Arbeitsrecht

Unberücksichtigung des Arbeitsafwandes eine Gerichts bei Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  9 C 19.1331

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17784
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 3 K 17.00085 2019-01-23 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013).
In baurechtlichen Nachbarklagen geht der Senat üblicherweise vom unteren Wert des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmens aus und setzt regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 7.500 Euro fest (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 C 15.2337 – Rn. 3). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass es seit der Einreichung der Klage im Februar 2014 zu keinen gerichtlichen Tätigkeiten gekommen sei und das Verfahren für längere Zeit geruht habe, ist dies bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Arbeitsaufwand des Gerichts kann daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2/15 u.a. – juris Rn. 3 m.w.N.).
Soweit die Klägerin auf die Festsetzung eines Streitwerts von 2.500 Euro durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach in früheren Klageverfahren hinweist, kann mangels genauerer Angaben nicht beurteilt werden, ob diese Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar sind. Sollten diesen Verfahren Verpflichtungsklagen auf bauaufsichtliches Einschreiten zugrunde gelegen haben, geht der Senat auch bei solchen Klagen regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2015 – 9 C 15.489 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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