Arbeitsrecht

(Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD – Anerkenntnisurteil)

Aktenzeichen  6 AZR 715/09

Datum:
24.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Normen:
§ 18 TVöD
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Dortmund, 22. Januar 2009, Az: 6 Ca 2696/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 20. August 2009, Az: 17 Sa 701/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 – 17 Sa 701/09 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 – 6 Ca 2696/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
        
    Fischermeier    
        
    Brühler    
        
    Spelge    
        
        
        
    Lorenz    
        
    Matiaske    
        
        

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