Arbeitsrecht

Unbegründete Kostenerinnerung

Aktenzeichen  M 26 M 17.405

Datum:
9.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 148919
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 1 u. Abs. 2, § 66 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 1 u. Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 19. Dezember 2016 angesetzten Kosten von insgesamt 108,00 EUR sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat den Streitwert auf 61,94 EUR festgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Sie werden nach dem Kostenverzeichnis (KV als Anlage 1 zum GKG) erhoben, § 3 Abs. 2 GKG. Bei einem Streitwert von 61,94 EUR beträgt der hier einschlägige dreifache Satz 105,00 EUR. Ein Ermäßigungsregelung hinsichtlich der Verfahrensgebühr liegt nicht vor (KV 5111 Anlage 1 zum GKG). Auch die Dokumentenpauschale für die erste Instanz (KV 9000) in Höhe von 3,00 € ist nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Absatz 2 GKG).

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