihm zufallen, da. nur er bzw. seine Schichtmeisterkollegen ständig und persönlich unmittelbar vor Ort und damit in der Lage sind, eine mögliche Unregelmäßigkeit vollständig zu erfassen und persönlich best- und schnellstmöglich für Abhilfe zu sorgen.
Letztlich ist der Beklagte.dieser schlüssigen klägerischen Beschreibung und Einschätzung nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegengetreten. Der Verweis auf die hierarchische Einbindung des Klägers spielt keine Rolle, da die Vorgesetzten schon mangels durchgängiger Anwesenheit und auch wegen weitergehender übergeordneter Aufgaben unstreitig nicht in den regelmäßigen – und damit zur Erfüllung des Tarifmerkmals in zeitlicher Hinsicht gem. § 5 I 1 TV-V bereits ausreichend – Überwachungs-, Kontroll- oder auch Störungsbehebungsvorgang einbezogen sind. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Kraftwerksmeister tatsächlich auch im Normalbetrieb ein- bzw. durchgreift und hierzu auf einzelne Vorgänge bzw. Anweisungen verweist, kann dies dem gefundenen Ergebnis schon deshalb nicht entgegenstehen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch die grundsätzlich allein dem Kläger obliegende Überwachung des Kraftwerkbetriebs überhaupt und mit welchem konkreten zeitlichen Anteil betroffen ist. Die Angaben und Unterlagen des Beklagten hierzu sind unergiebig, da es sich einerseits zwar ggf. um Anweisungen für den normalen Betrieb,(„Abstellung der OL 2“) handelt ohne dass aber hiermit ein Eingriff in den konkreten, dem Kläger obliegenden Überwachungsprozess an sich erkennbar wäre und andererseits Angaben zum Umfang der geltend gemachten Eingriffe des Kraftwerkmeisters in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf § 511 TV-V fehlen, Letztlich verhält es sich zur Überzeugung der Kammer nach Auswertung des gesamten Akteninhalts tatsächlich so wie klägerseits bereits außergerichtlich geltend gemacht, nämlich dass Vorgesetzte zwar partiell Anweisungen für die Steuerung*, das Fahren bzw. den Betrieb der Anlage geben und damit in den Tätigkeitsbereich des Klägers hineinwirken (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung), die konkrete Anlagenüberwachung hinsichtlich Funktion und Sicherheit aber alleine – und damit alleinverantwortlich im Tarifsinne – dem Kläger als Schichtmeister obliegt, dies jedenfalls zu mehr als 50% seiner regelmäßigen Tätigkeit. Eine Überwachung bzw. Regulierung seiner Überwachungstätigkeit konnte das Gericht gerade nicht feststellen.
Daher war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 I ArbGG, 42 II 2 GKG festgesetzt. Ein gesetzlich begründeter Anlass für eine gesonderte Berufungszulassung wurde nicht geltend gemacht und war auch sonst nicht ersichtlich, § 64 III ArbGG. Die Berufung ist vorliegend allerdings ohnehin zulässig, vgl. Rechtsmittelbelehrung.