Arbeitsrecht

Unzulässige Beschwerde mangels Vorlage einer beschwerdefähigen Entscheidung

Aktenzeichen  L 11 AS 135/18 B

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5880
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 172, § 177

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde

Verfahrensgang

S 32 AS 3004/17 2018-01-29 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.01.2018 „Berufung erhoben (Eingang beim LSG am 29.01.2018). Somit kann sich die „Berufung“ nicht gegen den Verweisungsbeschluss vom 29.01.2018, sondern allenfalls gegen die dem Verweisungsbeschluss vorangegangene Anhörung richten, somit also gegen eine nichtbeschwerdefähige Entscheidung. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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