Arbeitsrecht

Unbegründete Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Aktenzeichen  W 3 M 15.1222

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151
RVG RVG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung trotz Aufforderung überhaupt nicht begründet, besteht kein Anlass, die Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrte im Verfahren W 3 K 15.215 landwirtschaftliche Subventionen. Bei Klageerhebung am 12. März 2015 wurde die Klägerin von den Rechtsanwälten Dr. B. und Kollegen vertreten, die eine am 7. März 2015 vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete Prozessvollmacht vorlegten. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilten die Bevollmächtigten mit, das Mandat sei beendet; entsprechender Schriftwechsel solle mit dem Kläger direkt geführt werden. Am 22. Dezember 2015 erließ die Einzelrichterin einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Der Streitwert wurde auf 179.194,25 EUR festgesetzt.
Auf Antrag des vormaligen Klägerbevollmächtigten setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 die dem Klägerbevollmächtigten zustehende Vergütung auf 2.924,95 EUR fest. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 27. Oktober 2015 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss „sofortige Beschwerde“. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde als Antrag auf Entscheidung des Gerichts ausgelegt werde und die Klägerin gebeten, den Antrag binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion der Klägerseite erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 wurde der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2015 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG werden auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Zuständig hierfür ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber – hier der Klägerin im Verfahren W 3 K 15.215 – und seinem Vertragspartner, dem ihn vor Gericht vertretenden Rechtsanwalt. Im vorliegenden Verfahren hat der vormalige Bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gestellt. Er ist somit Antragsteller im vorliegenden Verfahren nach § 11 RVG. Gegen diesen Festsetzungsantrag wendet sich nun sein ehemaliger Mandant, die Klägerin im Verfahren W 3 K 15.215. Der Vergütungsfestsetzung zu Gunsten des Antragstellers steht nicht § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegen. Hiernach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit Einwendungen oder Anträge erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Die Antragsgegnerin hat keinerlei Einwendungen dieser Art gegen die Kostenfestsetzung vorgebracht. Vielmehr hat wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung trotz Aufforderung des Gerichts überhaupt nicht begründet.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Das Erinnerungsverfahren im Rahmen des § 11 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 RVG).

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