Aktenzeichen 0155 UR II 461/16
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens wird zurückgewiesen
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens wird zurückgewiesen, da es sich bei der Anhörungsrüge um kein statthaftes Rechtsmittel im Sinne des Beratungshilfegesetzes gegen die Zurückweisung einer Erinnerung handelt. Im Übrigen sind Erfolgsaussichten weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit der Antrag des Antragstellers laiengünstig als Gegenvorstellung auszulegen wäre, so wird dieser nicht abgeholfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.