Aktenzeichen 9 N 18.1032
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2), weil die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags nach überschlägiger Prüfung offen sind. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet hierbei eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 – 9 B 13.192 – juris Rn. 6). Da die Beigeladene entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2016 keinen Kostenantrag stellt, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).