Arbeitsrecht

Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

50667,50668,50670,50672,50674,50676,50677,50678,50679,50733,50735,50737,50739,50765,50767,50769,50823,50825,50827,50829,50858,50859,50931,50933,50935,50937,50939,50968,50969,50969,50996,50997,50999,51061,51063,51065,51067,51069,51103,51105,51107,51109,51143,51145,51147,51149,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  6 AZR 41/20

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.6AZR41.20.0
Normen:
§ 308 Abs 1 S 1 ZPO
§ 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA
§ 29b TVÜ-VKA
Art 3 Abs 1 GG
Anl 1 TVöD
§ 17 Abs 4 TVöD-V
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 26. Juli 2018, Az: 10 Ca 3494/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 2. August 2019, Az: 10 Sa 674/18, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. August 2019 – 10 Sa 674/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach einem Höhergruppierungsantrag.
2
Die Klägerin ist seit März 2011 im Jobcenter des beklagten Kreises als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006 Anwendung.
3
Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD. Sie wäre bei durchschnittlicher Leistung im März 2017 in die Entgeltstufe 4 aufgestiegen.
4
Am 1. Januar 2017 trat die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO) in Kraft. In dieser ist die bisherige Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c TVöD (VKA) aufgespalten worden. Dabei entsprechen die Entgeltgruppen 9a und 9b TVöD (VKA) im Wesentlichen der bisherigen sog. kleinen bzw. sog. großen Entgeltgruppe 9 TVöD. Die neu geschaffene Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) erfasst besonders herausgehobene Tätigkeiten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD.
5
Zur Überleitung in die EGO bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Folgendes:
        
„§ 29 Grundsatz
        
(1) 1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) …, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) übergeleitet.
        
…       
        
§ 29a Besitzstandsregelungen
        
(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt.
        
Protokollerklärung zu Absatz 1:
        
Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
        
…       
        
§ 29b Höhergruppierungen
        
(1) 1Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. …
        
(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). …
        
§ 29c Besondere Überleitungsregelungen
        
…       
        
(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeiten in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
        
(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. 2Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 2 zugeordnet sind, finden bis zum 31. Januar 2017 die Tabellenwerte der Stufe 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 Anwendung. 3Ist bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 4Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet.“
6
§ 17 Abs. 4 TVöD-V in der im Hinblick auf seinen Satz 1 bis zum 28. Februar 2017 unverändert gebliebenen Fassung (im Folgenden aF) lautete auszugsweise:
        
„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. …“
7
Seit dem 1. März 2017 sieht § 17 Abs. 4 TVöD-V idF der Änderungsvereinbarung Nr. 10 vom 29. April 2016 zum TVöD-V (im Folgenden nF) die Mitnahme der bisherigen Stufe bei Höhergruppierungen vor.
8
Der Beklagte informierte seine Beschäftigten am 30. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017 über mit der Überleitung in die EGO verbundene tarifliche Änderungen.
9
Die Klägerin wurde zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 TVöD (VKA) übergeleitet. Am 3. Januar 2017 beantragte sie die „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c TVöD“. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihres Antrags zum 1. Januar 2017 in die Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) eingruppiert sei. Seitdem erhielt sie Vergütung nach Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.
10
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem 1. Januar 2017 sowie die Nachzahlung der sich ab diesem Zeitpunkt ergebenden Differenzbeträge verlangt. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
        
1.    
den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.371,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;
        
2.    
den Beklagten zu verurteilen, an sie Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) ab dem 1. Februar 2019 bis 31. März 2019 iHv. 3.888,66 Euro brutto, ab dem 1. April 2019 bis zum 29. Februar 2020 iHv. 4.026,59 Euro brutto und ab dem 1. März 2020 iHv. 4.075,26 Euro brutto zu zahlen.
11
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
12
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten insbesondere im Schriftsatz vom 11. März 2021 ihr Klagebegehren weiter. Erstmals in der Revisionsbegründung macht sie einen Schadensersatzanspruch geltend, weil der Beklagte sie nicht über seine Bewertung der E-Mail vom 3. Januar 2017 als Höhergruppierungsantrag anstatt als Antrag auf korrekte Eingruppierung informiert habe. Bei einer entsprechenden Unterrichtung hätte sie ihren Antrag nicht gestellt.

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